Interview automatischer Informationsaustausch Interview automatischer Informationsaustausch
Bild: Kalaidos FH

In einem exklusiven Bloginterview mit den Herren Dr. Winiger und Horni von Raiffeisen Schweiz gehen wir Fragen rund um den Automatischen Informationsaustausch (AIA) nach.  

In den Medienmitteilungen konnte man lesen, dass der Bundesrat beschlossen hat, die Übergangsbestimmung in der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) betreffend den Begriff „Teilnehmende Staaten“ (sog. „Whitelist-Approach“) per 01.01.2019 aufzuheben. Was genau bedeutet der Whitelist-Approach?

Bei der Einführung des AIA konnten die Staaten eine Übergangsbestimmung in ihr nationales Recht aufnehmen, wonach sie andere Staaten, mit denen sie noch keine AIA-Vereinbarung abgeschlossen haben, die sich jedoch zur Einführung des AIA bekannt haben, ebenfalls als „teilnehmende“ Staaten behandeln können. Mit dem Whitelist-Approach wurde bezweckt, den Aufwand der meldenden schweizerischen Finanzinstitute während der Einführungsphase des AIA bzw. der „wellenartigen“ Erweiterung des AIA-Abkommensnetzes zu reduzieren.

Weshalb wird der Whitelist-Approach nun aufgehoben?

Inzwischen haben über 100 Staaten und Hoheitsgebiete, darunter die Schweiz, den AIA eingeführt (das schweizerische Abkommensnetz umfasst aktuell über 75 AIA-Partnerstaaten). Vor diesem Hintergrund hat die OECD die Staaten dazu aufgerufen, die Übergangsbestimmungen aufzuheben. Die Schweiz setzt diese internationale Vorgabe nun per 01.01.2019 um.

Welche praktische Auswirkungen hat dies für die meldenden schweizerischen Finanzinstitute?

Gemäss Beurteilung des von der ESTV und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) geleiteten AIA-Qualifikationsgremiums führt die Aufhebung von Art. 1 AIAV zu einer Neuklassifizierung der „professionell verwalteten Investmentunternehmen“. Dies stellt eine Änderung der Gegebenheiten dar. Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss daher in Bezug auf Konten von „professionell verwalteten Investmentunternehmen“, die vor dem 01.01.2019 eröffnet wurden, innert 90 Tagen (d.h. bis spätestens 31.03.2019) eine gültige und plausible Selbstauskunft einholen. Wenn bis zum 31.03.2019 keine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte, muss das meldende schweizerische Finanzinstitut das professionell verwaltete Investmentunternehmen als passiven NFE behandeln, die beherrschende(n) Person(en) feststellen und die steuerliche Ansässigkeit der beherrschenden Person(en) mittels Indiziensuche in elektronischen Datensätzen ermitteln.

Derzeit erfolgt eine Prüfung der schweizerischen AIA-Umsetzungsgesetzgebung (AIAG, AIAV und AIA-Wegleitung) durch das Global Forum (OECD). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird eine Vorlage zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum ausarbeiten. Das SIF geht davon aus, dass die Änderungen der AIA-Umsetzungsgesetzgebung frühestens per 01.01.2021 in Kraft treten werden. Welche Auswirkungen würden Änderungen der AIA-Umsetzungsgesetzgebung für meldende schweizerische Finanzinstitute haben? 

Nebst dem zusätzlichen Aufwand, der den meldenden schweizerischen Finanzinstituten aufgrund der Aufhebung von Art. 1 AIAV (Whitelist-Approach) entsteht, wirft die Beurteilung des AIA-Qualifikationsgremiums die Frage auf, ob auch Änderungen der AIA-Umsetzungsgesetzgebung, welche zu einer Neuklassifizierung der natürlichen Personen und der Rechtsträger führen können, geänderte Gegebenheiten darstellen. Geht man davon aus, dass eine Änderung der Gegebenheiten „jede Änderung des Status des Kontoinhabers bzw. der beherrschenden Person hinsichtlich der Eigenschaft als melde- bzw. nicht meldepflichtige Person“ umfasst, so müsste in jedem Fall innert 90 Tagen eine Selbstauskunft eingeholt werden.

Hingegen müsste in Fällen, in welchen vor der Änderung der AIA-Umsetzungsgesetzgebung keine Überprüfungs- und Meldepflicht bestand, die allgemeine „Due Diligence“-Frist von 2 Jahren gelten. Dies würde es den meldenden schweizerischen Finanzinstituten erlauben, die neu zu klassifizierenden Rechtsträger entsprechend den gemäss AIA-Standard vorgesehenen Verfahren abzuklären, ohne in jedem Fall eine Selbstauskunft einholen zu müssen.

Aus Sicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute bleibt zu hoffen, dass sich das AIA-Qualifikationsgremium für diese letztgenannte Möglichkeit ausspricht.

Besten Dank für das interessante Interview!

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