Tablet mit Satz Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer Tablet mit Satz Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer
Bild: Kalaidos Fachhochschule

Im Strafbereich der Verrechnungssteuer bestehen bei genauerem Hinsehen – insbesondere aufgrund des veralteten Verwaltungsstrafrechtsgesetzes - zahlreiche Diskussionspunkte, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Dies umso mehr, als man sich bei der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer schnell im strafrechtlichen Bereich befinden kann. Auch wenn die Verrechnungssteuer im innerschweizerischen Verhältnis «nur» eine Sicherungssteuer ist, lauert die Steuerhinterziehungsfalle.

Wenn ein Steuerdelikt nebst der Verrechnungssteuer gleichzeitig noch die direkten Steuern tangiert, ist die steuerpflichtige Person mit verschiedenen unkoordinierten Strafbestimmungen und Verfahren konfrontiert.

Die kürzlich veröffentlichte Masterarbeit «Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer – Der Teufel steckt im Detail» setzt sich mit diesen Themen vertiefter auseinander. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Einblick in die Arbeit.

Ausgangslage

Ein Alleinaktionär verbucht die Kosten einer privaten Veranstaltung im Aufwand seiner Gesellschaft. Dieser Vorgang führt steuerlich gesehen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung:

  • Der Gewinn der Gesellschaft wird zu tief ausgewiesen.
  • Der Gewinn wird verdeckt an den Alleinaktionär weitergeleitet und dort in der persönlichen Steuererklärung nicht deklariert.
  • Die Verrechnungssteuer auf der verdeckten Gewinnausschüttung wird nicht abgeliefert.

Im Rahmen einer Prüfung durch die ESTV, Hauptabteilung Verrechnungssteuer, wird diese verdeckte Gewinnausschüttung erkannt. Wenn der Revisor nach Abschluss seiner Revision eine verwaltungsinterne Meldung an die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen („ASU“) macht, kann diese ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten.

Das veraltete Verwaltungsstrafrechtsgesetz („VStrR“)

Ein von der ASU eingeleitetes Strafverfahren basiert primär auf dem veralteten Verwaltungsstrafrechtsgesetz („VStrR“), welches im Jahre 1974 erlassen und seither nur marginal verändert wurde. Während die Schweizerische Strafprozessordnung an die veränderten Rechte eines Angeklagten angepasst wurde, geschah dies beim VStrR nicht.

In der Folge widerspricht das veraltete VStrR teilweise den hochgehaltenen strafprozessualen „Geboten“ der Bundesverfassung („BV“) und der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“). Ein solches „Gebot“ ist z.B. der „nemo tenetur“-Grundsatz, das Aussageverweigerungsrecht einer in einem Strafverfahren beschuldigten Person.

Die Rolle der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen („ASU“)

Der ASU als Strafuntersuchungsbehörde kommen gemäss VStrR umfassende Kompetenzen zu. Bereits bei Verdacht auf eine gewöhnliche Steuerhinterziehung – welche gerade bei der Verrechnungssteuer sehr schnell vorliegen kann und strafrechtlich lediglich eine Übertretung darstellt – kann die ASU auf umfangreiche Zwangsmassnahmen (wie z.B. Sperrung von Bankkonti oder Hausdurchsuchungen) zurückgreifen. Solche Zwangsmassnahmen können für die betroffenen Personen sehr unangenehm sein und stark in die Privatsphäre eingreifen.

Diese Tatsache ist umso bedeutender, als das VStrR keine direkte Unternehmensstrafbarkeit vorsieht und sich ein Strafverfahren i.d.R. gegen die natürliche Person richtet, welche die Tat verübt hat (wie z.B. eine in einer Steuerabteilung tätige Person oder der Verwaltungsrat einer Gesellschaft). Gerade bei der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer kommt diesen Personen eine nicht zu unterschätzende Verantwortung zu.

Die ASU als Unterabteilung der ESTV hat primär die fiskalischen Interessen des Staates zu wahren. Die ASU ist aber in einem Steuerstrafverfahren nicht nur Geschädigte, sondern gemäss VStR auch Untersuchende, Anklägerin, erstinstanzliche Richterin sowie Rechtsmittelinstanz in einer Person. Diese Tatsache ruft rechtsstaatliche Bedenken hervor: Eine beschuldigte Person muss zuerst ein zweistufiges verwaltungsinternes Verfahren durchlaufen, bevor eine Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht erfolgen kann.

Rechtsstaatlich heikel ist es zudem, wenn die betroffene steuerpflichtige Person im Rahmen einer Revision durch die ESTV zur Mitwirkung verpflichtet ist und ihre Aussagen/Unterlagen in einem anschliessenden (Verwaltungs-)Strafverfahren der ASU vorliegen. Es dürfte in diesem Fall der vorerwähnte „nemo tenetur“-Grundsatz verletzt sein.

Gestrüpp im Steuerstrafrecht

Wenn im eingangs erwähnten Beispiel der Revisor der ESTV nicht nur der ASU, sondern auch dem Kanton eine Meldung macht, in welchem die Gesellschaft und der Aktionär ihren Sitz haben, können die kantonalen Steuerbehörden parallel zum Strafverfahren der ASU ein Administrativverfahren wegen Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern einleiten.

Infolge Fehlens eines Gesamtkonzeptes im Schweizerischen Steuerstrafrecht, werden auf diese Weise verschiedene Verfahren losgetreten, welche nicht aufeinander abgestimmt sind. Es steht deshalb zu Recht die Frage im Raum, ob ein separates Steuerstrafgericht sinnvoll wäre. Ein solches würde auch die Thematik „Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren“ vs. „Aussageverweigerungsrecht in einem Strafprozess“ entschärfen.

Fazit

Wenn im Bereich der Verrechnungssteuer einmal ein Strafverfahren eingeleitet ist, kommen der ASU als Strafuntersuchungsbehörde aufgrund des veralteten VStrR umfassende Kompetenzen zu. Ein Strafverfahren gemäss VStrR widerspricht zudem teilweise den Mindestgarantien der BV und EMRK.

Ebenso ist das Fehlen eines Gesamtkonzeptes für das schweizerische Steuerstrafrecht unbefriedigend, weshalb sich die Frage stellt, ob ein separates Steuerstrafgericht sinnvoll wäre.

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Das Thema Verrechnungssteuer wird auch im MAS FH in Swiss and International Taxation/LL.M. Swiss and International Taxation besprochen. Der nächste Studienstart ist im April.

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