Mann vor dem PC Mann vor dem PC
Privates Arbeitszimmer: Stellt der Mietzins geschäftsmässig begründeten Aufwand für den Arbeitgeber dar? (Symbolbild)

Während im ersten Teil des Blogbeitrags zum Home-Office die mögliche Qualifikation des Home-Office als Betriebsstätte behandelt wurde, wird nun im zweiten Teil die Frage beantwortet, ob der Mietzins, welcher ein Arbeitgeber einem regelmässig zu Hause arbeitenden Mitarbeitenden bezahlt, geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt. Zu dieser Frage nahm das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2016 1) Stellung.

Teil 2: Der Mietzins des Arbeitgebers für das Benutzen des Home-Offices als geschäftsmässig begründeter Aufwand 

Dem Bundesgerichtsentscheid vom 3. Mai 2016 liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Da die vier Anteilseigner der X. AG regelmässig bei sich zu Hause im Home-Office arbeiteten, hat ihnen die X. AG dafür eine Miete bezahlt. Dazu hat die X. AG mit den vier Anteilseignern Mietverträge abgeschlossen, die einen Nettomietzins von CHF 300 monatlich zuzüglich CHF 120 für Mitbenutzung der Infrastruktur vorsahen.

Sowohl das Bundesgericht als auch die Vorinstanz sind der Ansicht, es sei durchaus möglich, dass eine juristische Person die persönlichen Räumlichkeiten seiner Inhaber mietet und den dadurch entstandenen Mietaufwand auch steuerlich zum Abzug bringen kann 2). Dazu muss der Mietaufwand jedoch geschäftsmässig begründet sein.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Eine konkrete Definition des Begriffs des geschäftsmässig begründeten Aufwands findet sich im DBG nicht. Grundsätzlich sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht vertretbar sind 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zwischen den Aufwendungen und der Erwerbserzielung unternehmungswirtschaftlich ein unmittelbarer und direkter, organischer Zusammenhang bestehen 4). Der abzugsfähige Aufwand muss in unmittelbarer oder mittelbarer Weise einem unternehmerischen Zweck dienen 5).

Fazit

Die X. AG führt aus, dass die vier Geschäftsinhaber mehrheitlich in ihren Home-Office arbeiten würden, da am Geschäftsort zu wenig Arbeitsplätze vorhanden seien. Dass die bezahlten Mietaufwendungen und der von der X. AG erwirtschaftete Ertrag unternehmungswirtschaftlich in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen, konnte jedoch vor Bundesgericht nicht ausreichend belegt werden 6). Dass die X. AG von sämtlichen weiteren Arbeitnehmenden Präsenz vor Ort forderte und nur bei seinen Anteilseignern Home-Office anmietete, spreche dafür, dass nicht primär ein geschäftsmässiges Erfordernis ausschlaggebend war für das Anmieten der privaten Räumlichkeiten.

Der dritte und letzte Blogbeitrag zum Home-Office fokussiert auf die Ebene des Arbeitnehmers, welcher für die Benützung seines privaten Arbeitszimmers in seiner Steuererklärung – sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind – Kosten zum Abzug bringen kann.

# # #

1) 2C_795/2015 & 2C_796/2015.
2) BGer 3.5.2016, 2C_795/2015 E. 2.2.
3) BGer 3.5.2016, 2C_795/2015 E. 2.2.
4) BGE 124 II 29 E. 3c; BGer 23.6.2010, 2C_104/2010, StE 2010 B 27.6 Nr. 16 E. 2.2.1.
5) BRÜLISAUER PETER/MÜHLEMANN MARCO, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage Basel 2017, Art. 58, N 183.
6) BGer 3.5.2016, 2C_795/2015 E. 4.4. 

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail