Die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnen bei der Aktiengesellschaft einerseits und als Dividende beim Aktionär anderseits verleitet immer wieder Inhaber von KMU eine Reduktion der Steuerlast mittels Verbuchung von privaten Auslagen in der Buchhaltung des Geschäftsbetriebes zu bewirken. Dabei geht oft vergessen - oder wird bewusst in Kauf genommen-, dass nicht nur das Steuerrecht (direkte Steuern und andere Steuerarten) aber auch das Obligationenrecht und das gemeine Strafrecht verletzt werden können. 

Steuerbussen

Bei den direkten Steuern beträgt die Busse in der Regel das Einfache der Nachsteuer. Somit würden Bussen bei der Unternehmung und dem Aktionär fällig. Die Verrechnungssteuer verweist in Art. 61 VStG auf das Verwaltungsstrafrecht. Dort bestimmt Art. 14 VStR, dass bei gewerbsmässigem Abgabebetrug nebst einer Busse, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie eine Geldstrafe auszusprechen sei. Auch das Mehrwertsteuergesetz enthält Strafbestimmungen, welche bis zum Doppelten des Steuervorteils ausgesprochen werden können.

Strafrecht

Zur Beurteilung stehen die Strafnormen gemäss Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung), Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) und Art. 305bis StGB (Geldwäscherei).

Urkundenfälschung aufgepasst!

In der Praxis wiegt die Urkundenfälschung schwer. Das Bundesgericht hat in wiederholter Rechtsprechung festgehalten, dass eine Falschbuchung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die ist z.B. bei der Verbuchung der Ferienreise im Warenaufwand, aber auch mit der Verbuchung des Fahrzeuges (Anschaffung und Betrieb) gegeben, werden diese Leistungen eben nicht für die Unternehmung erbracht. Auch die Nichterfassung der Rückvergütungen stellt eine Urkundenfälschung dar, sind doch die Erträge aber auch das Vermögen nicht vollumfänglich erfasst. Weil aus den Aufrechnungen auch Steuerschulden resultieren, sind auch die Verbindlichkeiten nicht vollständig und damit die Bilanz falsch. Ein weiteres, oft unterschätztes Problem ergibt sich aus dem Umstand, dass die Urkundenfälschung zeitlich weit vor der Steuerhinterziehung erfolgt. Mit der mangelhaften Verbuchung ist die Buchhaltung (und damit die Jahresrechnung) falsch. Die Steuerhinterziehung erfolgt aber erst mit der Einreichung der Deklaration. Selbst wenn also im Einzelfall mit den Steuerbehörden eine Nachsteuerlösung ausgehandelt wird, bleiben die Urkundendelikte im Raum stehen. Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu fünf Jahren, womit das Delikt als Verbrechen geahndet werden kann.

Abgabebetrug eine Vortat zur Geldwäscherei  

Schliesslich stellt der gewerbsmässige Abgabebetrug eine Vortat zur Geldwäscherei dar. Eine solche wird gemäss Rechtssprechung ab einem Betrag von CHF 15'000 angenommen. Wer also jährlich Mehrwertsteuer- oder Verrechnungssteuerabgaben in Höhe von CHF 15'000 vorenthält und dabei falsche Urkunden einsetzt, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei. Das Strafmass beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsentzug bis fünf Jahre.

Konklusion

Steuerhinterziehungen werden durch die Steuerbehörden mit massiven Bussen sanktioniert. So kann die Nachsteuer samt Busse den doppelten Betrag des hinterzogenen Betrages ausmachen. Damit hat die Odyssee aber noch kein Ende. Vermehrt überweisen die Steuerbehörden die Fälle den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, welche die Verfehlungen im Sinne des Strafrechtes nach ungetreuer Geschäftsbesorgung, insbesondere aber nach Urkundendelikten und neu auch nach Geldwäschereibestimmungen verfolgen. Damit werden künftig vermehrt Steuerhinterzieher zu kriminellen Straftätern.

Welche Folgen bei falscher Buchführung konkret drohen, zeigen wir Ihnen in unserem nächsten Blogbeitrag anhand eines Beispiels auf.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail