Steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen
Christoph Niederer, Beatrice Klaesi
Am 16. November 2016 erliess der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen und setzte damit die Motion Luginbühl (14.3450) um.
Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck sollen ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten und steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Gewinnabschöpfende Sanktionen sollen dagegen zum Abzug zugelassen werden. Weiter soll der steuerliche Abzug auch für Aufwendungen, die Straftaten ermöglichen oder als Gegenleistung solcher erfolgten, sowie für Bestechungszahlungen (wie bereits nach geltendem Recht), versagt werden (1).
Dasselbe soll auch für die Prozesskosten gelten, sofern das betreffende Verfahren zu einer Verurteilung führt. Bezüglich Prozesskosten ist jetzt schon absehbar, dass es über die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen kommen wird.
Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016
Im gleichen Sinne wie die geplante Gesetzesänderung, entschied das Bundesgericht (BGer) am 26. September 2016 (2), indem es sich auf den Standpunkt stellte, dass lediglich derjenige Teil einer aufgrund von Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegten ausländischen Busse, welcher gewinnabschöpfenden Charakter hat, steuerlich zum Abzug zugelassen werden soll, nicht aber derjenige Teil, dem Schadenersatz- oder Strafcharakter zukommt.
Folgen der Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
Die Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter hat nicht nur zur Folge, dass die entsprechende Zahlung nicht der Erfolgsrechnung belastet werden darf, sondern auch, dass im Lichte einer drohenden Verurteilung keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Weiter führt die Zahlung von «Pauschalstrafen», bei welchen nicht zwischen einem Teil mit Straf- und einem mit Gewinnabschöpfungscharakter unterschieden wird, zum praktischen Problem, dass die steuerpflichtige Person die Höhe des gewinnabschöpfenden Anteils nachweisen muss, um den Abzug erfolgreich geltend machen zu können. Prominentes Beispiel einer solchen «Pauschalstrafe» sind die Zahlungen, welche Schweizer Banken der Kategorie 2 dem amerikanischen Department of Justice im Rahmen eines Non-Prosecution Agreement leisten mussten bzw. müssen.
Die neuen Gesetzesbestimmungen dürften voraussichtlich auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.
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(1) Botschaft vom 16. November 2016 zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, BBl 2016 8503, 8518 Ziff. 1.3.
(2) BGer 2C_916/2014 und 2C_917/2014 vom 26. September 2016.