Sind Sie in einem grenzüberschreitend tätigen Unternehmen angestellt? Wenn ja, könnten Sie unwillentlich ein Verbrechen begehen!

Im Personalwesen kann es schnell zu ernsthaften Verstössen gegen das Gesetz kommen, insbesondere wenn die Personalabteilung nicht direkt involviert ist. Kommen grenzüberschreitend tätige Angestellte für einige Tage, Wochen oder Monate in die Schweiz, so fällt dies meist nicht in den Verantwortungsbereich der Personalabteilung. Oft sind sich viele dieser Angestellten nicht bewusst, dass sie eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, sollten sie mehr als acht Tage im Jahr in der Schweiz tätig sein.

Trend

Es wird vermehrt beobachtet, dass die Aufsichtsbehörden das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländersetz, AuG) zunehmend strenger durchsetzen. Überraschenderweise sind nun nicht mehr nur die illegal Beschäftigten (Schwarzarbeiter/-innen), die durch das Fehlen einer Arbeitserlaubnis auffallen, und die Manager/-innen auf Senior-Level (zB. Vorstandsvorsitzende oder Mitglieder des Aufsichtsrats) verantwortlich. Die Vertreter des mittleren Managements, unter denen die illegal Beschäftigten tätig sind, können nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sofern sie an der Entscheidung über die Tätigkeit des Ausländers/der Ausländerin in der Schweiz beteiligt waren.

Konsequenzen

Wie sich gezeigt hat, können die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Gesetzesvorschriften massiv sein. Nebst möglichen Administrativsanktionen, die von einfachen Bussen bis hin zu mehrjährigen Dienstleistungssperren reichen, werden oft zusätzlich auch strafrechtliche Sanktion, wie Bussen und Geldstrafen, in Extremfällen sogar Gefängnisstrafen gegenüber den verantwortlichen Personen, ausgesprochen. Besonders heikel ist immer auch die damit verbundene schwerwiegende Schädigung der Reputation eines Unternehmens.

Wie können Sie sich gegen das Risiko von Arbeitserlaubnisverstössen schützen?

Um derartige „Verstösse“ zu vermeiden, sollten die folgende Präventivmassnahmen von international tätigen Unternehmen ergriffen werden:

1. Beurteilung aktueller Unternehmensrisiken: Wie viele unterschiedliche Mitarbeitertypen haben Sie? Gibt es auf Projekten unternehmensübergreifende Kooperationen? Wie viel Arbeit wird an Drittparteien ausgelagert unter Ausschluss der internen Personalabteilung?

2. Überprüfung unternehmensinterner Verfahren und Abläufe: Implementieren Sie für jeden individuellen Mitarbeitertyp sowie mögliche Drittparteien (neue) Verfahren in die bestehenden standardisierten Betriebsverfahren bezüglich Mitarbeiterbeschaffungswesen und die konzerninternen Einsätze? Die Effektivität der (neu) implementierten Verfahren ist kontinuierlich zu kontrollieren.

3. Überprüfung unternehmensinterner Richtlinien: Müssen diese allenfalls angepasst werden, um angepasste Abläufe und Verantwortlichkeiten (neu) zu regeln?

4. Förderung des Bewusstseins: Bieten Sie Mitarbeitern Schulungen zu Personalvorschriften und dem Schweizerischen Arbeits- und Ausländerrecht an?

5. Bestimmen Sie einen (externen) Ansprechpartner für spezifische Fragen, um detaillierte Informationen zu erhalten oder um Unterstützung beispielsweise in Bezug auf die Einholung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen anzufordern?

Fazit

Das Risiko von Verstössen gegen das Ausländerrecht liegt nicht nur in alleiniger Verantwortung der Personalabteilung. Das Thema sollte deshalb breiter abgestützt im Unternehmen thematisiert werden, um möglichen Risiken aus anderen Abteilungen (z.B. Einkauf) vorzubeugen.

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