Coronavirus und Arbeitsrecht Coronavirus und Arbeitsrecht
Arbeitsrecht und Coronavirus (Bild: Kalaidos FH)

Aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht hat jeder Arbeitgeber Massnahmen zu ergreifen, um die Mitarbeitenden möglichst vor Ansteckungen zu schützen. Gleichzeitig soll indessen auch der Geschäftsbetrieb sichergestellt bleiben, was eine organisatorische Herausforderung darstellt. So wenden etwa die Grossbanken UBS und CS ein Konzept "Split-Operation" an. Dabei arbeitet ein Teil der Angestellten abwechselnd im Homeoffice, um das Risiko einzudämmen, damit bei einer Ansteckung eines Mitarbeitenden mit dem Coronavirus nicht gleich alle anderen Teammitglieder gefährdet sind und die Geschäftstätigkeit trotzdem möglichst aufrechterhalten werden kann. Weitere Massnahmen sind etwa verschärfte Reisevorschriften und die Anordnung von Video- und Telefonkonferenzen anstelle von Sitzungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende finden hier die wichtigsten Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Sicht. 

Telearbeit, Homeoffice, Ferien und Kompensation von Überstunden

Telearbeit oder Homeoffice kann die Arbeitgeberin gestützt auf ihr Weisungsrecht anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen. Das Weisungsrecht umfasst auch die Kompetenz anzuordnen, dass Überstunden kompensiert oder Ferien bezogen werden müssen, wobei die Interessen der Mitarbeitenden durch die Arbeitgeberin zu berücksichtigen sind. Werden Zwangsferien angeordnet, ist der volle Lohn geschuldet. Bei Kompensation von Überstunden ist das Einverständnis der Angestellten vorausgesetzt. Da die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann, ist sie auch berechtigt, ein zeitlich beschränktes Ferienverbot anzuordnen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist aber anzuhören und auf seine bzw. ihre Wünsche ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitgeberin kann sodann auch Betriebsferien anordnen, wobei diese frühzeitig, mindestens 2 Wochen im Voraus, anzukündigen sind.

Lohnfortzahlung

Die Dachorganisation der Schweizer KMU hat in einem Merkblatt u.a. folgende Fragen betr. Lohnfortzahlung aufgelistet. Der Lohn ist in folgenden Fällen (während beschränkter Zeit) geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig.
  • Der Betrieb muss aufgrund von Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause.
  • Die Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.
  • Die Arbeitgeberin verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.
  • Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss die Kinder betreuen.
  • Der Betrieb wird auf behördliche Anweisung geschlossen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet werden, die "verpassten" Arbeitszeiten nachzuholen.

Der Lohn ist in folgenden Fällen nicht geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt). 
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird. Kann die Arbeit aber von zu Hause erledigt werden (Telearbeit), ist der Lohn geschuldet.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schickt aus Angst sein/ihr Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.
  • Der Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wird unter Quarantäne gestellt. 

Pandemieplan des Bundesamts für Gesundheit (BAG)

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat einen Pandemieplan erstellt mit einem Handbuch für die betriebliche Vorbereitung auf Fälle wie die Verbreitung des Coronavirus. Es beschreibt die Massnahmen, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten und richtet sich vor allem an KMU. Ein nützlicher und ausführlicher Fragenkatalog für Arbeitnehmende und Arbeitgebende findet sich daselbst unter dem Stichwort "Pandemie und Betriebe".

HR Management - Coronavirus und Arbeitsrecht

Klicken Sie auf das Bild, um das Handbuch im PDF-Format zu öffnen.

 

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