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Leistungen im Finanzbereich werfen komplexe mehrwertsteuerrechtliche Fragen auf. (Symbolbild)

Am 17. Juli 2019 hat das Bundesgericht einen Leitentscheid zur Mehrwertsteuer gefällt (BGE 2C_943/2017). In diesem Blogbeitrag analysiert unser Autor Harun Can diesen für die Finanzbranche sehr wichtigen Entscheid. Er wird dieses brandaktuelle Urteil zudem ausführlich am ISIS Seminar Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär. vom 26. September 2019 vorstellen und diskutieren.

Um was geht es in diesem Entscheid?

Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein Vermittler sucht potentielle Investoren die Interesse haben, mit ausländischen Gesellschaften einen Vertrag über Wertschrifteninvestitionen abzuschliessen. Der Vermittler führt die Vertragsverhandlungen mit der ausländischen Gesellschaft über das Investment.

Sofern es zu einer Einigung zwischen dem Investor und dem Vermittler kommt, schliesst der Investor mit der ausländischen Gesellschaft einen Kaufvertrag über das Investment ab. Der Vermittler ist zur Unterzeichnung des Vertrags nicht bevollmächtigt. Für die erfolgreiche Vermittlung bezahlt die ausländische Gesellschaft dem Vermittler eine Provision.

Welche Rechtsfrage musste das Bundesgericht beantworten?

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob in casu eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG vorliegt und ob in der Folge die von der ausländischen Gesellschaft an den Vermittler bezahlte Provision zu einem von der MWST ausgenommenen Umsatz führt.

Wie hat das Bundesgericht entschieden?

Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass es sich bei der Tätigkeit des Vermittlers um eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG handelt. In der Folge qualifiziert die Provision als einen von der MWST ausgenommenen Umsatz.

Der zwischen dem Vermittler und der ausländischen Gesellschaft abgeschlossene Vertrag verpflichtet den Vermittler, einen Investor zu suchen und mit diesem Verhandlungen für den Kauf von Private Equity Wertpapieren zu führen.

Die Tätigkeit des Vermittlers zielt somit auf den Abschluss von konkreten Verträgen ab und geht weiter als die blosse Bekanntgabe von Kundennamen. Die Tätigkeit des Vermittlers führt zum Abschluss eines Vertrags zwischen dem Investor und der ausländischen Gesellschaft. Der Vermittler selbst hat am Inhalt des Vertrags kein eigenes Interesse. Somit bestätigt das Bundesgericht die Auffassung des ESTV, dass für die Qualifikation einer Vermittlungstätigkeit als eine von der MWST ausgenommenen Vermittlung nicht auf das Vorliegen einer direkten Stellvertretung im Sinne der MWST abgestellt werden kann.

Welche Folgen ergeben sich aus diesem Urteil?

Die Abgrenzung zur ausgenommenen Vermittlung und zu den steuerbaren finder’s fee und zur ebenfalls steuerbaren Beratung im Zusammenhang mit Wertschriften, Krediten, Leistungen im Zahlungsverkehr etc. bleibt weiterhin schwierig. Die Natur der jeweiligen Leistung muss im Einzelfall analysiert werden.

Die ESTV sollte ihre Praxispublikation MBl 14 Ziff. 5. 10. 1 zwecks weiterer Klärung der Praxis in diesem Bereich anpassen. Die ESTV nimmt bislang an, dass eine steuerbare Vermittlung immer dann vorliegt, wenn der Vermittler ein Eigeninteresse an der Vermittlung hat. Ein Eigeninteresse liegt laut ESTV dann vor, wenn für den Vermittler eine Herausgabepflicht von Retrozessionen gemäss Art. 400 OR besteht.

Die ESTV belangt damit Unternehmen, welche eingenommene Kickback-Zahlungen nicht an ihre Kunden weiterleiten. Hierfür besteht im MWSTG keinerlei rechtliche Grundlage. Auch in der Rechtsprechung des EuGH, auf welche sich das vorliegende Urteil des Bundesgerichts beruft, lässt sich keine rechtliche Grundlage ableiten.

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