Richter und Gabe im Gerichtssaal Richter und Gabe im Gerichtssaal
Der Beitrag erörtert den Begriff des Staatsvertrags in Bezug auf das deutsche Bundesland Baden-Württemberg (Symbolbild)

Wer über Google den Begriff «Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen» eingibt, dem zeigt sein Bildschirm Verweise auf die Gesetzessammlungen der Kantone Basel-Stadt, Zürich, Zug, Freiburg, Thurgau, Obwalden und Solothurn.
Die Verweise führen zum Text eines Staatsvertrags vom 12.12.1825 und vom 13.05.1826 zwischen dem Königreich Württemberg und neunzehn Eidgenössischen Kantonen. Noch heute findet sich in den Gesetzessammlungen dieser Kantone der Staatsvertrag von 1825 – und zwar unter dem aktuell gültigen Erlassen der jeweiligen Sammlungen.
Dieser Beitrag geht den Hintergründen des Staatsvertrags und seiner aktuellen Bedeutung nach. Das Übereinkommen wird im Folgenden einfach als «Staatsvertrag» bezeichnet.

Der Staatsvertrag

Der Text des Staatsvertrags fehlt in der systematischen Rechtssammlung des Bundes, obwohl er geltendes Recht ist (BGE 30 I 91 Regeste / BGE 104 III 68, Regeste 2). Bei seinem Abschluss gab es den heutigen Bundesstaat noch nicht, weshalb es sich um kantonales Recht handelt (BGE 104 III 68, Regeste 2). Der Text ist folglich in den Gesetzessammlungen jener Kantone zu suchen, die Vertragsparteien waren.
In der systematischen Sammlung des Kantons Basel-Stadt findet sich unter der Nummer 230.700 der Text samt Präambel. In der Sammlung des Kantons Freiburg ist unter der Nummer 28.82 die Präambel nur teilweise wiedergegeben. In den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich (283.1.), Zug (281.81), Obwalden (250.3) und im Thurgauer Rechtsbuch (281.31) findet sich nur der Text des Vertrags.
Die Gesetzessammlung des Kantons Freiburg enthält die Version in französischer Sprache; die Version im Thurgauer Rechtsbuch enthält eine Anmerkung über eine zeitweise Sistierung des Vertrags gegenüber Appenzell-Ausserrhoden; in der Version des Kantons Basel-Stadt sind die einzelnen Artikel mit lateinischen Zahlen nummeriert worden. Die Vertragstexte selber stimmen aber wörtlich überein.
Im Folgenden wird der Text der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt verwendet, weil er auch die Präambel vollständig wiedergibt und die aus historischer Sicht interessante Organisation des dem heutigen Bundesstaat vorangehenden Staatenbundes zeigt. Der Titel und die vollständige Präambel lauten:
«Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen.»
vom 12.12.1825 (Stand 13.05.1826)
Wir Schultheiß und Täglicher Rath der Stadt und Republik Luzern, als Eidgenössischer Vorort, erklären hiemit im Namen der Eidgenössischen Stände Luzern, Zürich, Bern, Ury, Unterwalden, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beyder Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, daß benannte XIX Stände der Eidgenossenschaft, mit Seiner Majestät dem König von Württemberg, über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen, übereingekommen sind:
Die Königlich Württembergische Staatsregierung ist mit dem Vororte der schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Regierungen der XIX Eidgenössischen Kantone: Luzern, Zürich, Bern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell Ausser- und Inner-Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, und Genf über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen übereingekommen: …»

Aus dem Titel ergibt sich bereits das Thema des Staatsvertrags: Er regelte «die Konkursverhältnisse» und legt dafür das Prinzip der Gleichbehandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen fest.
Im Vertrag selber wird der Konkursort des Wohnorts des Gemeinschuldners von den Vertragsparteien anerkannt (Art. 1). Anerkannt wird auch das Prinzip der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beteiligten Gemeinwesen mit Einheimischen im Konkursverfahren (Art 2), weshalb Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners zugunsten der gesamten Masse wirken (Art. 3). Die Konkursmasse erfasst alle Vermögenswerte, die in einem der dem Vertrag angeschlossenen Staaten liegen (Art. 4). Eine Ausnahme besteht lediglich für Vermögenswerte, die mit einem Pfandrecht belastet sind; in diesen Fällen sind die verpfändeten Vermögenswerte zugunsten des Pfandgläubigers im Staat, in dem sie liegen, zu verwerten, wobei ein Verwertungsüberschuss der Masse abzuliefern ist und der Pfandgläubiger mit seinem Ausfall am Konkurs teilnimmt (Art. 5). Der Vertrag galt für den ganzen «Umfang der Königlich-Württembergischen Lande» und die Gebiete jener Kantone, die Vertragspartei waren (Art. 6). Der Beitritt zum Vertrag stand allen schweizerischen Kantonen offen (Art. 7).

