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„ ZICC - Zurich International Commercial Court“ (Symbolbild)

Fragestellung

Die Schweiz ist schon lange ein attraktiver und erfolgreicher Standort für internationale Schiedsverfahren, also grenzüberschreitende Verfahren vor privaten Schiedsgerichten. Vor allem die Städte Genf und Zürich werden von nicht-schweizerischen Unternehmen regelmässig gewählt, wenn es einen Standort für ein internationales Schiedsgericht zu bestimmen gilt. Neu gibt es Bestrebungen, wie bereits in anderen Städten nun auch in der Schweiz, sprich in Genf und in Zürich, spezialisierte Handelsgerichte für internationale Handelsprozesse zu schaffen. In Zürich gehen die Überlegungen dahin, am Handelsgericht des Kantons Zürich (das „Handelsgericht Zürich“) eine spezielle Kammer für solche internationalen Verfahren, in denen die Parteien Englisch als Verfahrenssprache sollen benutzen dürfen, zu schaffen. Die Projektbezeichnung für eine solche spezielle Kammer lautet „Zurich International Commercial Court“, abgekürzt ZICC (vgl. zu diesem Thema Gjon David, Konkurrenz zu privaten Schiedsgerichten, in: Plädoyer 1/2021, S. 12 ff.).

Wie der Titel des vorstehend zitierten Artikels von Gjon David indiziert, kann man sich mit Blick auf einen neu zu schaffenden ZICC die Frage stellen, ob ein solches internationales Handelsgericht den erfolgreichen Schiedsplatz Zürich, also Zürich als Ort für internationale Schiedsverfahren, konkurrieren würde. Könnte mit anderen Worten ein ZICC dazu führen, dass ausländische Parteien in Zukunft ihre kommerziellen Rechtsstreitigkeiten eher vor diesem Gericht als vor privaten Schiedsgerichten mit Sitz in Zürich austragen würden?

Was gegen die Konkurrenzierung von Zürich als Sitz für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeiten durch ein ZICC spricht

Eine entsprechende Konkurrenzierung ist nach hier vertretener Auffassung nicht zu befürchten. Dies liegt daran, dass internationale Schiedsverfahren auf der einen und internationale Zivilprozesse vor einem ZICC auf der anderen Seite in ihrer Struktur zu unterschiedlich wären, um sich in substantieller Weise gegenseitig zu konkurrieren. Einige dieser Unterschiede werden nachfolgend in aller Kürze stichwortartig aufgeführt:

  1. Ein Hauptcharakteristikum von internationalen Schiedsverfahren ist das Recht der Parteien, die Schiedsrichter/innen, die ihren Streitfall beurteilen sollen, selbst zu bestimmen. Einen solchen Einfluss auf die Zusammensetzung des ZICC dürften die Parteien an einem Verfahren vor diesem Gericht nicht haben.

  2. Internationale Schiedsverfahren sind in der Regel vertraulich. Die Öffentlichkeit hat mit anderen Worten von der Existenz eines solchen Verfahrens sowie dessen Ausgang in der Regel keine Kenntnis. Demgegenüber sind staatliche Zivilprozesse grundsätzlich öffentlich.

  3. Internationale Schiedsverfahren sind hinsichtlich der Verfahrensregeln deutlich flexibler und „nachsichtiger“ als Zivilprozesse vor dem Handelsgericht Zürich, was sich z.B. in folgender Hinsicht auswirkt: Das sogenannte Novenrecht der eidgenössischen ZPO sorgt dafür, dass die Parteien ihren Sachvortrag sowie ihre Beweisofferten spätestens mit ihrem zweiten Vortrag in den Zivilprozess einbringen müssen. In internationalen Schiedsverfahren sind die Schiedsgerichte in dieser Hinsicht in der Regel weniger streng.

  4. Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich sind zumeist reine Akten- oder Dokumentenprozesse, in denen keine mündlichen Plädoyers gehalten und auch keine Zeugen einvernommen werden. In internationalen Schiedsverfahren ist dies sehr verschieden. Dort ist es eher die klare Ausnahme, wenn ein Verfahren ohne mündliche Plädoyers oder Zeugeneinvernahmen, sogenannte „witness hearings“, zu Ende geführt wird. Ein anderer erheblicher Unterschied in Bezug auf das Beweisverfahren betrifft die sogenannte Dokumentenedition. Schweizer Zivilgerichte beurteilen Begehren von Parteien, die Gegenpartei sei zur Edition, also Herausgabe von Dokumenten zu veranlassen, grundsätzlich restriktiv. In internationalen Schiedsverfahren ist dies anders, dort ist es Standard geworden, dass Schiedsgerichte auf Dokumente bezogene Editionsbegehren der Parteien grosszügiger handhaben. 

Die Liste der oben erwähnten Unterschiede zwischen Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich und internationalen Schiedsverfahren ist nicht abschliessend. Es gibt noch diverse weitere relevante Unterschiede (vgl. zum Ganzen Philipp Haberbeck, Thoughts on a Zurich International Commercial Court, in: Jusletter vom 14. Dezember 2020). Bereits die obigen Beispiele illustrieren jedoch, dass die einschlägigen Unterschiede erheblich sind, was nach hier vertretener Auffassung zur Folge hat, dass Verfahren vor einem ZICC, auch wenn diese auf Englisch geführt werden könnten, für die meisten ausländischen Streitparteien keine überzeugende Alternative zu internationalen Schiedsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus für grenzüberschreitende kommerzielle Rechtsstreitigkeiten sein dürften. Vor allem für Parteien, die nicht im kontinentaleuropäischen Rechtskreis zuhause sind, dürften die Verfahrensregeln vor dem ZICC zu restriktiv sein und gewisse Eigenschaften nicht bieten, die für entsprechende Parteien zentral sind, wie etwa die Durchführung von Kreuzverhören, sogenannte „cross examinations“, oder die Möglichkeit, von der Gegenpartei relativ weitgehend die Edition von Dokumenten zu verlangen (sogenannte „production of documents“).

Für welche ausländischen Parteien das ZICC interessant sein könnte

Interessant könnte ein ZICC aber für Parteien sein, die im kontinentaleuropäischen Rechtskreis beheimatet und mit den restriktiveren Zivilprozessordnungen dieser Rechtsordnungen vertraut sind, und zwar vor allem wegen der aller Voraussicht nach geringeren Kosten von Verfahren vor einem ZICC (gegenüber den in der Regel sehr hohen Kosten von internationalen Schiedsverfahren) sowie der hervorragenden Qualität des Handelsgerichts Zürich. Interessant könnte für entsprechende Parteien auch die hohe Vergleichsquote vor diesem Gericht sein. Das Handelsgericht Zürich bietet mit seiner Tradition einer Vergleichsverhandlung nach dem ersten Schriftenwechsel den Prozessparteien eine wertvolle Dienstleistung, die häufig zu einer verhältnismässig raschen Prozesserledigung durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches führt. Dies ist namentlich für Unternehmen interessant, denen besonders an einem raschen Prozessergebnis gelegen ist (vgl. zum Ganzen Philipp Haberbeck, Praktische Hinweise zur früheren Referentenaudienz bzw. heutigen Vergleichsverhandlung vor dem Handelsgericht Zürich, in: Jusletter vom 6. Januar 2014).

Schlussfolgerung

Vor obigem Hintergrund ist wie erwähnt im Ergebnis nicht mit einer „Kannibalisierung“ des Schiedsortes Zürich durch ein ZICC zu rechnen, sondern es dürften die beiden Streitbeilegungsmöglichkeiten verschiedene ausländische Akteure ansprechen. Die in diesem Sinne voraussichtlich „friedliche“ Koexistenz entsprechender Angebote ist nach hier vertretener Auffassung auch ein Grund, die Schaffung eines ZICC zu befürworten.

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