Mehrwertsteuer bei ausländischen Unternehmen Mehrwertsteuer bei ausländischen Unternehmen
Es ist wichtig für ausländische Unternehmen sich über die Neuerungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht zu informieren (Symbolbild)

Mit der Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und der dazu gehörenden Verordnung (MWSTV) wurden wichtige Neuerungen erlassen, die eine enorme Auswirkung auf ausländische Unternehmen haben können.

Seit Anfang 2018 unterliegen mehrere Tausend ausländische Unternehmen der Schweizer Mehrwertsteuer aufgrund der wichtigsten Änderung:

Für die Festlegung der Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht wird neu der weltweite steuerbare Umsatz eines Unternehmens herangezogen und nicht wie bis anhin nur die inländischen Leistungen.

Kriterien der Steuerpflicht in der Schweiz

Wenn die weltweiten steuerbaren Umsätze also 100’000 CHF pro Jahr übersteigen greift die Mehrwertsteuerpflicht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a MWSTG) mit allfälligen Ausnahmen für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführten Sport- oder Kulturvereine, gemeinnützige Institutionen und Holdings.

Grundsätzlich werden (ausländische) Unternehmen mit Leistungserbringung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG).

Dual-Entity-Prinzip

In allen europäischen Ländern (ausgenommen der Schweiz) werden in- oder ausländische Unternehmensteile eines Rechtssubjekts (z.B. einer AG) als eine Einheit (Single-Entity) und damit als ein einziges MWST-Subjekt betrachtet.

Anders ist die Handhabung in der Schweiz. Hier bilden alle inländischen Betriebstätten eines ausländischen Unternehmens zusammen ein Steuersubjekt und eine Umsatzeinheit, während die übrigen Unternehmensteile im In- oder Ausland ein weiteres Steuersubjekt und damit eine zweite Umsatzeinheit darstellen (Dual-Entity).

Für die Beurteilung der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht werden somit die separaten Steuersubjekte bzw. Umsatzeinheiten, sofern zwei vorhanden sind, herangezogen. Dabei fingiert der Schweizer Fiskus einen Leistungsaustausch zwischen dem ausländischen Sitz und der inländischen Betriebsstätte, welches bei der Festlegung der MWST-Pflicht zu berücksichtigen ist.

Ausnahmen für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte können in bestimmten Fällen unabhängig von der Umsatzhöhe von der Schweizer Mehrwertsteuer ausgenommen sein (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

Ort der Besteuerung bei Warenlieferungen

Ab dem 01. Januar 2019 ändert sich der Ort der Besteuerung von importierten Waren, für welche die minimale Einfuhr-MWST von CHF 5 nicht erhoben wird, sofern ein Lieferant pro Jahr aus solchen Lieferungen mindestens einen Umsatz von 100’000 CHF erzielt.

Der Ort der Besteuerung verlagert sich vom Ausland (Ort des Beginns des Versands oder Transports oder Ort der Abholung) in die Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Diese neue Bestimmung betrifft vor allem ausländische Onlinewarenhändler.

Fazit

Die neuen Regelungen im Mehrwertsteuerrecht erweisen sich, insbesondere für ausländische Unternehmen ohne schweizerische Betriebsstätte, als besonders kompliziert. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Verwaltungs- und Gerichtspraxis sich dazu bilden wird.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Fachartikel: Mehrwertsteuer bei ausländischen Unternehmen vom 20. April 2018

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