Hausdurchsuchungen der Steuerverwaltung Hausdurchsuchungen der Steuerverwaltung
Relevante Unterlagen eines Unternehmens (Symbolbild)

Hausdurchsuchungen kommen überraschend und müssen geduldet werden. Die ermittelnde Behörde bezweckt damit das Auffinden von Beweismitteln, die anschliessend mittels Beschlagnahme Eingang in die Ermittlungsakten finden.

Hausdurchsuchen bei Mehrwertsteuerstrafverfahren

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) lässt sich eine Häufung von Hausdurchsuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Beschaffung von Beweismitteln in Mehrwertsteuerstrafverfahren feststellen.

Damit reagiert die ESTV auf den Ausbau der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen durch das MWSTG. Die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte oder Beweismittel dürfen nämlich in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die beschuldigte Person hierzu ihre Zustimmung erteilt.

Durch diese Bestimmung trägt das MWSTG dem aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Selbstbelastungsverbot Rechnung, dem sog. «nemo tenetur»-Prinzip. Dieses Prinzip steht jedoch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Beweismittel nicht entgegen. Diese sind von der betroffenen Person zu dulden.

Zwangsmittel bei der Verrechnungssteuer und bei den direkten Steuern

Zwangsmittel stehen der ESTV auch zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz zu.

Demgegenüber können die kantonalen Steuerverwaltungen, die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, Gewinn und Kapitalsteuern juristischer Personen) zuständig sind, keine Zwangsmassnahmen einsetzen. Sie können also weder Hausdurchsuchungen durchführen beziehungsweise anordnen noch direkt bei Banken Informationen einholen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Bereich der direkten Steuern überhaupt keine Zwangsmassnahmen möglich sind. Zum einen sind zur Verfolgung von Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) die ordentlichen kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig, welche die folgenden Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) einsetzen können:

• Hausdurchsuchungen

• Edition oder Beschlagnahme von Bankinformationen

• Beschlagnahme von Vermögenswerten zwecks späterer Einziehung

Zum anderen kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der ESTV ermächtigen, eine besondere Steueruntersuchung durchzuführen, in welcher die ASU Zwangsmassnahmen einsetzen kann. Dies setzt voraus, dass der Verdacht von schweren Steuerwiderhandlungen im Bereich der direkten Steuern (Steuerbetrug, Hinterziehung grosser Beträge) besteht.

Vier Ratschläge bei Hausdurchsuchungen

1. Bei Hausdurchsuchungen die Ruhe bewahren und eine unternehmensinterne Task-Force bilden.

2. Den Durchsuchungsbefehl prüfen und die Durchsuchung überwachen.

3. Die Siegelung durch Einsprache in Betracht ziehen.

4. Nach der Durchsuchung allenfalls Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Beweismitteln und Vermögenswerten erheben.

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Quellen und weiterführende Informationen 

Daniel Holenstein (2018/2019). Hausbesuche der unfreundlichen Art – Steuerfahndungen in der D-A-CH-Region. Schulthess Manager Handbuch 2018/2019

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