Verjährungsdschungel bei der Verrechnungssteuer Verjährungsdschungel bei der Verrechnungssteuer
Bild: Kalaidos FH

Bei Dividendenausschüttungen einer Schweizer Gesellschaft an ihre in-oder ausländische Muttergesellschaft ist grundsätzlich die Verrechnungssteuer (35%) geschuldet. Sind die Voraussetzungen nach dem Verrechnungssteuergesetz bzw. der Verordnung oder dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen / EU-Zinsbesteuerungsabkommen erfüllt, so kann die Verrechnungssteuer innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns bis auf 0% reduziert werden. Damit die Unternehmen die Verrechnungssteuer nicht abliefern und zurückfordern müssen, steht Ihnen das Meldeverfahren zur Verfügung.

Und so funktioniert's 

Beim Meldeverfahren müssen die Unternehmen die Dividende und die zu meldende Verrechnungssteuer auf Formularen deklarieren und diese bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Die Frist für die Einreichung beträgt 30 Tage nach Fälligkeit bzw. Ausschüttung der Dividende.

In der Vergangenheit hatten die Unternehmen solche Meldungen nicht immer innerhalb der 30 Tage eingereicht, da es keine negativen Folgen seitens der ESTV gab, wenn diese verspätet eintrafen. Diese gelebte Praxis ging solange gut, bis das einschlägige Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 (2C_756/2010) zur Verrechnungssteuer erging.

Heftiger Widerstand

Die ESTV interpretierte das Urteil dahingehend, dass Meldungen innerhalb der 30 Tagesfrist bei der ESTV einzureichen seien, ansonsten die Verrechnungssteuer abzuliefern und zurückzufordern ist. Zudem sei ein Verzugszins auf der Verrechnungssteuer von 5 % ab dem 30. Tag zu erheben. Diese abrupte „Praxisänderung“ stoss auf heftigen Widerstand bei den Unternehmen, Beratern und anderen Betroffenen. Kann man einen Verzugszins auf einer Verrechnungssteuer erheben, die gar nicht geschuldet ist bzw. auf 0 % reduziert wurde?

Einige Unternehmen haben aufgrund dieser Unsicherheit Rückstellungen gebildet bzw. das Geld in die Hand genommen und die Verrechnungssteuer inkl. Verzugszins gezahlt. Die Verrechnungssteuer kann zurückgefordert werden, der Verzugszins hingegen stellt eine definitive Belastung für die Unternehmen dar.

Neue Klarheit 

Mit den beiden ESTV-Medienmitteilungen vom 1. Februar 2017 (Medienmitteilung 1 und Medienmitteilung 2) besteht nun Klarheit. Die in den letzten Jahren ausgearbeitete Gesetzesänderung „Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer“ welche auf die Initiative Gasche zurückgeht, wurde ohne Referendum durchgewunken. Der Bundesrat hat gemäss Medienmitteilung vom 1. Februar 2017 beschlossen, die neuen Bestimmungen auf den 15. Februar 2017 in Kraft zu setzen.

Kernbotschaft dieser neuen Bestimmungen sind die folgenden:

1. Bereits in Rechnung gestellte Verzugszinsforderungen, welche noch nicht bezahlt wurden, werden seitens der ESTV annulliert;

2. Die bereits bezahlten Verzugszinsrechnungen werden mittels Antragsformulars an die ESTV zurückerstattet (Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden);    

3. Künftig kann nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist das Meldeverfahren angewendet werden, ohne dass ein Verzugszins geschuldet ist - verspätete Meldungen werden jedoch mit einer Busse von maximal 5‘000 CHF bestraft.  

Die betroffenen Unternehmen können nach sechs Jahren Ungewissheit nun endlich aufatmen.    

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