Phantomaktien sind seit einigen Jahren auch in der Schweiz ein Thema. In den USA wird das Instrument vor allem für die Ausgestaltung von Anreizsystemen und die Anbindung von Mitarbeitenden eingesetzt. Weil hierzulande noch keine gesetzlichen Regelungen bestehen, hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Kreisschreiben mit dem fiktiven Beteiligungspapier befasst.

Konkret nutzen Unternehmen Phantomaktien (Phantom Stocks) als Massstab für variable Vergütungen. Dabei repräsentiert die Phantomaktie einen imaginären Anteil am Unternehmen. Es werden jedoch keine echten Aktien zugeteilt, sondern fiktive Beteiligungspapiere. Je nach Ausgestaltung des Anreizsystems bemisst sich der variable Lohnanteil am Unternehmenswachstum, entsprechend wird jeweils der Unternehmenswert bestimmt (z.B. mittels DCF-Methode, Economic Value Added). Phantomaktien können für Mitarbeitende einen ihrer Funktion entsprechender Motivationsfaktor sein, wobei der variable Lohnanteil teilweise auch mit Dividenden entgolten werden kann.

Phantomaktien für variable Lohnanteile

Phantom Stocks bieten die Möglichkeit, die Leistungen der Mitarbeitenden an der Entwicklung des Unternehmenswerts zu messen ohne gesetzliche Bestimmungen und Prozeduren befolgen zu müssen (was bei der Emission echter Wertpapiere in der Regel der Fall ist). Weil die Ausgabe von Aktien die Kapitalstruktur einer Gesellschaft verändert, scheitert die Zuteilung neuer Titel an Mitarbeitende zudem oft am Widerstand des bestehenden Aktionariats. Deshalb sind Aktien in diesem Fall kein gangbarer Weg. Partizipationsscheine oder Genussscheine wiederum kommen für viele Unternehmen ebenfalls nicht in Frage, da sich beim Austritt von Mitarbeitenden aufgrund der längeren Laufzeiten Bewertungsprobleme ergeben können. Zudem ist die Ausgabe solcher Beteiligungspapiere mit einem Beschluss der Generalversammlung oder einer Anpassung der Statuten verbunden, administrative Kosten für die öffentliche Beurkundung kommen dazu.

Fiktives Beteiligungspapier bildet Aktienwert ab

Im Schweizer Recht ist die Phantomaktie noch nicht umschrieben. Klarheit schafft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Kreisschreiben 37, in dem sie die steuerlichen Folgen variabler Vergütungen mit speziellem Fokus auf die Phantom Stocks umreisst. Das Wesen solcher Aktien umschreibt die ESTV folgendermassen: „Die Phantomaktie ist ein fiktives Beteiligungspapier, welches eine bestimmte Aktie wertmässig spiegelt und dessen Inhaber vermögensrechtlich einem Aktionär gleichstellt. Dementsprechend erhält der Inhaber in der Regel Zahlungen, welche betragsmässig den jeweiligen Dividendenausschüttungen entsprechen. Die Phantomaktie repräsentiert jedoch keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers und daher auch keine Mitgliedschaftsrechte, wie sie ein Beteiligungsinhaber besitzt.“

Keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche

Die mit der Phantomaktie festgelegte Erfolgsbeteiligung basiert gemäss ESTV auf vertraglichen Abmachungen. Entscheidend ist laut Steuerbehörde die Ausgestaltung des Phantom Stock Plans, für den wiederum der Verwaltungsrat zuständig ist. Im Phantom Stock Plan stehen die Details über Ausgabe, Übertragung, Haltefrist sowie Bestimmungen zum Verwässerungsschutz oder Laufzeit. Übertragungen von Phantomaktien erfolgen grundsätzlich über schriftliche Forderungsabtretungen (Art. 164 OR). Von einer Phantomaktie lassen sich keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche ableiten.

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