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Gemäss Praxis der ESTV werden KER um die Ausgabekosten gekürzt. (Symbolbild)

Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Kapitaleinlageprinzip (KEP) und ist ein Teil des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen. Unter dem KEP versteht man die einkommens- und verrechnungssteuerfreie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern (Agios) und Zuschüssen, die von den Beteiligungsinhabern/innen an die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften offen geleistet wurden. Die bei der Ausgabe von Grund- oder Stammkapital erzielten Agios sowie die von Beteiligungsinhabern/innen freiwillig geleisteten Zuschüsse sind in der Handelsbilanz der Gesellschaft als Kapitaleinlagereserven (KER) auszuweisen und der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Zudem haben die Gesellschaften der ESTV jede vorgenommene Veränderung zu melden und die obligationenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen.

Ausgangslage

Die ESTV hat nun bei der Ausgabe von Grund- oder Stammkapital mit einem Agio gewisse Schranken gesetzt. Die damit verbundenen Ausgabekosten, namentlich die Emissionsabgabe sowie die Notariats- und Handelsregistergebühren werden mit dem Agio saldiert und folglich wird nur der gekürzte Betrag des Agios von der ESTV als steuerfrei anerkannt.

Dies ESTV begründet ihr Vorgehen damit, dass gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR, der bei einer Ausgabe von Aktien erzielte Mehrerlös (Agio) nach Deckung der Ausgabekosten den allgemeinen Reserven zuzuweisen ist. Bei den "allgemeinen Reserven" handelt es sich in diesem Zusammenhang um die gesetzlichen KER. Hingegen anerkennt die ESTV – mangels gesetzlicher Bestimmungen im Aktienrecht – den vollen Betrag der offen geleisteten Zuschüsse, ohne dass die Ausgabekosten dagegen verrechnet werden, als steuerfreie KER. Obwohl Agios, Zuschüsse und Grund- oder Stammkapital im Sinne des Kapitaleinlageprinzips die gleichen steuerrechtlichen Qualifikationen aufweisen, werden Agios in Bezug auf die Ausgabekosten von der ESTV unterschiedlich behandelt.

Gesetzliche Grundlage und steuerrechtliche Analyse

Die gesetzlichen Bestimmungen des Kapitaleinlageprinzips sind in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG geregelt. Demnach wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder (Agios) und Zuschüssen, die von Inhabern/innen der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 2016 geleistet worden sind, gleichbehandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Zudem müssen Aufgelder (Agios) und Zuschüsse auf ein "gesondertes Konto" (Kapitaleinlagereserven) in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Jede Veränderung auf diesem Konto ist von der Gesellschaft der ESTV zu melden.

Das Kapitaleinlageprinzip ist in erster Linie eine steuerrechtliche Angelegenheit, wofür die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Die Rückzahlung von Agios und Zuschüssen sind ohne Ausnahme gleich zu behandeln wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital infolge einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation erfolgt normalerweise zu 100%, ohne eine Saldierung der ursprünglichen Ausgabekosten. Folglich kann aufgrund der oben genannt Gleichstellung abgleitet werden, dass dies ebenfalls für Agios und Zuschüsse gilt. Demzufolge wäre die Saldierung der Ausgabekosten mit dem Agio aus steuerrechtlicher Sicht system- und gesetzeswidrig (Vgl. Jürg Altorfer/Marco Greter in: N139 zu Art. 5, VStG-Kommentar).

Zudem ist die Begründung der ESTV, dass aufgrund von Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR die Ausgabekosten mit dem Agio direkt verrechnet werden müssen, nicht haltbar. Diese Bestimmung stellt lediglich ein Wahlrecht dar und die Ausgabekosten können auch als Aufwand verbucht werden. Auch nach Auffassung des Verbands für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen (VEB) ist sowohl die Saldierung mit dem Agio aus auch die Aufwandsverbuchung handelsrechtlich zulässig. Eine Aufwandsverbuchung führt somit zu einer Kürzung der Gewinnreserven, wobei das Agio vollumfänglich den KER zugeführt wird. Werden gegenüber der zulässigen handelsrechtlichen Aufwandsverbuchung die Ausgabenkosten mit dem Agio saldiert (Praxis der ESTV), weisen die von der ESTV anerkannten KER einen tieferen wert aus, als diejenigen der Handelsbilanz.

Die Saldierung der Ausgabekosten mit dem Agio und somit die Kürzung der KER führt gegenüber dem Zuschuss bzw. der Ausgabe von Grund- oder Stammkapital bei einer späteren Rückzahlung an die Inhaber/innen von Beteiligungsrechten im Privatvermögen zu einem Steuernachteil. Zudem ist zu beachten, dass ab 1. Januar 2020 die Teilbesteuerung bei den Direkte Bundessteuer von bisher 60% auf 70% steigt (Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerrevision und AHV-Finanzierung).

Fazit und Empfehlungen

Bereits aufgrund der in den beiden Steuergesetzen (DBG und VStG) verankerten Gleichbehandlung der Einlagen kann abgeleitet werden, dass eine Saldierung der Ausgabenosten mit dem Agio durch die ESTV steuerrechtlich nicht zulässig ist. Zudem ist im Handelsrecht die Saldierung der Ausgabekosten mit dem Agio keine zwingende Bestimmung und eine Aufwandverbuchung wäre nach herrschender Lehre möglich, was auch in der Praxis so umgesetzt wird. Solange aber die ESTV diese Praxis beibehält, hat die Gesellschaft folgende Möglichkeiten:

1. Eine anfechtbare Verfügung über die von der ESTV anerkannten KER verlangen und gegen diese entsprechend vorzugehen vorgehen (allenfalls Weiterzug mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht). Dieses Vorgehen ist sehr zeit- und kostenintensiv und ein Präjudizfall in dieser Angelegenheit ist nicht.

2. Ein Vorbehalt über die Nichtanerkennung der Ausgabekosten als KER bei der ESTV zu verlangen oder einen solchen selber schriftlich einzureichen. Damit behaltet sich die Gesellschaft vor, auch Jahre später bei einer Kapitalrückzahlung gegen diese Nichtanerkennung vorzugehen (zu empfehlen).

3. Alternativ kann auch die Gesellschaft die Ausgabe von Grund- oder Stammkapital mit einem geplanten Agio in zwei Schritten durchführen. In einem ersten Schritt erfolgt lediglich die Ausgabe von nominellem Grund- oder Stammkapital und in einem zweiten späteren Schritt dann ein Zuschuss in der Höhe des gepalten Agios. Die Ausgabekosten werden mit dem Zuschuss nicht saldiert und somit vollumfänglich als KER anerkannt. Dabei ist aber zu beachten, dass die Emissionsabgabe von 1% auf dem Zuschuss vollumfänglich geschuldet ist und der Freibetrag von 1 Mio. nicht zur Anwendung kommt.

Es wäre wünschenswert, wenn die ESTV in Zukunft ihre Praxis ändert und im Sinne des Kapitaleinlageprinzips das Agio ohne Saldierung der Ausgabekosten wie die anderen Einlagen vollumfänglich als KER anerkennt.

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Quellen und weiterführende Informationen

Glanzmann L. (2017). Die Bilanzierung des Eigenkapitals im Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, SZW / RSDA, S. 274ff.

Jürg Altorfer /Marco Greter (2012). N139 zu Art. 5 in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli (Hrsg., 2. Auflage). Helbling Lichtenhand Verlag

VEB, Stellungnahme zum Kreisschreiben Nr. 29b zum Kapitaleinlageprinzip (Ergänzungen gestützt auf das Bundesgesetz
über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung STAF) vom 2. Juli 2019

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