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Der gesetzliche Adoptionsurlaub tritt voraussichtlich Mitte 2022 oder Anfang 2023 in Kraft (Symbolbild)

Im Herbst 2021 hat das Parlament grünes Licht für die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaubs gegeben. Die bis zum 20. Januar 2022 dauernde Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.

Wann tritt der gesetzliche Adoptionsurlaub in Kraft?

Der Bundesrat hat das Datum des Inkrafttretens noch nicht festgesetzt. Es wird aber erwartet, dass der Zeitpunkt auf Mitte 2022 oder Anfang 2023 festgelegt wird. Eine Entscheidung über die Einführung wird in den nächsten Wochen erwartet.

Wer hat ein Anspruch auf einen gesetzlichen Adoptionsurlaub?

Der zweiwöchige Adoptionsurlaub wird Eltern gewährt, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren. Kein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub besteht bei einer Stiefkindsadoption. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Eltern im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes erwerbstätig sind und während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Diese rechtlichen Vorgaben orientieren sich an diejenigen des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs im EOG.

Wie ist der Adoptionsurlaub zu beziehen?

Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen. Der vierzehntägige Urlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden haben nach Art. 329j Absatz 2 nOR den gesetzlichen Adoptionsurlaub innerhalb eines Jahres zu beziehen. Die über die EO finanzierte Adoptionsentschädigung wird dann auch während einer Rahmenfrist von maximal einem Jahr ausgerichtet. Die Frist beginnt mit der Aufnahme des Kindes.

Wie wird der Adoptionsurlaub entschädigt?

Die Höhe der Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf Adoptionsentschädigung erzielt wurde. Der Höchstbetrag von höchstens 196 Franken pro Tag im Sinne von Artikel 16f EOG gilt sinngemäss. Wie beim Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub können Arbeitgebende auch den vollen Lohn während des gesamten Adoptionsurlaubs an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden auszurichten. Es empfiehlt sich in der Praxis, für sämtliche Urlaube den Lohn im gleichem prozentualen Umfang den Arbeitnehmenden auszurichten.

Was haben Arbeitgebende zu tun?

Wenn bereits im Personalreglement eine Regelung zum Adoptionsurlaub enthalten ist, so ist zu überprüfen, ob diese in dieser Form beibehalten werden soll. Im Unterschied zu der eingeführten gesetzlichen Lösung des Adoptionsurlaubs haben Arbeitgebende, die bereits einen Adoptionsurlaub ihren Mitarbeitenden gewährt haben, in der Regel nicht danach unterschieden, ob beispielsweise das adoptierte Kind jünger als vier Jahre alt ist. In einem solchen Fall haben die Arbeitgebenden die Lohnkosten weiterhin vollumfänglich zu finanzieren, da nach den Vorgaben im EOG keine finanzielle Entschädigung via EO vorgesehen ist.

Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich auch, die Regelung zum Adoptionsurlaub zu präzisieren, in welchem Umfang zukünftig Arbeitnehmende während des Adoptionsurlaubs entlöhnt werden. Die neue gesetzliche Regelung geht von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens resp. maximal 196 Franken pro Tag aus.

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