Musterformular spontaner Austausch von Steuerrulings Musterformular spontaner Austausch von Steuerrulings
Bild: Kalaidos FH

Die Implementierung des spontanen (d.h. unaufgeforderten) Austausches von verfügbaren Informationen über schädliche Steuerrulings (BEPS Massnahme 5) schreitet in der Schweiz weiter fort. In einem ersten Post wurde ausgeführt, was als schädlicher Geschäftsvorfall im Sinne der BEPS Massnahme 5 angesehen wird und was die rechtliche Grundlage für den spontanen Austausch von Steuerinformationen ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz bildet.

Verfahren

Anstelle der Steuerrulings selbst sollen auf Basis eines Muster-Meldeformulars (1) nach den Vorgaben von BEPS Massnahme 5 ( „Template“) insbesondere Informationen über den Inhalt, das Datum der Erteilung und den Zeitraum der Gültigkeit des Steuerrulings sowie Angaben zur Identifikation des Steuerpflichtigen und der involvierten Parteien ausgetauscht werden.  

Für die Erhebung dieser Informationen melden sich die Steuerbehörden aktuell bei den Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang können die Steuerpflichtigen auch die Kündigung von einem Steuerruling beantragen, falls ein potentieller Austausch mit ausländischen Steuerbehörden nicht erwünscht wäre.

Die ausgefüllten Templates müssen durch die Steuerbehörden bis spätestens zum 2. März 2018 (für Steuerrulings erteilt ab 2017) bzw. 30. September 2018 (für Steuerrulings erteilt zwischen 2010 und Ende 2016) an die zuständige Abteilung der ESTV weitergeleitet werden. Sofern die erhaltenen Informationen für den spontanen Austausch qualifizieren, werden sie von der zuständigen Abteilung der ESTV grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten an die betroffenen Staaten übermittelt. Der Steuerpflichtige wird jedoch, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt, vorgängig über den bevorstehenden Austausch der Informationen unterrichtet und kann eine Beschwerde gegen den Entscheid der ESTV erheben. Der Entscheid der ESTV ist wiederum beschwerdefähig und zwar beim Bundesverwaltungsgericht. 

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(1) OECDiLibrary, Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015, Anhang C, S. 82-85.

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