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Symbolbild: Know-How als immaterieller Vermögenswert

Im Rahmen der Durchsetzungstätigkeit beschäftigt sich SIX Exchange Regulation häufig mit der Berücksichtigung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3. Dabei fällt immer wieder auf, dass der Goodwill einen Grossteil der übernommenen Vermögenswerte darstellt. In manchen Fällen übersteigt der Goodwill die Summe der anderen Vermögenswerte sogar um ein Mehrfaches. 

Anwendung von IFRS 3 und IAS 38 

Obwohl die Höhe des Goodwill sehr stark von der zugrunde liegenden Transaktion abhängt, kann ein hoher Wert des Goodwill auf eine unzureichende Anwendung von IFRS 3 und IAS 38 hindeuten.
Diese unzureichende Anwendung kann verschiedene Ursachen haben. Ein inzwischen eher selten anzutreffender Kardinalfehler ist die Beschränkung auf bisher bilanzierte immaterielle Vermögenswerte, die in manchen Fällen zudem noch "unbesehen" zu ihrem Restbuchwert übernommen werden. Mitunter werden zusätzliche Vermögenswerte zwar identifiziert, aber nicht bewertet und folglich auch nicht angesetzt. Hingegen wird oftmals die Bewertung zwar vorgenommen, den ansetzbaren Positionen werden jedoch nur relativ geringe Werte zugerechnet.

Immaterielle Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüsse

Den allermeisten IFRS-Anwendern ist bewusst, dass bei einem Unternehmenszusammenschluss bisher nicht angesetzte immaterielle Vermögenswerte nach IFRS 3p13 anzusetzen sind. Namentlich sind hier häufig erworbene Werte wie Markennamen, Kundenbeziehungen und Patente genannt. Die erläuternden Beispiele zu IFRS 3 enthalten eine nicht abschliessende Auflistung verschiedener immaterieller Vermögenswerte, die typischerweise durch Unternehmenszusammenschlüsse erworben werden (siehe IFRS 3IE16-44). Da die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollte das Vorhandensein weiterer immaterieller Vermögenswerten überprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass nach IAS 38p33 jeder Vermögenswert angesetzt werden muss, der identifizierbar ist, d.h. entweder separierbar ist oder aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten entsteht. Die konkrete Bedeutung dieser Kriterien ist in IFRS 3B31-34 anhand einiger Beispiele erklärt.

Immaterielle Vermögenswerte aus Operating-Leasingverhältnissen 

Des Weiteren können auch aus Operating-Leasingverhältnissen immaterielle Vermögenswerte resultieren. Dies trifft dann zu, wenn die Bedingungen des Leasingvertrages verglichen mit den Marktbedingungen vorteilhaft sind (IFRS 3B29). Selbst wenn der Leasingvertrag den Marktbedingungen entspricht, kann nach IFRS 3B30 ein immaterieller Vermögenswert vorliegen, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Knappheit bereit wären, einen Preis für die Vertragsübernahme zu bezahlen (z.B. bei hochfrequentierten Flughafengates oder erstklassigen Retailflächen).

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