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Ausblick auf die STAF. (Symbolbild)

Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. In der Folge wird unter anderem das Steuerprivileg für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften per 1.1.2020 abgeschafft. In diesem Beitrag erklären unsere Autoren Mathias Häni und Fabian Duss, ob die betroffenen Gesellschaften ab dem nächsten Januar eine höhere Steuerlast hinnehmen müssen oder ob steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Geltendes Recht

Eine privilegiert besteuerte Gesellschaft hat nach heutigem Recht auf Stufe Kanton und Gemeinde zwei Vorteile: Zum Einen entrichtet sie keine (Holdinggesellschaft) beziehungsweise nur eine reduzierte (Domizilgesellschaft und gemischte Gesellschaft) Gewinnsteuer. Zusätzlich profitiert sie von einem reduzierten Kapitalsteuersatz. Bei der direkten Bundessteuer unterliegt sie der ordentlichen Besteuerung.

Situation ab 1.1.2020

Bei der STAF handelt es sich um ein Bundesgesetz, d.h. die Steuerprivilegien werden per 1.1.2020 schweizweit abgeschafft und zwar unabhängig davon, ob die Kantone ihre kantonalen Steuergesetze bis dahin bereits angepasst haben oder nicht. Für die direkte Bundessteuer ändert sich nichts.

Gewinnsteuer

Bei der Gewinnsteuer erleiden die bisher privilegiert besteuerten Gesellschaften einen "Fiskalschock". Wurde zum Beispiel der Zinsertrag einer Holdinggesellschaft mit Sitz in Zürich bisher mit ca. 8 Prozent besteuert (nur Bundessteuer), sind ab 2020 Gewinnsteuern von über 18 Prozent (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) geschuldet.

Um diesen Fiskalschock zu mildern, sind verschiedene gesetzliche Gegenmassnahmen getroffen worden, welche nachfolgend ausgeführt werden.

  • Die Kantone können ihren Steuersatz bei der Gewinnsteuer senken. Allerdings kommt es für die bisher privilegiert besteuerten Gesellschaften immer zu einer Erhöhung ihrer Steuerbelastung, unabhängig davon, wie stark die kantonalen Gewinnsteuersätze reduziert werden.
  • Die im Zeitpunkt des Statuswechsels vorhandenen stillen Reserven können während einer Übergangsphase steuermindernd geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist dies jedoch für stille Reserven auf Beteiligungen, was insbesondere Holdinggesellschaften betrifft. Holdinggesellschaften können immerhin stille Reserven, die von einer Nebentätigkeit herrühren, steuersenkend verwenden. Als Beispiel können etwa stille Reserven auf Markenrechten oder auf Streubesitz von Aktien genannt werden.
  • Die Steuersenkung mittels stiller Reserven kann wie folgt erzielt werden:
  • Bei der Aufdeckungsmethode (sog. "step-up") werden die stillen Reserven in der Steuerbilanz aufgedeckt und über eine bestimmte Zeit abgeschrieben. Durch die Abschreibung wird der steuerbare Gewinn und somit die kantonale Gewinnsteuer reduziert. Damit während der Übergangsphase eine gewisse Mindeststeuer garantiert ist, wird die jährliche Abschreibung durch eine sog. Entlastungsbegrenzung eingeschränkt. Die Höhe der Entlastungsbegrenzung, die Abschreibungsdauer sowie die Abschreibungsmethode sind kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet.
  • Bei der Sondersatzmethode unterliegen die stillen Reserven bei deren Realisation innert fünf Jahren einem Sondersteuersatz, der wesentlich tiefer ist als der ordentliche Steuersatz. Je nach Kanton beträgt der Sondersteuersatz zwischen 1-3 Prozent.

