Betrug Betrug
Wann liegt ein leichter Fall vor? (Symbolbild)

Der aus dem westafrikanischen Staat Benin stammende und niederlassungsberechtigte A. bezieht für sich und seine Familie seit dem Jahr 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei der Beantragung der Sozialhilfe hat A. unterschriftlich bestätigt, dass er dem städtischen Sozialamt alle Veränderungen seiner Verhältnisse, insbesondere allfällige Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit, umgehend bekannt zu geben hat. A. verschweigt dem städtischen Sozialamt, dass er über mehrere Monate diverse Sozialversicherungsleistungen (SUVA-Taggelder) in der Gesamthöhe von 8'563 Franken erhalten hatte. Das städtische Sozialamt erstattet Anzeige wegen Sozialbetrugs nach Art. 148a StGB gegen A., wobei es gegen A. zur Anklage vor dem zuständigen Bezirksgericht kommt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Franken und eine Verbindungsbusse von 750 Franken. Zudem sei A. für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4).

Wann handelt es sich um einen leichten Fall des Sozialbetrugs?

In leichten Fällen des Sozialbetrugs (Art. 148a Abs. 2 StGB) greift die obligatorische Landesverweisung nicht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Mit Blick auf die schwerwiegenden Folgen für den Ausländer (allfällige Landesverweisung) stellt sich daher die Frage, wann ein leichter Fall des Sozialbetrugs vorliegt und wann nicht: Ist der Fall des A. noch als leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren?

Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (BSK StGB II-Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.2, in: ZR 119/2020 S. 43). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.2, in: ZR 119/2020 S. 43). Nach den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz soll von einem leichten Fall ausgegangen werden, wenn die von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe deliktisch erwirkten Leistungen oder Gegenleistungen den Betrag von 3'000 Franken nicht übersteigen (Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016, Ziff. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich hat diese Sichtweise in einem aktuellen Entscheid bestätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.5, in: ZR 119/2020 S. 43). Nebst dem Betrag der bezogenen Leistungen müssen nach der Rechtsprechung der Zürcher Richter aber als weitere Kriterien die Dauer der unrechtmässig bezogenen Leistungen und das Verschulden miteinbezogen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.6, in: ZR 119/2020 S. 43). Dabei berücksichtigt das höchste Zürcher Gericht, dass bei regelmässig wiederkehrenden Sozialversicherungsleistungen bzw. Sozialleistungen sehr schnell höhere Deliktsbeträge über 3'000 Franken entstehen können (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.6, in: ZR 119/2020 S. 43, mit Verweis auf Jenal, in: Jusletter v. 6. März 2017, S. 14 f.; BSK StGB II-Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 21).

Bisherige Rechtspraxis

Mit Blick auf die schwerwiegenden Folgen einer Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB für einen Ausländer, ist zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beurteilung des leichten Falles nicht allein auf den Deliktsbetrag abgestellt werden darf, sondern auch andere Umstände zu berücksichtigen sind (aus der Rechtspraxis: Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2000 vom 2. September 2020 [Deliktsbetrag in der Höhe von 8'863.55 Franken und Fälschung von Lohnabrechnungen]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 [Deliktsbetrag in der Höhe von über 90'000 Franken durch Verschweigen von SUVA-Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit).

Selbst wenn kein leichter Fall mehr i.S. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen sollte, kann von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1. ) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.1). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Die Härtefallklausel ist jedoch sehr restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1), weshalb der betroffene Ausländer im Strafverfahren substantiiert darlegen muss, warum ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

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