Lupe Coronavirus und Schweizer Franken Lupe Coronavirus und Schweizer Franken
Corona-Rückstellung (Symbolbild)

Als Folge der Corona-Pandemie hat der auf Basis von Notrecht agierende Gesetzgeber auf Stufe Bund und Kantone in Zuge einer rasanten Entwicklung zahlreiche befristete Normen im Bereich des Steuerrechts erlassen, welche die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Krise durch Entlastungen in den Bereichen Administration und Bezahlung von Steuerforderungen etwas mildern sollen. Daneben hat der Zeitpunkt der steuerlich massgeblichen Verbuchung der negativen Folgen der Corona-Krise eine Kontroverse ausgelöst, welche nachfolgend in Bezug auf die Frage der Bildung einer sogenannten "Corona-Rückstellung" dargestellt wird. Klarheit besteht gemäss Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dahingegen bei der steuerlichen Behandlung von notrechtlich ausgerichteten Taggeldern.

Erleichterungen betreffend Administration und Zahlungen

Von wenigen Ausnahmen abgesehen haben die meisten Kantone im Sinne einer krisengerichteten administrativen Erleichterung die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen von in der Regel Ende März 2020 um zwei oder mehr Monate verlängert. Auch für juristische Personen haben gewisse Kantone bereits entsprechende Verlängerungen der ordentlichen Fristen zur Einreichung der Steuererklärung 2019 verfügt.

Daneben haben der Bundesrat und zahlreiche Kantonsregierungen gestützt auf Notrecht diverse Zahlungserleichterungen statuiert. Für die direkte Bundessteuer beispielsweise wird gemäss Art. 3 COVID-19-Verzichtsverordnung für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung kein Verzugszins erhoben. Dieser Verzicht gilt gemäss Rundschreiben der ESTV vom 20. März 2020 betreffend Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer als Massnahme wegen des Coronavirus sowohl für Steuerforderungen der Steuerperiode 2020, als auch für Steuerforderungen früherer Steuerperioden, sofern jeweils die Fälligkeit der provisorischen oder definitiven Rechnung im er-wähnten Zeitraum liegt. Im selben Rundschreiben verweist die ESTV auf die generell beste-hende Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Sinne von Art.166 DBG zu beantragen und empfiehlt die wohlwollende Behandlung entsprechender Gesuche durch die kantonalen Bezugsbehörden.

Als weiteres Beispiel seien entsprechende Zahlungserleichterungen betreffend Mehrwertsteuer gestützt auf Art. 2 COVID-19-Verzichtsverordnung erwähnt, wonach vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer kein Verzugszins geschuldet ist (d.h. es resultiert ein Nullsatz betreffend Verzugszinsen). Dieser Nullsatz gilt in diesem Zeitraum für alle Mehrwertsteuerforderungen, also auch für solche, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind. Die Zahlungsfrist kann ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit der Mehrwertsteuer verlängert werden. Für längere Zahlungsaufschübe ist schriftlich ein begründetes Gesuch zuhanden der ESTV einzureichen. Es darf vermutlich auch hier mit einer wohlwollenden Prüfung gerechnet werden.

"Corona-Rückstellung" in der Jahresrechnung 2019

Neben den erwähnten Zahlungserleichterungen könnten Unternehmen und Selbständigerwerbende, welche aufgrund der negativen Folgen des Coronavirus im Geschäftsjahr 2020 von Umsatzeinbrüchen und Wertminderungen betroffen sind, die Verbuchung einer sogenannten "Corona-Rückstellung" in der Jahresrechnung 2019 ins Auge fassen. Ob eine solche Rückstellung handelsrechtlich zulässig ist, hängt prinzipiell davon ab, ob die Corona-Krise ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag darstellt, dessen Ursache am 31. Dezember 2019 bereits bestand, oder ob die auslösende Ursache erst nach dem besagten Bilanzstichtag eintrat.

Der Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) hat sich in seinem Update vom 20. März 2020 dahingehend geäussert, dass das globale Auftreten des Coronavirus ein nicht buchungspflichtiges Ereignis nach dem Bilanzstichtag am 31. Dezember 2019 darstelle. Die Corona-Krise sei daher durch betroffene Unternehmen im Anhang zur Jahresrechnung als wesentliches Ereignis nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR). Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz stellt sich beispielsweise ebenfalls auf den Standpunkt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kalenderjahr 2019 noch nicht absehbar gewesen seien, weshalb diesbezüglich im Geschäftsjahr 2019 erfolgswirksam verbuchte Aufwendungen (wie zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen) in den allermeisten Fällen steuerlich nicht begründet seien.

Im Gegensatz dazu haben sich beispielsweise die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Wallis und Zug zur Frage der steuerrechtlichen Zulässigkeit einer ausserordentlichen und teilweise betragsmässig begrenzten "Corona-Rückstellung" in der Jahresrechnung 2019 durch besonders betroffene Unternehmen grundsätzlich positiv geäussert.

Die vorstehend genannten Beispiele zeigen, dass die Diskussion der Frage der steuerlichen Zulässigkeit einer "Corona-Rückstellung" aktuell kontrovers geführt wird. Unternehmen und Selbständigerwerbende bewegen sich bei der Beurteilung im spezifischen Einzelfall im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung 2019 unter Umständen in einem noch zu wenig klar definierten Rahmen. Die Betroffenen sollten daher in der Lage sein, sich agil den rasant voran-schreitenden Rechts- und Praxisentwicklungen anpassen zu können. Wenn möglich, sollte folglich mit dem Abschluss der Jahresrechnung 2019 noch zugewartet werden, bis diesbezüglich mehr Klarheit herrschen wird.

Besteuerung von Taggeldern

Rechtssicherheit besteht bei der steuerlichen Behandlung von auf Grundlage von Notrecht ausgerichteten Taggeldern im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Diese wurden im entsprechenden Rundschreiben der ESTV vom 6. April 2020 konkretisiert. Danach unterliegen die gemäss Art. 2 ff. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Taggelder als Ersatzeinkünfte gemäss Art. 23 lit. a DBG der Einkommenssteuer.

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