In diesem Blogbeitrag zeigen wir die Bewertungsgrundsätze für Finanzanlagen einschliesslich Wertschriften des Anlagevermögens nach Swiss GAAP FER auf. 

Definition und Charakteristik

Nach Swiss GAAP FER 3.3 gehören zu den Finanzanlagen die folgenden Positionen:

  • Wertschriften
  • Aktive latente Ertragssteuern (siehe auch FER 11.9)
  • Beteiligungen
  • Finanzanlagen gegenüber nahestehenden Organisationen oder Personen
  • Übrige Finanzanlagen

Von Beteiligungen spricht man, wenn der Anteil am Kapital anderer Organisationen mindestens 20% beträgt (FER 3.14).

Gemäss FER 30.40 sind in der Konzernrechnung bei den Finanzanlagen nicht konsolidierte Beteiligungen gesondert offenzulegen.

Ebenfalls unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden können Sachanlagen, die zu Renditezwecken gehalten werden (FER18.17). Diese Sachanlagen werden auch als Anlageliegenschaften bezeichnet.

Bewertungsgrundsatz

Gemäss FER 2.12 werden Finanzanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen bewertet. Sofern in den Finanzanlagen auch Wertschriften ausgewiesen werden, können diese zu aktuellen Werten (i.d.R. Börsenwert) bilanziert werden. Bei einer Bewertung zu aktuellen Werten sind allfällige Wertkorrekturen bereits im aktuellen Wert enthalten und es ist keine Wertbeeinträchtigung zu ermitteln.

Gemäss FER 3.5 sind Wertberichtigungen auf den Positionen der Finanzanlagen im Angang auszuweisen. Bei den Finanzanlagen – wird im Gegensatz zu den Sachanlagen - bei der indirekten Wertkorrektur kein Ausweis der kumulierten Wertberichtigungen verlangt.

Exkurs Wertbeeinträchtigungen (FER 20)

FER 20.2 verlangt, dass die Werthaltigkeit der Aktiven auf jeden Bilanzstichtag hin zu prüfen ist – oder mit anderen Worten, es ist zu beurteilen, ob die Aktiven in ihrem Wert beeinträchtigt sind. Diese Prüfung erfolgt aufgrund von Anzeichen, die darauf hindeuten könnten, dass der erzielbare Werte der Aktiven tiefer ist als der Wert in den Büchern.

Bei den Finanzanlagen sind solche Anzeichen z.B. gestiegenes Bonitätsrisiko, Zahlungsausfälle von Coupons, Verzug bei Rückzahlungsfristen von Darlehen oder Obligationen.

Bewertungsgrundsätze der Finanzanlagen in Branchenabschlüssen

FER 21: Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit Organisationen

Gemeinnützige Non-Profit Organisationen haben Aktiven aus Zuwendungen zum Zeitpunkt des Erhalts zum Marktwert oder zum Nutzwert zu erfassen (FER 21.5.). Für die Bewertung gelten dann die Grundsätze aus FER 2. Im Anhang ist gemäss FER 21.21 der Marktwert der Wertschriften offenzulegen.

FER 14: Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen

Dieser Standard ist nur noch bis Ende 2020 in Kraft und wird von FER 40 abgelöst.

FER 40: Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen (Auszug)

Man spricht in diesem Standard, der ab 1.1.2021 in Kraft tritt nicht von Finanz-, sondern von Kapitalanlagen. Dazu gehören (FER 40.38):

  • Renditeliegenschaften
  • Beteiligungen
  • Festverzinsliche Wertpapiere
  • Darlehen
  • Hypotheken
  • Aktien
  • Fondsanteile
  • Derivate
  • Übrige Kapitalanlagen

Übrige Kapitalanlagen sind zu erläutern und die betragliche Zusammensetzung offenzulegen, wenn diese Position eine wesentliche ist. Unter den übrigen Kapitalanlagen ausgewiesen werden:

  • Alternative Anlagen wie z.B. Hedge Funds, Private Equity
  • Rohstoffe inkl. Gold

Als Bewertungsgrundsatz gilt die Bewertung zu aktuellen Werten (FER 40.1). Dieser Bewertungsgrundsatz wird durch einen dreistufigen Ansatz wie folgt verfeinert (FER 40.2):

  1. Gemäss der ersten Stufe sind in einem aktiven Markt notierte Preise der zuverlässigste Nachweis für aktuelle Werte.
  2. Sind solche nicht verfügbar, erfolgt in der zweiten Stufe die Bestimmung der aktuellen Werte aufgrund verlässlicher Marktdaten vergleichbarer Vermögenswerte oder anderer finanzmathematisch anerkannter Methoden.
  3. Ist auch so kein aktueller Wert zuverlässig ermittelbar, kann ausnahmsweise zu Anschaffungswerten abzüglich Wertbeeinträchtigungen bewertet werden.

Bei den festverzinslichen Kapitalanlagen kann auch die Kostenamortisationsmethode angewandt werden (FER40.3). In diesem Fall sind im Anhang zusätzlich die aktuellen Werte offenzulegen. Die Marchzinsen werden separat ausgewiesen (FER40.41).

Erfolgt die Bewertung der Kapitalanlagen zu aktuellen Werten, so sind Mehr- oder Minderwerte gegenüber den Anschaffungskosten den sogenannten Neubewertungsreserven erfolgsneutral zuzuweisen, wobei diese bei Veräusserung entsprechend erfolgswirksam anzupassen sind.

Die latenten Ertragssteuern sind bei der Neubewertungsreserve in Abzug zu bringen (FER40.4).

Die Zusammensetzung der Neubewertungsreserven ist je Anlagekategorie im Anhang offenzulegen (FER40.42).

Bei den zu aktuellen Werten bewerteten festverzinslichen Kapitalanlagen berechnet sich die Neubewertungsreserve aus der Differenz zwischen diesem aktuellen Wert und dem Wert der aus der Bewertung mit der Kostenamortisationsmethode resultieren würde (FER40.6).

Sind der Zinsdienst oder eine vollständige und zeitgerechte Rückzahlung gefährdet, ist eine Wertbeeinträchtigung auf Basis verfügbarere Informationen zu ermitteln (FER40.8), wobei die Methode zur Bestimmung dieser Wertbeeinträchtigung in den Grundsätzen der Rechnungslegung zu definieren, stetig anzuwenden und offenzulegen ist (FER 40.43).

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