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Überführung von Rechtsentwicklungen in das geltende Recht. (Symbolbild)

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde von den eidgenössischen Räten am 11. April 1889 beschlossen. Zwar wurde es mehrfach revidiert, aber viele wesentliche Bestimmungen und vor allem die Grundkonzeption des Gesetzes gelten unverändert noch heute. Für das Verständnis eines Gesetzestextes ist es in vielen Fällen hilfreich, wenn man weiss, in welchem historischen Kontext das Gesetz geschaffen wurde. Erst dieses Wissen ermöglicht es zu sehen, wie der historische Gesetzgeber eine bestimmte Formulierung verstanden haben wollte und was die Ziele der zu prüfenden Bestimmung sind. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse gehören zu den vom Bundesgericht anerkannten Methoden der Auslegung von Gesetzestexten, wobei keine die alleine Massgebende ist.

Sehr hilfreich bei der Erforschung des Gesetzestextes ist die Botschaft des Bundesrates an die Eidgenössischen Räte, aufgrund der das Gesetz beschlossen wurde. Eine Botschaft des Bundesrates an National- und Ständerat zu einem Gesetzesvorhaben erläutert die Hintergründe des Vorschlages, vor allem seinen politischen Kontext und gibt die Überlegungen zu den einzelnen Bestimmungen des vorgesehenen Gesetzestextes wieder. Werden diese Überlegungen im Gesetzgebungsprozess unverändert übernommen, dann bildet die Erläuterung in der Botschaft eine gute Grundlage für das Verständnis des Gesetzestextes. Werden sie nicht übernommen, dann kann anhand der Protokolle der Beratungen herausgefunden werden, weshalb die Räte vom Vorschlag des Bundesrates abwichen.

Botschaft aus dem Jahr 1886 als Grundlage des heutigen SchKG

Das heute geltende SchKG beruht auf einer Botschaft des Bundesrats, die auf der Website der Bundesverwaltung im Bundesblatt von 1886, im zweiten Teil ab Seite 1 zu finden ist. Angegeben wird diese Fundstelle mit dem Kürzel BBl 1886 II 1. Dort findet sich die "Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem vom Bundesrathe am 23. Februar 1886 festgestellten Entwurfe eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. (vom 6. April 1886.)“. Alle nachfolgenden Zitate kommen aus dieser Botschaft, sofern nichts anderes erwähnt ist. Abweichungen von der heute gebräuchlichen Grammatik werden in den Zitaten übernommen. Die Formulierungen mögen für heutige Leserinnen und Leser manchmal kompliziert scheinen, entsprechen aber den Originaltexten.

Art. 64 BV als verfassungsmässige Grundlage des SchKG

Seite 1 der Botschaft entnehmen wir, dass verfassungsmässige Grundlage des SchKG der Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bildete. Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage hatte der Bundesgesetzgeber "In drei Richtungen" (Botschaft, Seite 1) Gesetze erlassen. Bundeseinheitlich geregelt worden waren die persönliche Handlungsfähigkeit mit Bundesgesetz vom 22. Juni 1881, dann "Die auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (…) mit Ausnahme zweier der Spezialgesetzgebung vorbehaltenen Materien (Gewährleistung beim Viehhandel und Versicherungsvertrag) zusammengefaßt in dem Bundesgesetze über das Obligationenrecht, vom 14. Juni 1881" (Botschaft Seite 1). Auch die Gesetzgebung über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst war "durch das gleichnamige Bundesgesetz vom 23. April 1883" (Botschaft, Seite 1) geregelt worden. Mit dem Erlass eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs war die dem Bund mit Art. 64 BV zum damaligen Zeitpunkt übertragenen Kompetenzen ausgeschöpft (Botschaft, Seite 1).

Weshalb hatte man auf den ersten Blick so ungleiche Materien wie die Handlungsfähigkeit, die Rechtsverhältnisse des Handelsverkehrs sowie das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst sowie das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Art. 64 der damals geltenden Bundesverfassung zusammengefasst? Handlungsfähigkeit war nach damaliger und heutiger Rechtsauffassung notwendige Voraussetzung, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können; Krux war die Rechtszersplitterung bei der Erreichung der Volljährigkeit. Je nach Kanton und je nach Geschlecht wurde die Volljährigkeit mit der Vollendung des 26. Altersjahrs oder des 19. Altersjahres erreicht (vgl. "Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Bundesgesezes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 7. November 1879"; BBl 1879 III 764). Mit dem Urheberrecht wurden Immaterialgüterrechte geschützt, deren Abtretung im Obligationenrecht von 1881 geregelt worden war (vgl. "Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 9. Dezember 1881", BBl 1881 IV 645).

Vereinheitlichung des Betreibungs- und Konkursrechts

Ansätze zur Beantwortung der Frage, weshalb auch das Konkursrecht vereinheitlicht werden musste, ergeben sich aus der Botschaft. Eine konkrete Notwendigkeit für den Erlass einer Gesetzgebung zum Konkursrecht sah eine bereits fast zwanzig Jahre vorher - am 4. Juli 1868 - durchgeführte Tagung von Kantonsabgeordneten. Die Konferenz befasste sich mit der "Herstellung eines schweizerischen Handelsrechtes, beziehungsweise eines gemeinsamen Obligationenrechts" (Botschaft Seite 3) und empfahl auch das Betreibungs- und Konkursrecht zu vereinheitlichen (Botschaft Seite 3). Ein einheitliches Handelsrecht schien vielen Zeitgenossen immer dringender zu werden und zum einheitlichen Handelsrecht gehörte auch ein einheitliches Konkursrecht, d.h. die einheitliche Vollstreckung gegenüber den im Handelsverkehr zwischen den Kantonen miteinander agierenden Partnern. Es fällt auf, dass man damals zwischen dem Konkursrecht als Zwangsvollstreckung gegenüber Personen, die am Handelsverkehr teilnehmen und daher im HR eingetragen sein müssen (vgl. Botschaft Seite 40 ff.) und dem Betreibungsrecht als Zwangsvollstreckung gegenüber allen anderen Personen zu unterscheiden begann; eine Unterscheidung, die wir gestützt auf das geltende SchKG heute noch machen. 

In der Botschaft erwähnt wird auch, dass noch im gleichen Jahr der Handels- und Gewerbeverein von Glarus in einer Petition die Vereinheitlichung des Konkursrechts verlangte (Botschaft Seite 4) und auch der Schweizerische Juristenverein hatte an seiner Jahresversammlung von 1868 eine Resolution angenommen, welche die Vereinheitlichung des "Civilrechts" (Botschaft Seite 4) anregte.

Der Bundesrat stellte folgenden Zusammenhang zwischen den Gesetzesmaterien her: "Der allen diesen Anregungen gemeinsame Kern lag in dem Streben nach Vereinheitlichung des Verkehrsrechtes mit Einschluß des Betreibungs- und Konkursverfahrens." (Botschaft Seite 4). Was der Bundesrat mit "Vereinheitlichung des Verkehrsrechts" meinte, hat nichts mit Strassenverkehr zu tun. Es ging um den Handelsverkehr zwischen den Kantonen. Ziel aller in der Botschaft erwähnten Bestrebungen war die Vereinheitlichung des Handelsrechts, als dessen unverzichtbarer Teil auch das Zwangsvollstreckungsrecht galt.


Teil II dieses Beitrags widmet sich typischen schweizerischen Eigenheiten, die ins heutige SchKG Eingang gefunden haben.

Autor/in
Thomas Gattlen

Dr. iur. RA Thomas Gattlen

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