Lohngleichheit nach dem neuen GlG (1/2)
Tobias Hunkeler-Merz
Am 14. Dezember 2018 hat das Schweizer Parlament die Änderung betreffend dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG) verabschiedet. Diese Änderung beinhaltet unter anderem die Einfügung eines Gesetzesabschnittes über die Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung (GIG, BBl 2018 7875). Derzeit findet die Ausarbeitung der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse statt. Der Bundesrat wird in diesem Jahr das Inkrafttreten der Änderung des Gleichstellungsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnung festlegen. In unserem zweiteiligen Beitrag erklärt Tobias Hunkeler-Merz, für welche Unternehmen eine Pflicht zu einer Lohngleichheitsanalyse besteht und wie eine solche ausgestaltet sein muss.
Um was geht es?
Mit Ablauf der ungenutzten Referendumsfrist am 7. April 2019 ist der Weg frei zur Inkraftsetzung der Gesetzesänderung. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass eine Lohngleichheitsanalyse und eine entsprechende Überprüfung dieser Analyse vorgenommen werden muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass innerhalb eines Unternehmens keine Lohnungleichheiten zwischen den Geschlechtern bestehen. Die Kontrolle der Lohngleichheitsanalyse soll der Gewissheit dienen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Wer ist zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet?
Das Parlament hat entschieden, dass private und öffentliche Arbeitgeber, welche mehr als 100 Mitarbeitende beschäftigen, zu einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet werden sollen. Lernende werden dem Schwellenwert nicht hinzugerechnet. Als Stichtag für die Bestimmung dieses Schwellenwertes gilt die Anzahl der Mitarbeitenden per Anfang Jahr. Die gesetzlich geforderte Analyse ist für das selbige Jahr vorzunehmen.
Die Analyse muss alle vier Jahre wiederholt werden. Sollte bis dahin jedoch die Anzahl der Mitarbeitenden unter 100 gesunken sein, wird eine Lohngleichheitsanalyse erst dann wieder nötig, wenn die Anzahl von 100 erreicht ist.
Wird anlässlich der Lohngleichheitsanalyse festgestellt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so sind die betreffenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zukunft endgültig von der Analysepflicht befreit.
Wer ist von der Pflicht zur Erstellung einer Lohngleichheitsanalyse befreit?
In folgenden Fällen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit:
- Wenn sie auf Grund der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bereits einer Kontrolle über die Lohngleichheit unterliegen.
- Wenn sie aufgrund von Subventionsbeiträgen bereits einer Kontrolle über die Lohngleichheit unterliegen.
- Wenn bei ihnen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt wurde und sie den Nachweis erbracht haben, dass sie die Anforderungen erfüllen und sofern die Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Welche Methoden zur Lohngleichheitsanalyse können angewendet werden?
Die Analyse hat die Anforderungen an eine wissenschaftliche und rechtskonforme Methode zu erfüllen. Der Bund wird den Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung stellen.
Bereits heute stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG ein Tool – mit Namen „Logib“ – zur Verfügung. Dieses Tool basiert auf der gleichen Methode, welche auch für die Kontrollen im Beschaffungswesen des Bundes angewandt wird. Dadurch dürfte seitens des Bundes bereits eine grosse Vorarbeit geleistet worden sein, denn mit „Logib“ würde ein mögliches Standard-Analyse-Tool bereitstehen.
Lesen Sie im zweiten Teil, wie Lohngleichheitsanalysen überprüft werden und ob das geänderte Gesetz Sanktionen gegen Verstösse vorsieht.
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Quellen und weiterführende Informationen
Projektseite zur Lohngleichheit des Bundesamtes für Justiz BJ betreffend der Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann
Standard-Analyse-Tool „Logib“ zur Lohngleichheit zwischen Mann und Frau. Publiziert vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann