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Wissenswertes: Die Praxis des Kantonalen Steueramts Zürich zum spontanen Informationsaustausch (Symbolbild)

Seit dem 1. Januar 2017 ist die revidierte Steueramtshilfeverordnung in Kraft. Die Verordnung definiert unter anderem den Rahmen und die Verfahren für den spontanen Informationsaustausch der Schweiz mit ausländischen Steuerbehörden, einschliesslich jene, die für Steuervorbescheide (sogenannte „Steuerrulings“) gelten. Der spontane Informationsaustausch findet ab 1. Januar 2018 statt und umfasst die bestehenden Steuerrulings, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt wurden und nach dem 31. Dezember 2017 noch Anwendung finden.

Praxis in Zürich

Im Kanton Zürich prüft das Kantonale Steueramt (KSTA) im Verlauf des Jahres 2017, ob existierende Steuerrulings unter den spontanen Informationsaustausch fallen. Trifft dies zu, werden die Steuerpflichtigen bzw. ihre Steuervertreter kontaktiert und befragt, ob das Steuerruling auch nach dem 31. Dezember 2017 gelten soll. Ist dies der Fall, ist das OECD-Musterformular innert 60 Tagen auszufüllen und der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) inkl. Rulingskopie einzureichen. Die ESTV wird dann den Steuerpflichtigen über den Austausch des Steuerrulings informieren. Ist dieser mit dem Austausch nicht einverstanden, wird eine anfechtbare Verfügung erlassen.

Für neue Steuerrulings wird ähnlich vorgegangen, mit dem Unterschied, dass diese vom KSTA erst unterzeichnet werden, wenn das OECD-Musterformular ausgefüllt ist.

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