Kantonsgericht Freiburg anerkennt Strafcharakter Kantonsgericht Freiburg anerkennt Strafcharakter
Die Verrechnungssteuer stand im Fokus des Kantonsgerichts Freiburg (Symbolbild).

Die Verrechnungssteuer hat für Inländer in erster Linie den Charakter einer Sicherungssteuer. Bei korrekter Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögen wird diese vollumfänglich zurückerstattet. Demgegenüber verwirkt diesen Rückerstattungsanspruch, wer die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht angibt (Art. 23 VStG). Durch die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mutiert die Verrechnungssteuer zur Defraudantensteuer, indem sie die Verletzung der Deklarationspflichten sanktioniert.

 

Ist die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer eine Strafe?


Es stellt sich daher die Frage, ob die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer eine Strafe ist. Während das Bundesgericht der Verweigerung der Rückerstattung den Strafgrad abgesprochen hat, gelangte das Kantonsgericht Freiburg in seinem Urteil 604 2017 13 vom 27. Juli 2017 zum gegenteiligen Ergebnis. Es hat - in bewusster Distanzierung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - erwogen, dass die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen Verletzung der Deklarationspflichten einige Parallelen zu den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Strafe qualifizierten Steuerzuschlägen aufweise. Daher sei die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 23 VStG in einem Verfahren zu beurteilen, das die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK einhält.

Gleichwohl hat das Kantonsgericht Freiburg die von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde abgewiesen. Diese waren einzige Aktionäre und Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, die im Februar 2014 eine Dividende von CHF 220'000.- ausgeschüttet hatte.

Die Gesellschaft hat die Verrechnungssteuer von CHF 77'000.- ordnungsgemäss deklariert, abgeführt und auf die Empfänger der steuerbaren Leistung überwälzt. In ihrer Steuererklärung 2014 haben die Steuerpflichtigen die Aktien im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, den Bruttoertrag dieser Aktien haben sie mit 0.- angegeben.

Durch Abfrage der Wertschriftenverzeichniskontrolle (WVK) hat die Steuerverwaltung die von der Gesellschaft ausgeschüttete Dividende festgestellt und in der Veranlagung nachgetragen. Ausserdem hat sie den Steuerpflichtigen wegen versuchter Steuerhinterziehung Steuerbussen von CHF 3'600.- auferlegt sowie - in der Veranlagung für die Folgeperiode - die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert.

Kantonsgericht Freiburg stützt letztlich den Entscheid der Steuerverwaltung


Obwohl das Kantonsgericht der Verweigerung der Rückerstattung Strafcharakter zugemessen hat, der unter anderem die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "ne bis in idem" zur Folge hat, hat es den Entscheid der Steuerverwaltung geschützt. Es hat dabei erwogen: "Die Ausschüttung der Dividende als Alleinaktionäre zu beschliessen, als Mitglieder bzw. Präsident des Verwaltungsrates von der Gesellschaft ordnungsgemäss melden zu lassen, und sie danach in der eigenhändig unterzeichneten persönlichen Steuererklärung nicht zu deklarieren, stellte eine deutlich über eine einfache Fahrlässigkeit hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung dar."

Das Kantonsgericht hat dabei allerdings nicht berücksichtigt, dass die Steuerpflichtigen schon zuvor für die unterlassene Deklaration der Dividende wegen versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Busse verurteilt worden sind. Diese Verurteilung schliesst eine denselben Lebenssachverhalt betreffende Strafverfolgung aus ("ne bis in idem"), weshalb das Kantonsgericht bei konsequenter Umsetzung seiner Qualifikation der Verweigerung der Rückerstattung als Strafe die von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde eigentlich hätte gutheissen müssen.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail