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Das Aktienkapital darf bald auf eine ausländische Währung lauten (Symbolbild).

Die Schweizer Wirtschaft, so wie sie zur Zeit aufgestellt ist, zeichnet sich durch ihre grosse Internationalität aus, weshalb schweizerische Unternehmungen ihre Bücher oft in der für sie wichtigsten Währung, vorab in Euro oder US-Dollar, führen. Nach der vom Parlament verabschiedeten Aktienrechtsrevision (siehe BBl 2020 5573 ff.), bei der die Referendumsfrist am 8. Oktober 2020 abgelaufen ist und die wohl frühestens im Laufe des Jahres 2022 in Kraft tritt, kann das Aktienkapital neu auf eine ausländische Währung lauten. Damit werden nun auf vielseitigen Wunsch, das Rechnungslegungs- und das Aktienrecht aufeinander abgestimmt. In der Folge führt diese neue Möglichkeit ebenfalls zu Änderungen im Steuerrecht.

Buchführung und Rechnungslegung nach geltendem Recht in einer ausländischen Währung

Unter dem heute geltenden Recht kann die Buchführung und die Rechnungslegung in einer für die Geschäftstätigkeit der Unternehmung wesentlichen Währung erfolgen (auch funktionale Währung genannt, Art. 957a Abs. 4, Art. 958d Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911, [OR, SR 220]). Doch für die Rechnungslegung müssen die Werte heute allerdings zusätzlich in der schweizerischen Landeswährung angegeben werden sowie die dafür angewandten Umrechnungskurse im Anhang angegeben und bei Bedarf erläutert werden (Art. 958d Abs. 3 OR). Für das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft ist die Verwendung einer ausländischen Währung derzeit allerdings noch nicht möglich. Es musste bislang mindestens 100‘000 Schweizer Franken (CHF) betragen (Art. 621 Abs. 1 OR, Art. 45 Abs. 1 Bst. h der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, [HRegV, SR 221.411]). Alle kapitalbezogenen Aspekte, wie Dividendenbeschluss, Reservenbildung oder eine Überschuldung, wurden nach heutigem Recht ebenfalls in CHF beurteilt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 OR, Art. 725 OR, Botschaft zur Änderung des OR [Aktienrecht] vom 23. November 2016, BBl 2017 399 ff., 429).

Steuerrechtliche Situation nach geltendem Recht

Bislang äusserten sich die einschlägigen Steuergesetze, nämlich das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und das Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), nicht zur Frage, ob die Jahresrechnung in der funktionalen Währung oder die (informativen) Werte in CHF massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns sind. Es resultierten Schwierigkeiten und kantonale Unterschiede bei der Währungsumrechnung zwecks Steuerveranlagung (siehe hierzu Marco Rothenbühler, Steuerliche Fragen zur funktionalen Währung, Kalaidos Blog vom 22. Oktober 2018). Die beschlossene Aktienrechtsrevision wird das nun vereinheitlichen und regeln.

Aktienkapital darf nach der Aktienrechtsrevision auf eine ausländische Währung lauten

Die Aktienrechtsrevision sieht nun vor, dass das Aktienkapital neu auf eine für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung lauten darf. Bezieht sich das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt sodann die zulässigen ausländischen Währungen fest (Art. 621 Abs. 2 nOR). Damit werden das Rechnungslegungs- und das Aktienrecht aufeinander abgestimmt. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Stammkapital in ausländischer Währung ebenfalls erlaubt. Es wird grundsätzlich auf die Bestimmungen des Aktienrechts verwiesen (Art. 773 nOR). Auch die kapitalbezogenen Aspekte sind nach der betreffenden Fremdwährung zu beurteilen (siehe Botschaft Aktienrecht, a.a.O., 430). Die Statuten müssen, als gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt, Informationen über die Höhe und die Währung des Aktienkapitals beinhalten (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 3 nOR).

Steuerrechtliche Auswirkungen der Aktienrechtsrevision

Die neue Möglichkeit, fremder Währungen betreffend das Aktienkapital, hat Auswirkungen auf das Steuerrecht. Das DBG und das StHG werden entsprechend angepasst. Nach Art. 80 Abs. 1bis nDBG ist der steuerbare Reingewinn in CHF umzurechnen, sofern der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet. Entscheidend wird damit der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode (siehe die gleichlautende Bestimmung von Art. 31 Abs. 3bis nStHG), da der Gewinn während eines Zeitraums und während der Steuerperiode erwirtschaftet wurde. Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der durchschnittliche Kurs der Dauer der unterjährigen Steuerperiode entscheidend.

Art. 31 Abs. 5 nStHG regelt die Umrechnung für das steuerbare Eigenkapital und erklärt den Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode als massgebend. Für die Bewertung des Vermögens wird damit handels- und steuerrechtlich dem sog. Stichtagsprinzip entsprochen. Entsprechend gilt dies auch bei einer unterjährigen Steuerpflicht.

Die direkten Steuern werden folglich weiterhin in CHF erhoben, allerdings wird die Umrechnung in einem einfachen mathematischen Dreisatz erfolgen können (siehe Botschaft Aktienrecht, a.a.O., 480). Eine Alternative für den Gesetzgeber wäre gewesen, der steuerpflichtigen Person eine Möglichkeit einzuräumen, die Steuerveranlagung und den Steuerbezug in der entsprechenden fremden Währung zu erhalten.

Schlussbemerkung

Das Aktienkapital kann nach Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision auf eine ausländische Währung lauten, womit das Aktienrecht sich dem Rechnungslegungsrecht anpasst. Die Änderungen führen zu einer Erleichterung, welche steuerrechtlich bewirkt, dass sich der steuerbare Reingewinn anhand des durchschnittlichen Devisenkurses und das steuerbare Eigenkapital nach dem den Devisenkurs am Ende der Steuerperiode in CHF mit einem einfachen mathematischen Dreisatz umrechnen lassen. Eine vollständige Besteuerung in fremder Währung fand hingegen nicht Eingang in das Gesetz.

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