Liegt ein Kanzleifehler vor? Liegt ein Kanzleifehler vor?
Steuerbehörde unterläuft ein Fehler (Symbolbild)

Deklariert eine Privatperson ihre Vermögenssteuerwerte versehentlich falsch und bemerkt dies nicht vor Rechtskraft der Veranlagung, könnte sie wegen vollendeter Steuerhinterziehung gebüsst werden. Begeht ein Steueramt einen Fehler, kann dieser nach Art. 159 Abs. 1 StG innert fünf Jahren von der zuständigen Behörde berichtigt werden. Allerdings nur, wenn es sich dabei um einen Kanzleifehler handelt, einen „Handarbeits-„ und nicht einen „Kopfarbeitsfehler“. Beispiele für einen Kanzleifehler sind etwa ein Rechnungsfehler oder ein Schreibversehen. Ein Kanzleifehler entsteht bei der Willensäusserung und nicht bei der Willensbildung. Die Beweislast, dass es sich tatsächlich um einen Kanzleifehler handelt, obliegt der zuständigen Steuerbehörde, der der Fehler unterlaufen ist.

Die weitgehend EDV-basierte Verarbeitung von Steuererklärungen erschwert die Verortung einer Fehlerquelle jedoch zunehmend. Der folgende Fall zeigt, wie verschiedene Gerichte aufgrund unterschiedlicher Fehlerquellenverortung zu unterschiedlichen Schlüssen kamen. 
Quelle: Zürcher Steuerpraxis, ZStP 2017 Heft 2  

Sachverhalt

X bewohnte im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung an der A-Strasse 1b. Diese hatte einen Eigenmietwert von 57‘076 Franken und einen Vermögenssteuerwert von 3‘230‘000 Franken. An derselben Adresse erwarb X am 19. Dezember 2012 eine zweite Eigentumswohnung mit einem Vermögenssteuerwert von 1‘953‘000. Beide Wohnungen deklarierte X in der Steuererklärung 2012.
Der Vermögenssteuerwert der selbst bewohnten Wohnung von 3‘230‘000 Franken fehlte im Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 18. November 2014. X stimmte diesem zu und gestützt darauf erging am 9. Januar 2015 die Schlussrechnung. Mit Entscheid vom 25. Januar 2015 berichtigte das Zürcher Steueramt die Schlussrechnung und erfasste den Vermögenssteuerwert der selbst bewohnten Wohnung ebenfalls. X erhob Einsprache.

Vorliegen eines berichtigungsfähigen Kanzleifehlers?

Streitig war einzig, ob es sich bei der Nichterfassung des Vermögenssteuerwerts um einen berichtigungsfähigen Kanzleifehler handelte. War also die Willensäusserung des Steueramts falsch oder deren Willensbildung?

Begründung des kantonalen Steueramts / Steuerrekursgerichts

Das kantonale Steueramt nahm im berichtigten Einschätzungsentscheid keinen Bezug darauf, weshalb der zweite Vermögenssteuerwert untergegangen sei. Die gleichentags erstellte Berechnungsmitteilung verwies auf einen „Übertragungsfehler“. Das Beiblatt „Detail zu den Liegenschaften“ erwähnte dazu „Berichtigung aufgrund Übertragungsfehler. Die 5.5 –Zi.-Wohnung wurde nicht im System übertragen.“ Das kantonale Steueramt hielt im Einspracheentscheid fest: Beide Wohnungen seien erfasst worden. Es liege ein berichtigungsfähiger Fehler in der Willensäusserung vor, da eine der Wohnungen nicht vollständig mit ihrem Wert erfasst worden sei. Das Steuerrekursgericht schloss sich dieser Begründung an.

Rüge des Zürcher Verwaltungsgerichts

Der „Übertragungsfehler“ sei nicht ersichtlich, rügte das Zürcher Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. März 2017 (SB.2016.79, ZStP 2017, 136 ff.). Die korrekte Deklaration sei ins EDV-System übernommen und in der Berechnungsmitteilung vom 18. November 2014 ausgewiesen worden. Weshalb bei der Veranlagung davon abgewichen wurde, begründete das Steueramt nicht und sei auch nicht ersichtlich. Stattdessen habe das Steueramt die Abweichung von der Deklaration auf einem Beiblatt ausdrücklich ausgewiesen und begründet. Dies sei keine bloss fehlerhafte Willensäusserung. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen Sachverhaltsirrtum handle, da beide Wohnungen dieselbe Adresse haben und die zweite Wohnung erst am 19. Dezember 2012 erworben worden war. Es möge ein „schlichtes Versehen“ sein, allerdings eines in der Willensbildung, das nicht berichtigungsfähig sei.

Fazit

Es sei deshalb unbeachtlich, ob X sich treuwidrig verhalten habe, weil er vom Fehler Kenntnis hatte oder ihn hätte erkennen müssen und das Steueramt nicht darauf hinwies. Da ein nicht berichtigungsfähiger Fehler vorliege, hätte dieser ohnehin nicht nachträglich korrigiert werden können.

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