Tax Update Mai 2018 Tax Update Mai 2018
Bild: Kalaidos FH

Wir wünschen viel Vergnügen bei der Lektüre des Tax Updates des Monats Mai 2018. 

Aktuelles aus dem Ständerat

In der Rubrik Aktuell sind zunächst zwei Geschäfte der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) zu erwähnen: Zum einen hat sie die Beratung zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung fortgesetzt. Zum anderen hat sich die WAK-S im Rahmen der Beratung der Steuervorlage 17 für ein Gesamtkonzept mit folgenden vier zentralen Elementen ausgesprochen: sozialer Ausgleich in der AHV, Teilbesteuerung von Dividenden, Anpassung am Kapitaleinlageprinzip sowie Abzug auf Eigenfinanzierung.

Weitere Hinweise dazu:

Medienmitteilung WAK-S vom 4.5.2018: Abschaffung des Eigenmietwerts auf Kurs.

Geschäfte des Bundesrats

Sodann ist auf folgende Geschäfte des Bundesrats hinzuweisen: Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung erhöht werden sollen. Die Botschaft geht nun ans Parlament. Weiter hat der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung der Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit Singapur und Hongkong verabschiedet. Mit derselben Botschaft schlägt der Bundesrat dem Parlament die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen vor.

Weitere Hinweise dazu:

Medienmitteilung ESTV vom 9.5.2018: Bundesrat will Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuung erhöhen.
Medienmitteilung SIF vom 9.5.2018: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum automatischen Informationsaustausch mit Singapur, Hongkong und weiteren Finanzplätzen.

Neuigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat erstmals Informationen über Steuervorbescheide an die Partnerstaaten des spontanen Informationsaustausches (SIA) übermittelt. Ferner hat die ESTV das Kreisschreiben Nr. 37A betreffend die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin publiziert.

Weitere Hinweise dazu:

Kreisschreiben Nr. 37A vom 4.5.2018, Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin.

Kanton Zürich – Abstimmung zur Grundstückgewinnsteuer

Schliesslich ist auf die Abstimmung über die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich hinzuweisen: Grundstückgewinne von Zürcher Unternehmen unterliegen heute auch dann vollumfänglich der Grundstückgewinnsteuer, wenn diese Unternehmen aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Kanton Zürich Verluste ausweisen. Demgegenüber können ausserkantonale Unternehmen ihre Geschäftsverluste mit Grundstückgewinnen im Kanton Zürich verrechnen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden. Gemäss der Vorlage, über welche die Zürcher Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 abstimmen, sollen auch Zürcher Unternehmen den Geschäftsverlust vom Grundstückgewinn, den sie im Kanton Zürich erzielt haben, abziehen können.

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Weiterführende Literaturhinweise:

zsis) Die online-Zeitschrift für Steuerfachleute – erscheint ab Januar 2019 in neuem Gewand. In der Übergangszeit – ab Juli 2018 bis Dezember 2018 – werden die Inhalte der zsis) mit dem Newsletter zur Verfügung gestellt. Registrieren Sie sich jetzt für den Newsletter: www.zsis.news.


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