Grundsatz freier Beweiswürdigung - ein Notnagel Grundsatz freier Beweiswürdigung - ein Notnagel
Bild: Kalaidos FH

In einem ersten Teil wurde dargelegt, dass das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) neu eine strikte Trennung von materiellem und formellem Recht vorsieht, was sich am deutlichsten im Grundsatz der freien Beweiswürdigung zeigt. Eng wird jedoch die Beweismittelfreiheit und die damit einhergehende freie Beweiswürdigung von den Gerichten ausgelegt und darf somit von den steuerpflichtigen Personen nicht falsch verstanden werden. Nach wie vor ist  eine vollständige Originalrechnung bzw. eine signierte elektronische Rechnung das geeignetste Beweismittel für die Anerkennung des Vorsteuerabzugsrechts.

Beweismittelrisiko

Es empfiehlt sich, wenn immer möglich, entsprechende Rechnungen als Beweismittel zu verlangen und aufzubewahren. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist neu aber beispielsweise der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht mehr von vornherein ausgeschlossen, wenn für zurückliegende Sachverhalte keine geeigneten Rechnungen vorliegen. Kann die steuerpflichtige Person auf andere Art zweifelsfrei beweisen, dass der Leistungserbringer ihr die MWST in Rechnung gestellt hat, besteht der Anspruch trotzdem.

Aufgrund der freien Beweiswürdigung besteht in diesem Fall jedoch ein Risiko, dass der Beweis mangels Eignung des Beweismittels nicht rechtsgenüglich geführt werden kann.

„Safe harbor“-Lösung

Grundsätzlich empfiehlt sich nach wie vor die strikte Einhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften im Sinne einer „safe harbor“-Lösung. Insbesondere auch darum, weil der Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, eine Ermessensfrage bleibt. Aufgrund des aktuellen Gesetzeswortlauts muss der Steuerpflichtige diesen Vollbeweis erbringen und nicht nur glaubhaft machen. Die vom Ständerat eingebrachte Gesetzesänderung würde hier teilweise Abhilfe schaffen.

Doch nur ein Notnagel?

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollte als Toleranzregel verstanden werden, damit Formmängel nicht automatisch zu Aufrechnungen führen. Weiterhin wird es erforderlich sein, den mehrwertsteuerlich relevanten Sachverhalt genau zu analysieren und nachzuweisen bzw. zu dokumentieren.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bleibt in der Praxis wohl nur ein Notnagel - auf dessen Standhaftigkeit nicht gebaut werden sollte. Die Zukunft wird zeigen, wie sich das Instrument der Beweismittelfreiheit entwickeln wird.

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