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Das Bundesgericht korrigiert die MWST-Info 04 zu CO2-Zertifikaten (Energie ohne CO2-Ausstoss, Symbolbild).

Das Bundesgericht hat am 9. April 2019 entschieden, dass es sich beim Verkauf von Emissionsminderungszertifikaten CER (Certified Emission Reduction) und VER (Voluntary Emission Reduction) nicht mehr um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz handelt (BGer 2C_488/2017). Die ESTV muss die MWST-Info 04, Steuerobjekt, Ziff. 6.20.2, entsprechend anpassen. MWST-Experte Harun Can von SwissVAT AG stellt in seinem Blogbeitrag diesen wichtigen Entscheid und dessen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer dar. Der Entscheid wird auch am ISIS Seminar „Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär.“ vom 26. September 2019 vorgestellt und diskutiert.

Welcher Sachverhalt liegt dem Entscheid zu Grunde?

Die A. Holding AG ist im Bereich der Emissionsminderungszertifikate im Sinne von Art. 2 Abs. 4 CO2-Gesetz tätig. Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte und handelbare Bescheinigungen, die über im Ausland erzielte Emissionsverminderung Auskunft geben. Die Steuerpflichtige entwickelt und verkauft solche Zertifikate der Typen CER und VER hauptsächlich an ausländische Kunden.

Stellen CER und VER aus mehrwertsteuerlicher Sicht Wertrechte dar?

Das Bundesgericht hat sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob diese CER und VER als Wertrechte nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG qualifizieren und ob ihr Verkauf in der Folge zu einem von der Steuer ausgenommenen Umsatz führt. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid aus, dass Wertrechte dieselbe Funktion wie Wertpapiere haben. Der Schuldner muss über die Wertrechte und deren Gläubiger Buch führen, d.h. das Wertrecht entsteht mit dessen Eintragung ins Buch und sein Bestand hängt von der Eintragung ab. Das Wertrecht kann zediert und verpfändet werden.

Emissionsminderungszertifikate hingegen stellen keine Forderung gegenüber einem Schuldner dar, sondern bestätigen lediglich, dass im Ausland eine Reduktion der CO2-Emission erzielt wurde oder erzielt werden wird.

Daraus folgert das Bundesgericht, dass CER und VER keine Wertrechte darstellen und nicht unter die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallen. In der Folge sind die Umsätze, welche mit solchen Zertifikaten erzielt werden, auch nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Welche Folgen ergeben sich aus dem Entscheid?

Auf Grund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben dürfen Steuerpflichtige auf die bisherige Praxis der ESTV vertrauen. Sofern die in den letzten fünf Jahren erzielten Umsätze aus dem Verkauf von CER und VER als ausgenommene Umsätze deklariert wurden, müssen sie nicht angepasst werden.

Erfolgte ein Verkauf von CER und VER hingegen vorwiegend ins Ausland, so empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine rückwirkende Korrektur für den Steuerpflichtigen allenfalls von Vorteil ist.

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Quellen und weiterführende Informationen

BGer 2C_488/2017 vom 9. April 2017

https://www.swissvat.ch/de/mwst-bulletin

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