Unternehmensakquisitionen: Immaterielle Werte (Teil 2)
Robert Baedorf
In einem ersten Post wurde darauf eingegangen, dass ein hoher Wert des Goodwills auf eine unzureichende Anwendung von IFRS 3 und IAS 38 bei Unternehmenszusammenschlüssen hindeuten könnte. In diesem Post wird nun auf Bewertungsansätze von immateriellen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen eingegangen.
In manchen Fällen werden bisher nicht angesetzte immaterielle Vermögenswerte zwar identifiziert, diese jedoch nicht bewertet und angesetzt. In diesem Zusammenhang wird das Argument angeführt, man könne diese nicht verlässlich bewerten und damit nicht ansetzen. Hingegen wird dieses Argument nach IAS 38p33 dadurch entkräftet, dass aufgrund der Separierbarkeit oder der vertraglichen/gesetzlichen Rechte genügend Informationen für eine verlässliche Bewertung vorliegen. Für die Bewertung irrelevant ist, ob ein Vermögenswert nach dem Unternehmenszusammenschluss genutzt wird. Die Bewertung hat sowohl beim erstmaligen Ansatz als auch bei der Folgebewertung unter Annahme der höchst- und bestmöglichen Nutzung zu erfolgen (IFRS 3B43).
Bewertungsansätze der immateriellen Vermögenswerte
Die Bewertung des immateriellen Vermögenswertes erfolgt nach IFRS 3p18 und IAS 38p33 zum beizulegenden Zeitwert. Dieser soll die Erwartungen des Marktes an den zukünftigen Nutzenzufluss widerspiegeln. Unsicherheiten und verschiedene Wahrscheinlichkeiten sind nach IAS 38p35 bei der Bewertung zu berücksichtigen. Regelungen zur Anwendung bestimmter Bewertungsmethoden sind allerdings weder in IFRS 3 noch in IAS 38 enthalten. In der Praxis haben sich bestimmte Methoden durchgesetzt, z.B. die "Relief from Royalty Methode" für Markennamen oder die "Multi-Period Excess Earnings Methode" für Kundenbeziehungen.
In vielen Fällen führt die korrekte Anwendung von IFRS 3 und IAS 38 zum Ansatz wesentlicher zusätzlicher immaterieller Werte. Wie anfangs erwähnt, kann bei manchen Transaktionen trotz Identifikation und angemessenem Ansatz zusätzlicher immaterieller Werte ein relativ hoher Goodwill resultieren.
In diesem Zusammenhang sind die von IFRS 3B64(e) verlangten qualitativen Offenlegungen der Faktoren, die zum Ansatz des Goodwill führten, von besonderer Bedeutung.