Stolpersteine bei Firmennachfolge (1/2)
Elga Reana Tozzi
Für jede Generation wiederholt sich bei Familienunternehmen die Frage der Unternehmensnachfolge. Gemäss neuesten Erhebungen der Credit Suisse müssen in den nächsten fünf bis zehn Jahren schätzungsweise über 70’000 Unternehmen die Nachfolge regeln. Um steuerliche Stolpersteine frühzeitig zu erkennen und gangbare Lösungen zu finden, sollte die Planung der Unternehmensnachfolge frühzeitig in Angriff genommen werden.
Bei der Nachfolge von Familienunternehmen stellen sich viele Fragen. Kann die nächste Generation oder jemand aus der weiteren Familie übernehmen? Ist das jetzige Management daran interessiert oder muss extern gesucht werden? Abgesehen von diesen unternehmerischen Fragen sind auch die rechtlichen und steuerlichen Aspekte abzuklären, um rechtzeitig die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten
und um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Güterrechtliche und erbrechtliche Aspekte
Bei verheirateten Unternehmern ist zuerst der Güterstand abzuklären und die sich daraus ergebenden Folgen. Wenn nicht durch Ehevertrag anders vereinbart, gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demzufolge bekommt der Ehepartner aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte, d. h. die Errungenschaft beinhaltet alles, was seit der Heirat erwirtschaftet wurde, dies kann auch das Familienunternehmen beinhalten. Zudem erhält der Ehepartner gemäss gesetzlicher Erbquote die Hälfte des Nachlassvermögens, d. h. gesamthaft erhält der Ehepartner, wenn nichts Anderes vereinbart und vorgekehrt wurde, mindestens drei Viertel des gesamten Vermögens. Auch die Situation der einzelnen Nachkommen ist im Detail zu analysieren. Die güter- und erbrechtliche Problematik kann nicht früh genug angegangen werden und allenfalls ist eine lebzeitige Übertragung auf den Nachfolger bzw. die Nachkommen in Betracht zu ziehen (evtl. auch durch Einräumung einer Nutzniessung).
Rechtliche Form des Unternehmens
Handelt es sich beim Familienunternehmen um eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft, sollte frühzeitig abgeklärt werden, ob eine Einbringung in eine juristische Person vorteilhaft sein kann. Hierbei ist zu beachten, dass die stillen Reserven dabei nicht zur Besteuerung kommen. Bei einer steuerneutralen Einbringung in eine juristische Person müsste eine Veräusserungssperrfrist der Beteiligungsrechte von fünf Jahren beachtet werden.
Steuerliche und rechtliche Aspekte bei Geschäftsliegenschaften
Im Weiteren stellen auch privat gehaltene Geschäftsliegenschaften eine grosse Hürde bei der
Nachfolgeplanung dar, da diese nicht ohne Abrechnung der Grundstücksgewinnsteuer in eine
juristische Person eingebracht werden können. Falls die Verwaltung der Liegenschaften als
Betrieb qualifiziert werden kann, so können die Liegenschaften steuerneutral eingebracht werden. Ein Betrieb wird in der Steuerpraxis dann angenommen, wenn mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien angestellt ist. Dabei müssen die Mieterträge mindestens das 20-fache
des marktüblichen Personalaufwandes betragen. Falls das Immobilienportfolio nicht die notwendige Grösse hat, so kann allenfalls eine rechtliche Einheit bei mehreren Erben / Nachkommen dadurch erzielt werden, dass die Liegenschaften in eine einfache Gesellschaft eingebracht werden und ein Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft im Grundbuch eingetragen wird.
Welche steuerlichen Aspekte sind bei einer (entgeltlichen / unentgeltlichen) Übertragung an Nachkommen zu beachten? Was sind die Vorteile einer Erbenholding? Diese Themen werden in einem nächsten Post behandelt.