Mann in Groenland Mann in Groenland
Ein Aufbruch zu neuen Ufern muss auch steuerlich gut geplant sein (Symbolbild)

Mitarbeiterentsendungen führen für die entsandten Mitarbeitenden zu weitreichenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Um die Mitarbeitenden durch die Entsendung steuerlich nicht schlechter zu stellen, stehen dem Arbeitgeber verschiedenen Planungsmöglichkeiten offen.

Entsendung von Mitarbeitenden

Eine Mitarbeiterentsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen Mitarbeitende vorübergehend in ein anderes Unternehmen innerhalb des gleichen Konzerns entsendet. Der Arbeitsvertrag der Mitarbeitenden, welcher während der Entsendedauer in der Regel bestehen bleibt, wird durch einen Entsendungsvertrag ergänzt, welcher die spezifischen Modalitäten der Entsendung regelt.

Tax Equalization

Mit einer „Tax Equalization“-Vereinbarung wird sichergestellt, dass die entsandten Mitarbeitenden durch die Entsendung steuerlich weder besser noch schlechter gestellt werden als dies ohne Entsendung der Fall wäre. Der Arbeitgeber behält die auf dem Gehalt im Heimatland hypothetisch geschuldete Steuer ein („Hypo-Tax“). Die „Hypo-Tax“ kann in der Schweiz vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Im Gegenzug bezahlt der Arbeitgeber die im Gastland anfallenden Steuern. Die durch den Arbeitgeber bezahlten Steuern müssen mittels einer Iterationsberechnung („Gross-up“) zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden, da sie als Lohnnebenleistung ebenfalls steuerbar sind und den Sozialversicherungsabgaben unterliegen.

Tax Protection

Bei einer „Tax Protection“-Vereinbarung trägt der Arbeitgeber allfällige zusätzliche Steuerfolgen, welche sich gegenüber der Belastung am angestammten Arbeitsort ergeben. Ist die Steuerbelastung im Entsendestaat hingegen tiefer, profitieren die Arbeitnehmenden.

Tax Equalization und Tax Protection Policy

Unternehmungen in der Schweiz tun gut daran, die Grundsätze der Equalization oder Protection festzulegen. Soll der Steuersatz am ehemaligen Wohnort der Mitarbeitenden massgebend sein oder der Sitz des Arbeitsgebers? Wird eine gesamte Steuererklärung simuliert? Oder kommt der Quellensteuersatz auf dem Erwerbseinkommen zur Anwendung? Wird auch das persönliche Einkommen wie z.B. Vermögenserträge erfasst? Welcher Teil des Einkommens wird für die Berechnung berücksichtigt? Nur das Basissalär oder zum Beispiel auch Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen?

Steuerabzüge

Welche Abzüge können bei der Berechnung berücksichtigt werden? Zu denken sind z.B. an Abzüge für Beiträge an die Säule 3a, ein Pensionskasseneinkauf, Renovationskosten einer Liegenschaft, Unterhaltszahlungen an Kinder und an den geschiedenen Ehegatten. Bei den Abzügen gilt es zu berücksichtigen, dass diese oftmals am neuen Arbeitsort steuerlich nicht abzugsfähig sind, wie dies beispielsweise beim Pensionskasseneinkauf der Fall ist. Die unbegrenzte Equalization von Pensionskasseneinkäufen kann für den Arbeitgeber zu einer kostspielige Angelegenheit werden.

Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer kann ebenfalls zu einem Ausgabenposten für den Arbeitgeber werden. So mancher Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer einen vollen Steuerausgleich zugesichert hatte, wurde durch die im Ausland weitgehend unbekannte Schweizer Vermögenssteuer überrascht. In einem Fall wurde der sehr vermögende Arbeitnehmer gar vorzeitig in den Ruhestand versetzt, da die Kosten für die Vermögenssteuer die Kosten für den „Garden Leave“ bei weitem überstiegen hätten.

Fazit

Die scheinbar pragmatische „Tax-Equalization“ führt in der Praxis zu komplizierten und aufwendigen Berechnungen und muss daher gut geplant und geregelt sein.

Im Fortsetzungsbeitrag erfahren Sie, wie sich eine Tax Equalization Vereinbarung auf Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligung auswirken kann. 

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