Es muss für jeden Fall einzeln geprüft werden, welche der obenstehenden Planungsmöglichkeiten vorteilhaft ist. Gewisse Kantone erlauben auch eine Kombination. Die Sondersatzmethode gilt grundsätzlich ab dem Jahr 2020. Unternehmen, die bereits für eine frühere Steuerperiode auf den privilegierten Steuerstatus verzichten, können die Aufdeckungsmethode anwenden. Bis wann welche Methode geltend gemacht werden kann, ist kantonal ebenfalls unterschiedlich geregelt. Der optimale Zeitpunkt für die eine oder andere Planungsmöglichkeit kann am besten anhand einer Simulationsrechnung bestimmt werden.

Kapitalsteuer

Auch die Kapitalsteuer wird in den Kantonen sehr unterschiedlich geregelt. Der privilegierte Kapitalsteuersatz für Statusgesellschaften wird in den meisten Kantonen abgeschafft. Folgende Gegenmassnahmen können verhindern, dass die Steuerbelastung zunimmt:

  • Der ordentliche Kapitalsteuersatz wird in den meisten Kantone reduziert. Allerdings wird dadurch nur in wenigen Kantonen eine Verschlechterung der bisherigen Steuerbelastung vermieden.
  • Die Kantone können zusätzlich die Eigenkapitalanteile, die auf Beteiligungen, Patente oder Konzerndarlehen entfallen, von der Kapitalsteuer entlasten. Bei einer klassischen Holdinggesellschaft mit einem hohen Anteil an Beteiligungen und Konzerndarlehen führt diese Massnahme zu einer starken Steuerreduktion.

Für Holdinggesellschaften mit wesentlichen Nebentätigkeiten (z.B. Markenrechte, Vermögensverwaltung), Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften wird die Kapitalsteuerbelastung hingegen eher zunehmen. Ob und in welchem Umfang es zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommt, hängt vom Einzelfall und von der kantonalen Umsetzung der STAF ab.

Planungsmöglichkeiten

Die betroffenen Gesellschaften können bereits heute freiwillig auf ihr Steuerprivileg verzichten und damit den Statuswechsel für sämtliche noch nicht definitiv veranlagten Steuerperioden selber herbeiführen. In gewissen Konstellationen kann der vorzeitige, freiwillige Statuswechsel vorteilhaft sein.

Stille Reserven auf Beteiligungen können nicht aufgedeckt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese stillen Reserven bei einer künftigen Realisation dem Beteiligungsabzug unterliegen und somit nicht besteuert werden. Wurden diese Beteiligungen jedoch in der Vergangenheit wertberichtigt, besteht das Risiko, dass bei einer künftigen Werterholung Steuerfolgen resultieren. Durch eine optimale Steuerplanung lassen sich diese unliebsamen Steuerfolgen vermeiden.

Verluste, welche vor dem Statuswechsel entstanden sind, können bei den kantonalen Steuern nicht, beziehungsweise nur teilweise mit künftigem Gewinn verrechnet werden. Auch aus diesem Grund kann sich ein vorzeitiger, freiwilliger Verzicht auf das Steuerprivileg lohnen.

Mit dem Wegfall des Steuerprivilegs muss überlegt werden, ob eine Holdinggesellschaft noch weitergeführt werden soll, denn nebst Steuern verursacht sie jedes Jahr auch Kosten für die Administration. Je nach Konstellation lässt sich die Situation durch eine Fusion bzw. Liquidation optimieren. Daneben gibt es Fälle, in denen die Gründung einer Zwischenholding in einem anderen Kanton vorteilhaft ist, z.B. dann, wenn eine Sitzverlegung nicht in Frage kommt.

Viele privilegiert besteuerte Gesellschaften haben wenig Personal und eine bescheidene Infrastruktur. Ein Wegzug an einen anderen Standort ist für solche Gesellschaften einfacher möglich als für operative Gesellschaften mit viel Personal und einer grossen Infrastruktur. Wie immer muss beachtet werden, dass auch an einem neuen Standort die notwendige Substanz vorhanden sein muss, damit er steuerlich akzeptiert wird. Ein Sitzwechsel muss deshalb richtig geplant werden und sollte nicht überstürzt erfolgen.

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