Frau mit Baby vor dem PC Frau mit Baby vor dem PC
Home-Office wird immer wichtiger: Frau mit Kleinkind am PC (Symbolbild)

Das Home-Office wird als Alternative zum konventionellen Büro immer wichtiger: Einer Studie von Deloitte 1) zufolge arbeiten bereits 28% der Arbeitnehmenden in der Schweiz mindestens einen halben Arbeitstag pro Woche zu Hause.

Ursache dafür sind diverse Entwicklungen: Die fortschreitende Digitalisierung hat das mobile, ortsungebundene Arbeiten aus technischer Perspektive ermöglicht. Wissensbasierte Berufe und der Dienstleistungssektor gewinnen an Bedeutung.

Doch wie ist das Home-Office aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen? Diese Frage gehen wir in einer dreiteiligen Blogserie nach.

Teil 1: Das Home-Office als Betriebsstätte

Die Definition der Betriebsstätte ist von dem Gedanken geprägt, dass Geschäftstätigkeiten in festen Geschäftseinrichtungen erbracht werden 2). Für zahlreiche Unternehmenstätigkeiten ist es jedoch unerheblich, an welchem Ort sie ausgeführt werden. So kann es bei internationalen Unternehmen vorkommen, dass in einem anderen Staat Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass dort eine Geschäftseinrichtung physisch vorhanden ist. Werden Arbeiten von den Arbeitnehmenden bei sich zu Hause erledigt, und haben diese ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde, einem anderen Kanton oder in einem anderen Staat als ihr Arbeitgeber, stellt sich die Frage, ob solche Home-Offices eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen können.

Kriterien einer Betriebsstätte

Ob eine Betriebsstätte vorliegt, beurteilt sich anhand diverser Kriterien. Eine Betriebsstätte verfügt über eine örtliche und eine zeitliche Komponente, was im Falle eines Home-Office stets gegeben ist: Das Home-Office ist eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher dauerhaft eine Tätigkeit für das Unternehmen ausgeübt wird 3). Dabei muss aus unilateraler Sicht jedoch ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Betriebs vollzogen werden 4).

Auch im internationalen Steuerrecht müssen die dort ausgeübten Tätigkeiten gemäss OECD einen wesentlichen und massgeblichen Teil des Unternehmens ausmachen 5). Werden reine Hilfstätigkeiten ausgeübt, wird nach Art. 5 Abs. 4 lit. e OECD-MA keine Betriebsstätte begründet. Im Abkommensrecht ist das entscheidende Kriterium, ob eine Betriebsstätte vorliegt, oftmals die Verfügungsmacht: Hat der Arbeitgeber tatsächlich eine ausreichende Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Arbeitnehmers, so dass diese eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen kann 6) ?

Working Party der OECD 

Eine Working Party der OECD hat diese Fragestellungen aufgegriffen und im Diskussionsentwurf 2013 festgehalten. Sie kommt zum Schluss, dass aufgrund gelegentlichen Arbeitens von zu Hause aus nicht von einer Verfügungsmacht des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Diese ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmenden kein Büro zur Verfügung gestellt wird, obwohl die vom Arbeitnehmenden ausgeübte Tätigkeit eigentlich nach einem solchen verlangt 7).

Das dänische Taxboard führte in einem bindenden Entscheid aus, dass bereits der gelegentliche Gebrauch des Home-Office eine Betriebsstätte begründet, wenn der betroffene Mitarbeitende regelmässig zu Hause Tätigkeiten ausüben würde, die zum Kerngeschäft des Unternehmens gehören und ihm für diese Tätigkeiten vom Arbeitgeber keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden 8). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden einen Arbeitsplatz zur Verfügung, führt das gelegentliche Arbeiten zu Hause grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.

Fazit

Abschliessend lässt sich festhalten, dass bei einem Home-Office immer dann eine Betriebsstätte anzunehmen ist, wenn dem Mitarbeitenden in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er deshalb dauerhaft in seinem Home-Office eine für die Erzielung der unternehmerischen Leistung wesentliche und massgebliche Geschäftstätigkeit ausübt 9).

Wird das Home-Office als Betriebsstätte qualifiziert, steht derjenigen Gemeinde, demjenigen Kanton bzw. demjenigen Staat, in welcher oder in welchem sich das Home-Office befindet, das Besteuerungsrecht für die in dieser Betriebsstätte erzielten Unternehmensgewinne zu.

Im zweiten Teil des Blogbeitrags zum Home-Office wird auf die Frage eingegangen, ob es sich bei Mietaufwendungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden für die Benutzung des Home-Office bezahlen, um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt.

Im dritten Blogbeitrag zum Home-Office wird aus Sicht des Arbeitnehmers erörtert, ob er für die Benützung seines privaten Arbeitszimmers in der Steuererklärung die Kosten zum Abzug bringen kann.

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1) DELOITTE, Der Arbeitsplatz der Zukunft, S. 3, abrufbar unter (besucht am 22.6.2017): https://www2.deloitte.com/ch/de/pages/consumer-business/articles/workplace-of-the-future.html. 
2) KAHLE HOLGER/KINDICH AARON, Die (unechte) Dienstleistungsbetriebsstätte, IStR 3/2016, 89.
3) ROHNER TOBIAS F./MAAS SANNA, Home Office – arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte, SJZ 111/2015, 330 f.
4) BGE 110 Ia 190, E. 3.
5) OECD-Kommentar, Interpretation and Application of Article 5 (Permanent Establishment) of the OECD Model Tax Convention, Ziff. 24, 12 October 2011 to 10 February 2012, abrufbar unter (besucht am 3.7.2017): http://www.oecd.org/tax/treaties/48836726.pdf.
6) KAHLE HOLGER/KINDICH AARON, Die (unechte) Dienstleistungsbetriebsstätte, IStR 3/2016, 94.
7) OECD, Interpretation and Application of Article 5, Ziff. 23.
8) STEUER REVUE, StR 6/2017, 470 f.
9) RROHNER TOBIAS F./MAAS SANNA, Home Office – arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte, SJZ 111/2015, 333.

 

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