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Das Risiko für Wirtschaftsdelikte wie beispielsweise Korruption, Bestechung und Geldwäscherei soll von Unternehmen bekämpft werden (Symbolbild).

Immer wieder gelangen Fälle im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität ans Licht. Komplexe Geschäftstätigkeiten mit globaler Ausrichtung erhöhen das Risiko für Wirtschaftsdelikte wie beispielsweise Korruption, Bestechung und Geldwäscherei. Ein Verstoss, oder bereits der Verdacht darauf, verursacht in einem betroffenen Unternehmen erhebliche Kosten und Reputationsschäden.

Wenngleich die Schweiz seit Jahren im Ranking des Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International konstant gut abschneidet, können und dürfen Schweizer Unternehmen bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität nicht untätig sein. Denn der CPI misst nur die im öffentlichen Sektor verbreitete Korruption. Bei der Erhebung des CPI wird die Korruption im Privatsektor nicht berücksichtigt.

Die Revision des Korruptionsstrafrechts in der Schweiz

Das Korruptionsstrafrecht wurde in der Schweiz im letzten Jahr verschärft. Seit 1. Juli 2016 ist die Privatbestechung nicht länger im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, sondern im Strafgesetzbuch geregelt.

Die Strafbarkeit hängt nicht länger vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation bzw. einer Verfälschung des Wettbewerbs ab und wird grundsätzlich von Amts wegen als Offizialdelikt verfolgt. Zudem wurde mit der Revision die Bestechung von Amtsträgern präzisiert. Korruptes Verhalten ist neu auch strafbar, wenn nicht der Amtsträger selbst, sondern ein Dritter, wie beispielsweise ein Verein, das Bestechungsgeld erhält.

Wie kann Wirtschaftskriminalität im Unternehmen entdeckt und vermieden werden?

Zunächst sollte jedes Unternehmen das interne und externe allgemeine Compliance-Risiko und im Speziellen das Risiko einer etwaigen Nichtbeachtung von Antikorruptions- und Antibestechungsgesetzen (kurz ABAC) bewerten. Dafür sind die relevanten Gesetze der Länder zu analysieren, in denen das Unternehmen tätig ist bzw. Kundenbeziehungen bestehen.

Die daraus resultierenden Erkenntnisse sind sodann in einem Compliance Programm einzuarbeiten. Für die Aus- bzw. Überarbeitung des Compliance Programms können als Basis beispielsweise die im ISO 19600 festgelegten Richtlinien für den Einsatz von Compliance Management Systemen und im Speziellen für ABAC die im ISO 37001 dargelegten Standards für ein Antikorruptions-Management herangezogen werden.

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