Matrix Matrix
Der AIA bezweckt die Steuerehrlichkeit – Austausch von Daten. (Symbolbild)

Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Trusts, Stiftungen und Verwaltungsgesellschaften unter dem Automatischen Informationsaustausch AIA und dem Schweizer Einkommens- und Vermögenssteuerrecht.

Beherrschende Person gemäss AIA und Schweizer Steuerrecht

Im Rahmen des globalen OECD-Standard für den AIA werden zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten Daten über Finanzkonten ausgetauscht, ab September 2019 ebenfalls mit Hong Kong, Liechtenstein und Singapur.

Falls es sich beim Kontoinhaber um einen passiven Rechtsträger, sog. Non Financial Entity (NFE), handelt (z.B. eine Sitzgesellschaft, Trust, Stiftung), werden ebenfalls die beherrschenden Personen ("Controlling Persons") eines solchen passiven NFE als meldepflichtige Personen erachtet.

Der Begriff der beherrschenden Person gemäss dem OECD-Standard des AIA lehnt sich an den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten gemäss dem internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei an (FATF/GAFI-Standard) und geht weit über den Begriff des wirtschaftlich Berechtigen im Sinne des Schweizer Steuerrechtes hinaus.

Unter anderem qualifiziert der Trustee oder der Stiftungsrat ebenfalls als beherrschende Person, auch wenn der Trustee oder Stiftungsrat die Vermögenswerte des Trusts bzw. der Stiftung in der Schweiz nicht zu versteuern hat. Das gleiche gilt für einen Settlor oder Stifter, der keine Kontrolle mehr über das Vermögen des Trusts bzw. der Stiftung hat. Im Weiteren qualifiziert auch ein Aktionär (mit einem Anteil von mindestens 25%) oder gegebenenfalls der Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft als beherrschende Person, obwohl diesen Personen die Bankkonten einer Gesellschaft gemäss Schweizer Steuerrecht nur unter dem Titel der Steuerumgehung (sog. steuerlicher Durchgriff) steuerlich zuzurechnen wären.

Rein präventiver Zweck des AIA

Bei der Auswertung der übermittelten Daten ist zu berücksichtigen, dass der AIA ausschliesslich präventiven Zweck hat: Der AIA bezweckt die Förderung der Steuerehrlichkeit und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (vgl. Wortlaut der Präambel des multilateralen AIA-Abkommens). Die meldenden Finanzinstitute erstellen im Rahmen des AIA kein Tax Reporting für den Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person. Die überlieferten Daten können somit für die Besteuerung der meldepflichtigen Person im Ansässigkeitsstaat nicht direkt verwendet werden. Im Weiteren besteht insbesondere für beherrschende Personen eines passiven NFE durch die Meldung alleine noch kein Indiz dafür, dass das vom NFE gehaltene Bankkonto von der beherrschenden Person zu versteuern ist.

Schranken der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 DBG). Die Mitwirkungspflicht findet jedoch ihre Schranken im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Steuerbehörden können insbesondere nicht von der meldepflichtigen Person für ihre Entlastung verlangen, dass diese die Namen der tatsächlich Begünstigten des Trusts oder der Stiftung offenlegen muss. Dies ist insbesondere bei Schweigepflichten oder Berufsgeheimnissen von Trustees oder Stiftungsräten von Bedeutung.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail