Die historischen Hintergründe des SchKG (2/11)
Dr. iur. RA Thomas Gattlen
Im Teil I wurde die Frage behandelt, weshalb die Regeln über die Handlungsfähigkeit, das Handelsrecht und das Konkursrecht sowie das Urheberrecht in der Schweiz beinahe zeitgleich vereinheitlicht wurden. In diesem zweiten Teil wird der historische Hintergrund von drei Eigenheiten des heutigen SchKG behandelt. Das Zwangsvollstreckungsrecht übernahm nämlich zwei ältere schweizerische Rechtstraditionen und eine neuere Entwicklung der Kantone der Westschweiz.
Zwangsverwertung nur für Geldforderungen
Die Erforschung des Zwangsvollstreckungsrecht in der Schweiz hatte zum Zeitpunkt, als der Entwurf zum SchKG geschaffen wurde, ein bemerkenswertes Resultat ergeben, das die Botschaft wie folgt zusammenfasste: "Eine Zwangsexekution für Geldforderungen, wie wir sie in der Schweiz kennen, sagt F. v. Wyß a.a.0., ist ein Institut, zu dem jeder Jurist, der es nicht von Jugend auf mit eigenen Augen gesehen und daran sich gewöhnt hat, den Kopf schütteln wird. Mit dem, was die Rechtswissenschaft gewöhnlich lehrt, wird er es gar nicht reimen können, und es liegt nahe, daß er nichts als eine singuläre Barbarei darin sehe." (Botschaft Seite 37).
Zunächst ist diesen Bemerkungen zu entnehmen, dass sich die "Zwangsexekution" nach den vorgesehenen Regeln des Entwurfs zum SchKG nur auf Geldforderungen beziehen sollte. Mehr schien auch nicht nötig zu sein, denn Art. 111 des Obligationenrechts von 1881 hielt fest: "Jede Verbindlichkeit etwas zu thun löst sich, wenn die Nichterfüllung dem Schuldner zur Last fällt, in eine Verbindlichkeit zum Schadenersaze auf.". Die reale Vollstreckung von Verpflichtungen "etwas zu thun" war nicht vorgesehen; an ihre Stelle trat eine Geldforderung. Was damals als überlieferte Selbstverständlichkeit und logischer Anschluss an das OR von 1881 verstanden wurde, ist im heutigen SchKG nicht erwähnt, aber vorausgesetzt: Das SchKG bezieht sich nur auf Geldforderungen.
Betreibung ohne Prüfung der Forderung / Funktion des Rechtsvorschlags
Was als "singuläre Barbarei" bezeichnet wurde, hat in abgeschwächter Form Eingang ins geltende Gesetz gefunden. Die Botschaft beschreibt sie wie folgt: „Es hängt mit der im schweizerischen Betreibungsrecht von Alters her bestehenden Einrichtung, auch für Forderungen, die sich auf kein gerichtliches Urtheil, auf keine öffentliche, Urkunde, ja nicht einmal auf eine Privaturkunde gründen, die Betreibung anheben zu können, zusammen, daß dem Betriebenen in ausgedehntem Maße die Möglichkeit der Abwehr, der Einsprache ertheilt ist. Durch die Einsprache (Rechtsvorschlag oder Rechtsdarschlag) des Schuldners wird in der Regel der Gang der Betreibung unterbrochen und der Gläubiger genöthigt, für seine Forderung ein gerichtliches Urtheil auf dem ordentlichen Prozeßwege zu erlangen.“ (Botschaft Seite 64).
Der heute in der Rechtssprache nicht mehr geläufige Begriff "Rechtsvorschlag" hat sich erhalten, weil er ins Gesetz übernommen wurde; der synonyme Begriff "Rechtsdarschlag" dagegen wird nicht mehr benutzt. Aufgrund überlieferter Überzeugungen eingeführt und bis heute geblieben ist allerdings die Möglichkeit, dass jeder eine Betreibung anheben kann, ohne vor Anhebung der Betreibung auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit für die Existenz einer Forderung belegen zu müssen. Eine Prüfung des Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderungen wird nur dann vorgenommen, wenn der Betriebene die weitere Zwangsvollstreckung mit seinem Rechtsvorschlag verhindert; schweigt der Betriebene, dann geht die Zwangsvollstreckung weiter. Die sich daraus ergebenden Härten im Falle einer Fristversäumnis mussten durch den Gesetzgeber in späteren Revisionen abgemildert werden.
Einführung des Konkursverfahrens für Kaufleute
Seinem Entwurf hatte der Bundesrat die zwei in der Schweiz bereits bekannten Grundsysteme des Zwangsvollstreckungsrechts zugrunde gelegt. Er hielt fest: "Wir haben in dem Ihnen vorgelegten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs zwei Hauptarten der Schuldbetreibung aufgestellt, die Betreibung auf Pfändung und die Betreibung auf Konkurs, und je nach der Person des Schuldners, das heißt je nach dem Umstände, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen sei oder nicht, die eine oder die andere der beiden Betreibungsarten anwendbar erklärt. Durch diese
R e c h t s o r d n u n g g l a u b e n wir das g e s c h i c h t l i c h g e g e b e n e , der H a u p t s a c h e nach h e u t e noch i n der g r o ß e n M e h r z a h l d e r K a n t o n e g e l t e n d e L a n d e s r e c h t, i n A n l e h n u n g a n e i n e O b l i g a t i o n e n r e c h t l i c h e U n t e r s c h e i d u n g, den B e d ü r f n i s s e n d e s L e b e n s gemäß f o r t z u e n t w i c k e l n , u m z u g e s t a l t e n , zu v e r v o l l k o m m n e n." (Botschaft, Seite 41). Die Hervorhebungen durch Abstände zwischen den Buchstaben finden sich auch im Originaltext.
Die Einführung eines Konkursverfahrens als Typus der Zwangsvollstreckung war relativ neu, denn "Unser altes Landesrecht kannte das Konkursverfahren nicht; dasselbe hat sich im Laufe der Jahrhunderte aus dem Gantverfahren über das Gut erbloser und flüchtiger Schuldner entwickelt." (Botschaft Seite 42). Man konnte sich bei der Einführung des Konkursverfahrens also nicht auf alte Traditionen abstützen, aber in einzelnen Kantonen der Deutschschweiz hatte sich ein Konkursverfahren etabliert, das allerdings nicht von der Person des Schuldners abhing. Der Bundesrat schlug nun vor, die in drei Kantonen der Westschweiz entwickelten Anwendungsbereiche eines Konkursverfahrens zu übernehmen. Sie wurden in der Botschaft wie folgt beschrieben: "In den westschweizerischen Kantonen Freiburg, Waadt und Genf kommt der eigentliche Konkurs (la faillite) nur gegenüber Kaufleuten (Commerçants) vor. Die Schuldbetreibung geht in allen Fällen auf Pfändung. Unter bestimmten, vom Gerichte selbstständig und unabhängig von vorausgegangenen Betreibungsschritten des Gläubigers zu prüfenden Voraussetzungen kann auf Antrag des Gläubigers gegen zahlungsunfähige Kaufleute der Konkurs eröffnet werden. Während aber Freiburg und Waadt, wie wir gesehen haben, bei Nichtkaufleuten die discussion des biens, die materiell dem Konkurse gleichkommt, zulassen, kennt Genf in Festhaltung des französischen Rechtsgrundsatzes die Zwangsliquidation des ganzen Vermögens (discussion des biens oder faillite) nur bei Kaufleuten und unterwirft Nichtkauf Leute blos der Pfändung (saisie)." (Botschaft Seite 43). In den Westschweizer Kantonen hatte sich also ein System der Schuldbetreibung etabliert, das Kaufleute der Konkursbetreibung unterstellte, diese Möglichkeit aber auch Nichtkaufleuten ausnahmsweise öffnete. Genau dieses System ist Gesetz geworden und es gilt noch heute.
Drei Eigenheiten der Schuldbetreibung nach dem SchKG
Aus schweizerischen Traditionen und Rechtsentwicklungen haben drei Eigenheiten ins heutige SchKG Eingang gefunden:
Erstens die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Geldforderungen, zweitens die Möglichkeit der Anhebung einer Betreibung auch ohne Prüfung, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht, und drittens die am Handelsrecht anknüpfende Konkursbetreibung, die auch Nichtkaufleuten offensteht.
Im Unterricht des CAS FH in Paralegal werden die Details dieser drei Eigenheiten besprochen. Dabei wird gemeinsam auf der Website der Bundesverwaltung, von Gerichten und in Datenbanken recherchiert.
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- Obligationenrecht 1881 | pdf, 8114 KB
- Botschaft SchKG 1886 | pdf, 9849 KB
- Botschaft SchKG 1888 zweiter Entwurf | pdf, 1364 KB
- Text SchKG 1889 gemäss BBl | pdf, 3355 KB
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