Asymmetrische Dividende Steuerfalle Asymmetrische Dividende Steuerfalle
Eine Kapitalgesellschaft kann ihren Aktionären ein Darlehen «Aktionärsdarlehen» gewähren (Symbolbild).

Die Qualifikation eines simulierten Aktionärsdarlehens als geldwerte Leistung hat neben den Einkommens-und Gewinnsteuerfolgen auch verrechnungssteuerrechtliche Konsequenzen. Im Zeitpunkt der Umqualifizierung schuldet die Gesellschaft die Verrechnungssteuer von 35%. Die Gesellschaft ist verpflichtet die geschuldete Verrechnungssteuer auf den Aktionär (Leistungsempfänger) zu überwälzen, ansonsten wird die geldwerte Leistung verrechnungssteuerrechtlich als Nettoleistung qualifiziert und «ins Hundert» aufgerechnet.  

Die Erfüllung der Steuerpflicht der Gesellschaft durch Meldung statt Entrichtung des Verrechnungssteuerbetrages aufgrund Art. 24 Abs. 1 lit. a VStV ist allenfalls nicht anwendbar. Dies wäre dann der Fall, wenn anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung die geltend gemachte Verrechnungssteuer eine Leistung betrifft, die in den Vorjahren fällig geworden ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 VStV nicht erfüllt sind. Angesichts der Deklarationsklausel von Art. 23 Abs. 1 lit. b VStG dürfte aber eine nachträgliche Rückerstattung des Leistungsempfängers nicht mehr möglich sein.

Die Eidg. Steuerverwaltung geht in ihrem Kreisschreiben Nr. 40 vom 11.03.2014 von einer nicht ordnungsgemässen Deklaration aus, sofern eine geldwerte Leistung erst aufgrund einer Anfrage oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde festgestellt wird. Demzufolge wird die Eidg. Steuerverwaltung eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigern, was schliesslich zu einer endgültigen Steuerbelastung beim Leistungsempfänger führt.   

Aktionärsdarlehen unter der Optik der Einlagenrückgewähr

Das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR besagt, dass der Aktionär oder eine ihm nahestehende Person (natürliche oder juristische) das Aktienkapital weder direkt noch indirekt von der Gesellschaft zurückfordern darf. Die Ausrichtung eines Darlehens an einen Aktionär oder eine ihm nahestehende Person kann unter gewissen Umständen gegen dieses Verbot verstossen und dazu führen, dass eine ansonsten rechtmässige Dividende unzulässig wird. Es muss sich jedoch nicht explizit um Darlehen im ursprünglichen Sinne handeln, auch gewisse Forderungen können ebenfalls eine Sperrung der freien Mittel für Dividendenausschüttungen bewirken.

Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid vom 16.10.2014 (BGE 4A-138/2014) die bisherige Praxis deutlich verschärft. Gemäss diesem Entscheid sind das gesamte Aktien- bzw. PS-Kapital sowie die allgemeinen Reserven (soweit diese 50%, bei Holdinggesellschaften 20% des Aktienkapitals nicht übersteigen), die Aufwertungsreserven und die Reserven für eigene Aktien als gesperrt zu betrachten. Der Bilanzgewinn sowie die frei verfügbaren Reserven können hingegen aus Sicht der Einlagenrückgewähr grundsätzlich ausgeschüttet werden. Demzufolge sind Forderungen aller Art gegenüber Aktionären und nahestehenden Personen, welche gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, als faktische Dividendenausschüttungen zu betrachten. Der maximal ausschüttbare Dividendenbetrag wird dadurch um das fragliche Aktionärsdarlehen reduziert. Ein solcher Verstoss führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines Darlehensvertrags und zum Wiederaufleben der Liberierungspflicht des betroffenen Aktionärs. Ferner hat die Revisionsstelle in ihrem Bericht an die Generalversammlung auf den Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR hinzuweisen.

Fazit

Ein Aktionärsdarlehen ist laufend auf die Steuerkonformität bzw. auf das handelsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu prüfen. Insbesondere ist die auf Stufe der Gesellschaft geschuldete Verrechnungssteuer bei Versäumnis hervorzuheben, welche bei einer nachträglichen Umqualifizierung des Darlehens in eine geldwerte Leistung dem Aktionär nicht mehr zurückerstattet werden kann.

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