Aktuelles zur Quellenbesteuerung Aktuelles zur Quellenbesteuerung
Gut informiert über die Neuerung bei der Quellenbesteuerung (Symbolbild)

Bei der Festsetzung der Quellensteuertarife werden Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für die Familienlasten berücksichtigt. 

Die Quellensteuerverordnung (QStV) räumt den Steuerbehörden die Möglichkeit ein, im Tarif nicht (ausreichend) berücksichtigte Abzüge individuell zu gewähren sog. „Tarifkorrektur“. Es kommt aber auch zu Aufrechnungen, wie das folgende Urteil vom Steuerrekursgericht Zürich darlegt.

Zürcher Steuerrekursgerichtsurteil zu Prämien für Nichtbetriebsunfälle

Das Steuerrekursgericht Zürich hat mit Urteil Nr. QS.2018.7 vom 28. August 2018 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden die Nichtbetriebsunfallversicherungs-Beiträge (NBUV-Beiträge) übernimmt, diese Beiträge im Quellensteuerverfahren zum Bruttolohn hinzuzuzählen sind.

Diese NBUV-Beiträge sind nämlich in pauschaler Form als abzugsfähige Kosten in den Quellensteuertarif eingerechnet. Ohne entsprechende Aufrechnung im Bruttolohn würden Quellenbesteuerte gegenüber den ordentlich besteuerten Arbeitnehmenden bevorzugt.

Bundesgerichtsurteil zur Quasi-Ansässigkeit

In seinem Urteil vom 26.01.2010 (BGer 2C 319/2009 vom 26.01.2010) hat das Bundesgericht erstmals die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Rechtsprechung zur Quasi-Ansässigkeit übernommen. Im entsprechenden Entscheid wurde aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz eine nachträgliche Tarifkorrektur zwar verweigert, jedoch wurde festgehalten, dass in gewissen Konstellationen die heutige QStV im Falle von nicht in der Schweiz ansässigen Personen (sogenannte „Gebietsfremde“) gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst.

Danach liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, wenn gebietsfremde Steuerpflichtige anders behandelt werden als gebietsansässige Steuerpflichtige, sofern sich diese in vergleichbaren Situationen befinden. Eine vergleichbare Situation ist immer dann anzunehmen, wenn Gebietsfremde einen Grossteil ihrer Einkünfte (90% oder mehr ihres weltweiten Einkommens) im Arbeitsortstaat erzielen (sog. Quasi-Ansässigkeit). Hierbei werden die Einkünfte von Ehegatten zusammenaddiert. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so soll der Arbeitsortstaat den Gebietsfremden dieselben steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie den Gebietsansässigen. Damit hat das Bundesgericht den Weg für Tarifkorrekturen für im Ausland wohnhafte Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter geebnet.

Neuerung bei der Quellenbesteuerung

Das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens baut die Ungleichbehandlungen zwischen ausländischen Quellenbesteuerten mit Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland wohnhafte Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter, die als „Quasi-Ansässige“ qualifizieren, ab.

Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Ansässige) ist die nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 120‘000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin obligatorisch. Übersteigt das an der Quelle besteuerte jährliche Bruttoeinkommen CHF 120’000, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung unter Anrechnung der abgezogenen Quellensteuer durchgeführt. Der Steuerpflichtige muss eine ordentliche Steuererklärung einreichen und seine weltweiten Einkünfte und sein weltweites Vermögen deklarieren.

Ansässige quellensteuerpflichtige Personen mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 sowie „quasi-ansässige“ Quellensteuerpflichtige, welchen bis anhin lediglich das Verfahren der Quellensteuertarifkorrektur zur Verfügung stand, können neu auch eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.

Für alle anderen nicht-ansässigen Quellensteuerpflichtigen ist die Quellensteuer definitiv.

Die bisherige Praxis der Tarifkorrektur wird somit abgeschafft. Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit erhalten die Kantone und die Unternehmen genügend Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

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Weiterführende Literaturhinweise und Quellenangaben:

PrimeTax Newsletter: Tax Notes 02/2019 Quellensteuertarifkorrekturen.

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