Lohngleichheit nach dem neuen GlG (2/2)
Tobias Hunkeler-Merz
Im ersten Teil unseres Beitrags ging es um die Verpflichtung beziehungsweise um die Befreiung von der Lohngleichheitsanalyse. Erfahren Sie hier, wie die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse erfolgt und ob Sanktionen gegen Verstösse vorgesehen sind.
Wer kann die Überprüfung einer Lohngleichheitsanalyse vornehmen?
Für die Überprüfung der Analyse bei privatrechtlichen Unternehmen besteht die Wahl zwischen zwei möglichen unabhängigen Prüfungsstellen:
- Einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz RAG, wobei der Bundesrat für die Festlegung der Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren zuständig ist.
- Einer Organisation gemäss Artikel 7 des Gleichstellungsgesetzes oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz.
Für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Bundes wird die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom Bundesrat geregelt. Ebenso regeln die Kantone die Überprüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Wie wird die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vorgenommen?
Dem Revisionsunternehmen sind alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, welche für die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse benötigt werden. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und Auskünfte überprüft das Revisionsunternehmen die Analyse auf ihre formelle Korrektheit. Innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheitsanalyse ist zu Handen der Leitung des geprüften Unternehmens ein Bericht über das festgestellte Ergebnis zu verfassen.
Falls die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse nicht durch ein Revisionsunternehmen, sondern durch eine berechtigte Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung vorgenommen wird, so ist durch die Arbeitgeberin eine Vereinbarung über das Vorgehen bezüglich der Überprüfung und die Berichterstattung zu Handen der Leitung des Unternehmens, abzuschliessen.
Besteht eine Informationspflicht bezüglich der Lohngleichheitsanalyse?
Privatrechtliche Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse zu informieren. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung zu veröffentlichen.
Ebenso sind einzelne Ergebnisse der Analyse und der Überprüfung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor zu veröffentlichen.
Sind Sanktionen vorgesehen in Bezug auf die Lohngleichheitsanalyse?
Seitens des Gesetzgebers wurde darauf verzichtet irgendwelche Sanktionen vorzusehen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Korrektur bei Lohnungleichheiten, welche anlässlich der Analyse festgestellt wurden.
Was für ein zeitlicher Horizont ist für die Lohngleichheitsanalyse vorgesehen?
Derzeit findet die Ausarbeitung der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse statt. Der Bundesrat wird in diesem Jahr das Inkrafttreten der Änderung des Gleichstellungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung festlegen. Dabei wird er auch festlegen, bis wann die Analysen erstmals seitens der betroffenen Arbeitgeber durchgeführt werden müssen, wobei der festgelegte Zeitpunkt je nach Unternehmensgrösse unterschiedlich ausfallen kann.
Nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, oder aber spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, wird der Bundesrat einen Bericht zu Handen des Parlamentes über die Wirksamkeit der Analysepflicht vorlegen. Die Gültigkeitsdauer der beschlossenen Gesetzesänderung ist auf zwölf Jahre ab Inkrafttreten befristet.
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Quellen und weiterführende Informationen
Projektseite zur Lohngleichheit des Bundesamtes für Justiz BJ betreffend der Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann
Standard-Analyse-Tool „Logib“ zur Lohngleichheit zwischen Mann und Frau. Publiziert vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann