Familienstiftung unter dem DBAFL Familienstiftung unter dem DBAFL
Die liechtensteinische Familienstiftung wird von Schweizer/innen gerne für die Nachlassplanung des Familienvermögens herangezogen (Symbolbild)

Das Thema Stiftung und Familie verliert in der Schweiz nicht an Aktualität. Mit Blick auf das nahe Ausland stösst man im Zusammenhang mit dem Begriff der Stiftung schnell auf das Fürstentum Liechtenstein, welches bekanntlich ein flexibleres, „freiheitlicheres“ Stiftungsrecht im Vergleich zur Schweiz aufweist.

Familienstiftung als Instrument für Vermögens- und Nachlassplanung

Ursprünglich galt die Zweckbestimmung der schweizerischen Familienstiftung der Absicherung von Familien in Notlagen. Diese Bestimmung hat sich im Laufe der Zeit jedoch geändert. Die Familienstiftung wird heute hauptsächlich als Instrument für die Vermögens- und Nachlassplanung verwendet. Neue Familienstiftungen werden aufgrund der rigiden Praxis des Bundesgerichts zur eingeschränkten Zweckbestimmung kaum gegründet, da sie nur noch einen begrenzten Nutzen für die Stifter von Familienstiftungen aufweisen (vgl. auch erster Blogbeitrag). Diese sind daran interessiert, mit einer Familienunterhaltsstiftung eine Nachlassplanung zu organisieren und das Vermögen über Generationen einer Familie zu erhalten. Die Beschränkung, Familienmitgliedern Leistungen für die Ausbildung und bei Bedürftigkeit zukommen zu lassen, ist längst überholt.

Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz ein ziemlich restriktives zivil- sowie steuerrechtliches Umfeld für Familienstiftungen gegeben ist, erfreuen sich diese keiner grossen Beliebtheit mehr, wohingegen die liechtensteinische Familienstiftung wegen des flexiblen liechtensteinischen Stiftungsrechts aus Schweizer Sicht sehr beliebt ist. Die Institution der liechtensteinischen Familienstiftung scheint daher im heutigen Wirtschaftsumfeld der Schweiz nach wie vor eine wichtige Rolle zu spielen. Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht ist ein komplexes, flexibles Instrument mit vielen Einsatzmöglichkeiten für die Nachfolgeplanung, asset protection, Vermögensverwaltung etc.   

Aus der Schweiz heraus werden deshalb oft Strukturen mit Hilfe von liechtensteinischen Familienstiftungen errichtet, welche einige Vorteile gegenüber der schweizerischen Familienstiftung aufweisen.

Vorteile einer liechtensteinischen Familienstiftung

Eine liechtensteinische Familienstiftung ist einer schweizerischen ähnlich, unterliegt aber keinen Einschränkungen im Zweck. Der Stifter oder die Begünstigten haben die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, und der Stifter kann zu Lebzeiten Begünstigter bleiben oder Mitglied im Stiftungsrat sein. Zudem erlaubt und anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich die liechtensteinische Stiftung. Somit spielen liechtensteinische Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, in der Schweiz eine nicht unbedeutende Rolle. Sie sind für die Vermögens- und Nachlassplanung - v.a. auch für internationale Familien - attraktiv, dienen auf der anderen Seite jedoch kaum der steuerlichen Optimierung.

Steuerrechtliche Behandlung der liechtensteinischen Familienstiftung in der Schweiz

Vor Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Liechtenstein (DBA-FL) wurden liechtensteinische Stiftungen oftmals als kontrolliert ausgestaltet. Dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass gemäss dem alten DBA-FL die Verrechnungssteuer auf Dividenden von schweizerischen Kapitalgesellschaften nicht zurückgefordert werden konnte, was mit einer kontrollierten liechtensteinischen Stiftung aufgrund der steuerlichen Zurechnung des Vermögens an den in der Schweiz ansässigen Stifter (oder Begünstigten ) jedoch möglich war. Andererseits löst(e) die Errichtung einer intransparenten Stiftung in den meisten Kantonen eine hohe Schenkungssteuer zum Nichtverwandtentarif aus.

Die schweizerische Rechtsprechung ist, was die Steuerfolgen bei Vorliegen einer liechtensteinischen Familienstiftung betrifft, bis heute nicht einheitlich. Die kantonalen Verwaltungsgerichte sowie Praxismitteilungen der kantonalen Steuerbehörden qualifizieren liechtensteinische Stiftungen bei Vorliegen gewisser Kriterien ohne Weiteres als kontrolliert und in steuerlicher Hinsicht transparent, wohingegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Vorhandensein einer Steuerumgehung zur Annahme eines steuerrechtlichen Durchgriffs abstellt.

Somit sind die steuerlichen Folgen für schweizerische Stifter von liechtensteinischen Stiftungen oder allenfalls für in der Schweiz ansässige Begünstigte zuweilen schwer abschätzbar.

Angesichts des Inkrafttretens des neuen DBA-FL (SR 0.672.951.43) , welches seit dem 22. Dezember 2016 in Kraft ist und seit dem 1. Januar 2017 angewendet wird, wird nun von Interesse sein, inwiefern sich dieses auf die steuerrechtliche Behandlung von liechtensteinischen Stiftungen in der Schweiz auswirkt. Es ist zu erwarten, dass sich dadurch eine erhöhte Rechtssicherheit ergibt und neue Planungsmöglichkeiten für in der Schweiz wohnhafte Stifter entstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Kriterienkatalog von Bedeutung, welcher die Ansässigkeit einer Stiftung gemäss DBA-FL und in der Konsequenz die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bestimmt (vgl. Protokoll zum DBA-FL Ziff. 2 lit. a röm. Ziff. i – iii).

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Im Rahmen einer Masterarbeit an der Kalaidos FH / SIST- Schweizerisches Institut für Steuerrecht zur Erlangung des akademischen Grades „MAS FH in Swiss and International Taxation / LL.M.“ wurden die steuerlichen Aspekte der Familienstiftung in der Schweiz und in Lichtenstein unter besonderer Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Lichtenstein erörtert.

Quellenangaben und weiterführende Literaturhinweise:

Dominique Jakob (HRSG.), Stiftung und Familie, Basel 2015.
Dominique Jakob (HRSG.), Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, ZSR 2013 II 191 ff.
Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Eine strukturelle Darstellung des Stiftungsrechts nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008, Schaan 2009.
Maja Bauer-Balmelli / Nils Olaf Harbeke, Die liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009 Monatsflash Nr. 5.
Andrea Opel, Die steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten – in nationalen und internationalen Verhältnissen, Basel 2009.
Dr. Christian von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Auflage, München 2016.

Rechtsprechung und Praxishinweise:

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden vom 15.4.2013, Familienstiftungen
St. Galler Steuerbuch, Ausländische Stiftungen, StB SG 70 Nr. 1 vom 1.7.2017
Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2015 (VD.2014.28)
Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. März 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 29. August 2007 (B 2007/13)
Urteil der Steuerrekurskommission II Zürich vom 13. Oktober 2005 (StE 2006 A12 Nr. 14)
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. November 2016 (SR.2015.0036)
BGer 22.4.2005, BGE 2A_668/2004, E. 3.4.2.
BGer 11.12.1926, BGE 52 I 371, 381.
BGer 11.10.1929, BGE 55 I 373, 382.
BGer 13.5. und 21.10.1966 i.S. M.H. = StR 22/2967 364.

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