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Zolltarifliche Diskussion über Fitness-Tracker und ähnlichen tragbaren Geräten (Symbolbild)

Wissen Sie, wie viele Schritte Sie heute schon gelaufen sind? Wissen Sie, wie viele Schritte pro Tag empfohlen werden? Dr. Yoshiro Hatano, der japanische Entwickler des ersten tragbaren Schrittzählers empfahl bereits im Jahr 1965 10‘000 Schritte pro Tag, sodass eine ordnungsgemässe Bilanz von Kalorienaufnahme und der täglichen Aktivität erreicht werden kann. Diese Aussage wird heutzutage von anderen Meinungen und Forschungen nicht mehr unterstützt. Sie wird als weit zu niedrig angesehen und man ist gegenwärtig der Meinung, dass in diesem Zusammenhang vielmehr 15‘000 Schritte den richtigen Wert abbilden, um die eigene Gesundheit zu fördern.

Um unsere täglichen Schritte zählen bzw. (Sport-)Aktivitäten verfolgen zu können, steht eine breite Produktpalette an tragbaren Geräten zur Verfügung. In den letzten drei Jahren hat sich der weltweite Verkauf der tragbaren Geräte von 325 Millionen auf 722 Millionen mehr als verdoppelt. Diese Statistik spiegelt sowohl den Bedarf an als auch die Begeisterung der Menschen für die neuen tragbaren Technologien wider.
Die Einreihung der intelligenten und kombinierten Geräte ist immer mit komplexen Fragen verbunden, für welche die verschiedenen Funktionen und Eigenschaften zusammen mit den unterschiedlichen Einreihungsrechtsinstrumenten ganz genau geprüft werden müssen. (Lesen Sie hierzu den Beitrag im Kalaidos Blog: „Tragbare Geräte: zolltarifliche Aspekte“). Dies ist bei der zolltariflichen Einreihung von Fitness- oder Activity Trackern (nachfolgend: Fitness-Tracker) nicht anders.

Zolltarifrelevante Eigenschaften des gegenständlichen Gerätes

Ein am Handgelenk tragbarer Fitness-Tracker ist grundsätzlich eine weiterentwickelte Version eines Schrittzählers. Dies hat zur Folge, dass es sich mithin um eine zusammengesetzte Ware handelt. Sie kann aus einer Uhr (evtl. mit Datumsanzeige und Wecker), einem Beschleunigungssensor und einem Höhenmesser, um den Kilometerstand zu berechnen sowie die allgemeine körperliche Aktivität abzubilden und den Kalorienverbrauch zu kalkulieren, bestehen. Ebenso kann der Fitness-Tracker die Herzfrequenz und die Schlafqualität messen. Vermehrt besteht eine Verbindung zwischen dem Fitness-Tracker und dem Smartphone. Auf diese Weise können z.B. die Kamera des Smartphones auf dem Fitness-Tracker ausgelöst werden und GPS Funktionen oder Benachrichtigungen (Nachrichten, Anrufe, etc.) des Smartphones auch am Handgelenk angezeigt werden. Diese Funktionen benötigen eine drahtlose Technologie wie Bluetooth®, die es dem Fitness-Tracker ermöglicht, mit anderen Geräten wie Tablets oder Mobiltelefonen und deren Mobilfunknetz zu verbinden. Dies erfolgt, um die sowohl auf dem Handy oder Tablet als auch durch den Fitness-Tracker erfassten Daten auf das jeweils andere Gerät zu übermitteln und auszuwerten sowie durch eine Applikation grafisch darzustellen.
In der HS-Nomenklatur werden Apparate und Instrumente mit Zählerfunktionen im Kapitel 90 erfasst. Explizit umfasst die Position 9029 10 die Zähler wie z.B. Kilometerzähler oder Schrittzähler. Die HS Erläuterung zur Position 9029 nennt ganz konkret Schrittzähler, auch in der Form einer Taschenuhr, als Instrument, welches zur ungefähren Entfernungsmessung dient.

Allgemeine Vorschrift 3/b oder 3/c?

Obwohl die Anmerkung 3 zu Kapitel 90 und der betroffene Wortlaut sowie die Einreihungsrechtsinstrumente in Bezug auf die Schrittzähler vorhanden sind, ist die Einreihung nicht so einfach, da die gegebenenfalls weiteren Funktionen des tragbaren Fitness-Trackers anhand der Allgemeinen Vorschrift (nachfolgend: AV) 3/b ebenso geprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang müssen eventuell auch die Zweiwege-Kommunikationsfähigkeit (8517), die Funknavigation (8526), die Mess-, Prüf-, Kontrollfunktion (9018/9029/9031) des Geräts berücksichtigt werden. Ob eine der genannten Funktionen als Hauptfunktion betrachtet werden kann und welche Funktionen überwiegend nebensächlich sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Frage, die sich bezüglich der Verwendung der AV 3/b stellt, ist erneut: Welcher Bestandteil (hier: Funktion) bildet den wesentlichen Charakter des Fitness-Trackers? Die AV 3/b gilt u.a. auch für aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren. Laut der HS Erläuterung zu der AV 3/b, kann soweit ein den Warencharakter bestimmender Bestandteil ermittelt werden kann, die Ware so eingereiht werden, als bestünde sie nur aus diesem Bestandteil. Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware unterschiedlich. Es kann sich mitunter aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren anhand objektiver Merkmale und Eigenschaften zu ermitteln. Hinsichtlich der Fitness-Tracker ist in den meisten Fällen entscheidend, ob die dominierende Eigenschaft anhand der objektiven Merkmale erkenntlich ist, z.B. kann dies die Kommunikationsfunktion (das Gerät ist fähig Daten zu empfangen und zu übertragen), oder die GPS-, Mess- bzw. Schrittzähler-Funktion sein. Falls der charakterbestimmende Bestandteil des Gerätes nicht ermittelbar ist, erfolgt die Einreihung gemäss der AV 3/c in die zuletzt genannte Position, der gleichermassen in Betracht kommenden Positionen (in den überwiegenden Fällen bei der Einreihung von Fitness-Trackern ist es die Position 9102).
Ob und welche Einreihungsstandpunkte eines „Wearables“ die EU in dem HS-Ausschuss der Weltzollorganisation vertritt und wie „Smart-Schmuck“ zolltariflich bewertet werden kann, wird in dem nachfolgenden Beitrag vorgestellt.

Autor/in
Lilla Zsitnyánszky

Lilla Zsitnyánszky

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Tragbare Geräte: zolltarifliche Aspekte (1/3)

Bei intelligenten Geräten (smart device) ist es schwierig, diese in das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzureihen.

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