Van Gogh im Museum Van Gogh im Museum
Hausrat oder nicht? (Symbolbild)

Gemäss Art. 13 StHG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden jedoch nicht besteuert und müssen dementsprechend nicht in der Steuererklärung deklariert werden. Es stellt sich die in der Praxis schwierige Abgrenzungsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Kunstwerk als Hausrat beziehungsweise persönlicher Gebrauchsgegenstand gilt. 

Unter welchen Voraussetzungen werden Kunstwerke dem steuerbaren Vermögen zugerechnet?

Im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung hat das Zürcher Verwaltungsgericht 2012 steuerfreien Hausrat wie folgt definiert: „Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört (vgl. SR.2011.00019, E. 2.1 und 2.2).“ Gerade bei Kunst ist jedoch die Beurteilung, ob ein Gegenstand noch dem Wohnzweck dient oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht, oftmals kompliziert. Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wie Zweckbestimmung, tatsächliche Nutzung, finanzielle Verhältnisse oder Ausstattung des Hauses.

Abgrenzung zwischen Hausrat und steuerbarem Vermögen

Im erwähnten Urteil hat das Zürcher Verwaltungsgericht überdies festgehalten, dass die Schwelle von der üblichen Einrichtung einer Wohnung (Hausrat) zum steuerbaren Vermögen bei einem Verkehrswert eines Kunstwerks von CHF 150'000 sicher überschritten sei – ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Dass einzelne Kunstgegenstände mit einem Wert von mehr als CHF 150'000 als steuerbares Vermögen qualifiziert werden können, stellte eine Verschärfung der Praxis dar und wurde von der Lehre, gerade mit Blick auf die Rechtssicherheit, sehr kritisch aufgenommen. So ergeben sich zwischen den Kantonen grosse Unterschiede in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Kunstwerken. Im Kanton Genf beispielsweise sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit. Eine Ausnahme bilden zu Spekulationszwecken gehaltene Kunstwerke. In Bezug auf die Erbschaftssteuer befreien die meisten Kantone (gängigen) Hausrat, nicht jedoch Kanton Zürich.

Ermittlung des für die Vermögenssteuer relevanten Wert eines Kunstwerks

Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zu Verkehrswerten bewertet. Also jener Betrag, den ein Käufer am Ende der Steuerperiode normalerweise für ein Objekt bezahlen würde. Die Frage nach dem Verkehrswert eines Kunstwerks ist schwierig zu beantworten.

Kunstwerke sind in aller Regel Unikate, die keinen Marktpreis haben und über keinen liquiden Sekundärmarkt verfügen. Ihr Verkehrswert kann daher nur mittels einer Schätzung ermittelt werden. Um zu verhindern, dass Vermögen besteuert wird, das gar nicht vorhanden ist, sind Kunstwerke für Vermögenssteuerzwecke konservativ zu bewerten. In der Praxis können Anschaffungs- und insbesondere Versicherungswerte als Ausgangslage für die Wertermittlung dienen.

Verkehrswert vs. Versicherungswert

Aufgrund der Komplexität der Bewertung von Kunstwerken stellen die meisten Kantone auf den Versicherungswert ab (u.a. Kanton Zürich). Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Vom Versicherungswert sind deshalb Abschläge für Transaktionskosten wie Kommissionen und Händlermargen, die bei einer Auktion typischerweise anfallen, sowie für oftmals im Versicherungswert enthaltene Überversicherung und Wertsteigerung vorzunehmen. Kunstexperten gehen davon aus, dass der Verkehrswert vieler Kunstwerke massiv unter dem Versicherungswert liegt. Es steht dem Steuerpflichtigen folglich frei, beispielsweise mittels Bewertungsgutachten einen Verkehrswert nachzuweisen, der unter dem Versicherungswert liegt. Schliesslich soll nur der verfügbare Reinvermögenswert der Vermögenssteuer unterliegen. Der Kanton Baselland stellt pauschal auf die Hälfte des Versicherungswertes ab.

Fazit

Entscheidend ist jedenfalls, dass Kunstwerke deklariert werden. In der Regel anerkennen die Steuerbehörden, dass die Bewertung mit grossen Unsicherheitsfaktoren behaftet und der steuerpflichtigen Person diesbezüglich ein relativ grosser Spielraum zu gewähren ist.

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