Smart Watch im Mann Arm Smart Watch im Mann Arm
Zolltarifliche Diskussion über Fitness-Tracker und ähnlichen tragbaren Geräten (Symbolbild)

Für viele Wirtschaftsbeteiligte sowie Zollbegeisterte ist die Wahrnehmung des mit dem Zolltarif beschäftigten Plenums und des Gesetzgebers eines Produktkreises und die damit einhergehende Einreihung sehr spannend. Bei der Einreihung bestimmter tragbarer Geräte ist dies nicht anders.

EU Standpunkt

Um den von der EU vertretenen Standpunkt bezüglich der Einreihung einiger Wearables (in diesem Fall der „GPS running watch with wrist-based heart rate monitor“) zu schildern, ist auf den aktuellen Disput (nachdem Anträge der Vereinigten Staaten und Japans um eine erneute Überprüfung der Einreihung solcher Geräte gestellt wurden) vor der Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinzuweisen. In der EU ist die Ware als Armbanduhr (inkl. der GPS und Herzfrequenz Monitoring Funktionen) in die Unterposition 9102 12 als Uhr einzureihen. Dies erfolgt im Einklang mit den KN-Erläuterungen (d.h. unter der Position 9102 werden auch die mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestatteten Uhren erfasst, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen). Die Wearables werden somit als tragbare Geräte (mit GPS Funktion und Herzfrequenz Monitoring) analog wie eine Armbanduhr mit eingebauter elektronischer Rechenmaschine betrachtet. Hinsichtlich der sog. „Running watch“ ist zusätzlich erwähnenswert, dass solche Wearables – ähnlich wie die Smartwatch oder die Hybrid Smartwatch – sehr oft auch mit anderen Funktionen wie beispielsweise einer Kommunikationsfunktion, Benachrichtigungen, Schrittzähler, Pulsmesser Funktion etc. ausgestattet sind und die Verwendung einer drahtlosen Technologie wie Bluetooth®, dem Gerät ermöglicht, mit anderen Geräten wie Tablets oder Mobiltelefonen und deren Mobilfunknetz zu kommunizieren. (Lesen Sie hierzu die Beiträge im Kalaidos Blog: Tragbare Geräte: zolltarifliche Aspekte sowie Zolltarifliche Diskussion über Fitness-Tracker und ähnlichen tragbaren Geräten (Teil 2))

Schrittzähler, Uhr oder Kommunikationsgerät?

Die äussere Erscheinung der meisten Fitness-Tracker ist mehr sportlich als schick. Es gibt jedoch daneben noch eine andere Kategorie, der sog. „Smart Schmuck“, die sich vor allem optisch von den anderen Wearables abhebt. Denn diese sind durch die Verarbeitung von (Edel-)Metallen und Schmucksteinen mehr als Schmuck zu betrachten. Dabei bieten sie neben den klassischen Funktionen auch weitere Funktionen, wie die Verfolgungsfunktion, Auslösen der Kamera auf dem Smartphone, Erinnerungsfunktion oder Benachrichtigungen an. Bei der Einreihung dieser „Smarten Armschmuckstücke“ würde die Eigenschaft als Schmuckware (inkl. Fantasieschmuck der Position 7117) für die Einreihung in den Zolltarif in Betracht kommen. Und dies obwohl in diesem Fall die HS Nomenklatur eindeutig zu sein scheint, da die Ausweisungsanmerkung 3. k) und l) zum Kapitel 71 klar die Waren des Abschnitts XVI sowie des Kapitels 90 ausschliesst, mit der Ausnahme der Waren und Teile davon, die gänzlich aus Edelsteinen oder Schmucksteinen bestehen, welche wiederum doch dem Kapitel 71 zugehörig sind.
Ebenso ist die Frage nach dem medizinischen Zweck des Geräts interessant. Der Fitness-Tracker kann die Herzfrequenz und/oder den Puls messen. Auch hier ist der Zolltarif deutlich: Der Fitness-Tracker kann nicht als medizinisches Gerät in die Position 9018 eingereiht werden, da das Gerät nicht von Ärzten oder medizinischen Fachpersonal zur Behandlung oder Diagnose am Patienten verwendet wird.
Zusammenfassend sind hinsichtlich der Einreihung eines „Wearables“ (egal, ob ausgestaltet als Smartwatch, hybriden Smartwatch oder Fitness-Tracker) die objektiven Merkmale und Eigenschaften ihrer Funktionen entscheidend. Für die Einreihung in den Zolltarif ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) in der EU

In der unterstehenden Tabelle wurden ein paar vZTAs bzgl. der Fitness-Tracker und ähnlichen tragbaren Geräte in der EU zusammengefasst. Die vZTAs sind auf der öffentlichen Internet Seite der EU Kommission einzusehen.

vZTA Nummer           HS-Code             Land 
         
NLBTI2019-1002    8526 91    Niederlande 
DE1669/15-1    9029 10    Deutschland 
DE10575/15-1    9029 10    Deutschland 
GB502495365    9029 10    Vereinigtes Königreich 
DEBTI19148/17-1    9031 80     Deutschland 
NLBTI2020-0407    9031 80    Niederlande 
GBBTI503696836             9031 90    Vereinigtes Königreich 
DEBTI20020/19-1    9102 12    Deutschland 
DEBTI18961/18-1    9102 12    Deutschland 
FRBTIFR-BTI-2020-05446    9102 12    Frankreich 


Autor/in
Lilla Zsitnyánszky

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Tragbare Geräte: zolltarifliche Aspekte (1/3)

Bei intelligenten Geräten (smart device) ist es schwierig, diese in das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzureihen.

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