Verdeckte Gewinnausschüttung Verdeckte Gewinnausschüttung
Symbolbild: Luxusyacht eines Aktionärs

Verdeckte Gewinnausschüttungen (oder geldwerte Leistungen) sind überhöhte Leistungen von AGs und GmbHs an ihre Aktionäre/Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen, die einem nicht beteiligten Dritten nicht erbracht worden wären.

Nahestehende Personen können Verwandte oder andere Personen sein.

Beispiele:

  • überhöhte Saläre, Spesen, Honorare
  • übersetzte Leistungen für Vorsorge und Versicherungen
  • Übernahme privater Lebenshaltungskosten (Steuerbetrug)
  • Darlehensgewährung mit überhöhtem Zins
  • unverzinsliches Darlehen an Aktionäre
  • überhöhte oder zu tief angesetzte Mietzinsentschädigungen
  • Nicht Verbuchen von Einnahmen, z.B. Umsatzbonus oder Rückvergütungen von Lieferanten

Überhöhte Saläre, Spesen, Honorare

Es liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Aktionärs / Anteilsinhabers und dessen Entlöhnung vor.

Das Bestehen von erheblichen Differenzen vom Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten ist ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Weitere Indizien sind die Entwicklung des Umsatzes und des Reingewinnes, die Anzahl Mitarbeiter, die Höhe der Gewinnausschüttung sowie die Lohnentwicklung.

Darlehen an Aktionäre / Gesellschafter

Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder einer GmbH an ihren Gesellschafter stellt eine geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das betreffende Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist.

Merkmale einer Darlehenssimulation:

  • fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit)
  • fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung, Verzinsung)
  • Kumulierung von Darlehen und Kapitalisierung des Zinses
  • überhöhter Zinssatz oder unverzinslich

Beweislast

Die Beweislast liegt in der Regel bei der Unternehmung.

Folgen

Die verdeckten Gewinnausschüttungen unterliegen bei der Gesellschaft der Gewinnsteuer und beim Anteilsinhaber der Einkommenssteuer. Zudem können Verrechnungssteuer- und MWST-Forderungen entstehen. Nachträgliche Buchungskorrekturen im Sinne der Umqualifizierung verdeckter Gewinnausschüttungen sind unzulässig.

Ein Praxisbeispiel:

Bei einer MWST-Revision wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer und Eigentümer einer AG private Aufwendungen als Geschäftsaufwand erfasst und die MWST abgezogen hatte. Diese MWST musste zurückerstattet werden. Der MWST-Revisor informierte die eidg. Steuerverwaltung und diese wiederum leitete die Information der kantonalen Steuerbehörde weiter.

Aufgrund des daraufhin eingeleiteten Nach- und Strafsteuerverfahrens wurde der Gewinn der AG um die geldwerten Leistungen an den Anteilsinhaber erhöht. Ebenso erhielt die Abteilung Verrechnungssteuer der eidg. Steuerverwaltung Kenntnis von den Feststellungen der MWST-Revision und fakturierte hierauf die Verrechnungssteuer von 35 %.

Da der Anteilsinhaber zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv veranlagt worden war, konnte er die Verrechnungssteuer nicht mehr zurückfordern. Zusätzlich wurde gegen den Anteilsinhaber ein privates Nach- und Strafsteuerverfahren durchgeführt. Auf allen Aufrechnungen mussten Verzugszinsen entrichtet werden. Übrigens können Nach- und Strafsteuerverfahren auch bei definitiven Veranlagungen durchgeführt werden.

Vermeidung

Sämtliche Bedingungen für Rechtsgeschäfte zwischen Anteilsinhabern und ihrer Kapitalgesellschaft müssen so gestaltet werden, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden.

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Quelle:
• Gesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 58
• Steuergesetz
• Bundesgerichtsentscheid BGE 4A-138/2014

Die Informationen sind allgemeiner Art. Aufgrund von Gesetzesrevisionen oder veränderter Umstände können möglicherweise Lücken, Ungenauigkeiten oder sonstige Fehler auftreten. Es können daher keine Zusagen über die Richtigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Informationen gemacht werden. In keinem Fall haftet die Stamm Treuhand +
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