Das Gebiet des Königreichs Württemberg

Das Königreich Württemberg existiert heute nicht mehr. Es lag allerdings in unmittelbarer Nachbarschaft der Schweiz und war mit dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich verbunden, weshalb seine Geschichte im historischen Lexikon der Schweiz beschrieben wird:
«Mit dem Frieden von Pressburg Ende 1805 sowie dem Beitritt zum Rheinbund 1806 erhielt das zum Königreich erhobene Württemberg unter anderem Oberschwaben und wurde damit am Bodensee zum Grenznachbarn der Schweiz. (…).
Mit dem Hafenbau von Friedrichshafen begann die württembergische Bodensee-Schifffahrt, die den Handel mit der Schweiz förderte. Seit 1824 bestand eine regelmässige Schiffsverbindung nach Rorschach. In der ersten Blütezeit des Tourismus nahm auch der Personenverkehr über den Bodensee zu. Wichtigste Exportgüter aus Württemberg waren Getreide und Salz. 1825-1826 schloss Württemberg Handelsverträge mit der Schweiz sowie einzelnen Kantonen ab. (…) Die neue Situation förderte das Entstehen schweizerischer Filialen in Württemberg, so etwa von Escher, Wyss & Cie. In Ravensburg(…)
Der Bau der Bahnlinien Stuttgart-Friedrichshafen 1847-1850 sowie Tuttlingen-Singen-Schaffhausen 1879 förderte den Warentransport in die Nordostschweiz. (…)
Nach 1945 teilten die Alliierten das Land entlang der Grenze zwischen der amerikanischen und der französischen Besatzungszone in zwei Gebiete auf: Württemberg-Baden im Norden und Württemberg-Hohenzollern im Süden. (…) Nach einer Volksabstimmung, in der die württembergischen Bezirke mehrheitlich für den Südweststaat stimmten, entstand 1952 das neue Bundesland Baden-Württemberg.» (Wolfgang Hug: "Württemberg", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.02.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/006648/2015-02-03/, konsultiert am 11.07.2023)

Das Königreich Württemberg umfasste also im Zeitraum, in dem der Vertrag geschlossen wurde umfangreiche Gebiete nördlich des Bodensees, was auf einer der über Wikipedia zugänglichen Karten ersichtlich wird.
Der geografische Umfang des Königreichs Württemberg ist deshalb wichtig, weil der Staatsvertrag nur für die ehemaligen Gebiete des Königreichs gilt (BGE 104 III 68, Regeste 1). Es ist daher bei der Anwendung des Staatsvertrags stets zu prüfen, ob der in Deutschland gelegene Konkursort zum früheren Königreich Württemberg gehörte.

Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Staatsvertrag

Im am 11. April 1989 beschlossenen Gesetzestext zum SchKG gab es in Art. 83 Absatz 3 einen Vorbehalt des Staatsvertragsrechts im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung und in Art. 271 Absatz 3 im Zusammenhang mit dem Arrest (vgl. BBl 1989 II 445). Das SchKG enthielt aber zum Konkursort und zur Anerkennung eines im Ausland eröffneten Konkurses keine Bestimmungen. Dennoch war man sich beim Verfassen der ersten Botschaft zum SchKG (BBl 1886 II 1) darüber klar, dass es Staatsverträge gab, die die Materie abweichend von der Vorlage regelten. Die Botschaft erwähnte sie in einem Nebensatz:
«Dagegen steht — staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten — nichts entgegen, über das inländische Vermögen eines Schuldners, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Auslande hat und in der Schweiz z.B. nur zum Betrieb eines Zweiggeschäfts niedergelassen ist, an diesem Niederlassungsorte den Konkurs zu erkennen (Art. 207 und 212 in Verbindung mit Art. 186, 55 u. ff. des Entwurfes).» (BBl 1886 II 1, Seite 70). Die Unterstreichungen finden sich nicht im Originaltext. Der unterstrichene Nebensatz aber zeigt, dass man schon im ersten Entwurf zum SchKG davon ausging, staatsvertragliche Vereinbarungen auch über die Anerkennung eines ausländischen Konkurses hätten Vorrang vor dem SchKG. Eine ausdrückliche Regelung dazu wurde aber nicht im Gesetzestext aufgenommen.
Im Entscheid vom 10. Februar 1904 (BGE 30 I 91) befasste sich das Bundesgericht mit dem Staatsvertrag. Es entschied zunächst, dass er noch in Kraft stehe (E 1, Seite 93) und wandte ihn dann an, ohne auf die Bestimmungen des damals bereits geltenden SchKG Bezug zu nehmen (E 2). Damit anerkannte es den Vorrang des Staatsvertrags vor dem SchKG stillschweigend.
Im Entscheid vom 14. Februar 1928 (BGE 54 III 25) befasste sich das Bundesgericht mit der Anwendung eines im Ausland ergangenen Konkursdekrets in der Schweiz. Dabei wandte es die Regeln des SchKG an. Als Resultat seiner Überlegungen hielt es in der Regeste ausdrücklich fest, ein im Ausland ergangenes Konkursdekret sei in der Schweiz nicht anwendbar, mit der Einschränkung allerdings «Vorbehältlich anderweitiger staatsvertraglicher Vorschriften» (Regeste 2). Damit war der Vorrang des Staatsvertragsrechts vor dem SchKG explizit anerkannt worden.
Im Entscheid vom 4. Juli 1978 (BGE 104 III 68) befasste sich das Bundesgericht wieder mit dem Staatsvertrag von 1825 und entschied, er stehe noch in Kraft, gelte allerdings als kantonales Recht und sei daher nur für jene Kantone anwendbar, die ihm beigetreten seien (E. 3). Der Entscheid von 1928 wurde bestätigt: «Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid ausgeführt, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sehe für den Konkurs im internationalen Verhältnis nicht das Universalitätsprinzip vor; der im Ausland eröffnete Konkurs habe mithin nicht das Dahinfallen der in der Schweiz gegen den Gemeinschuldner angeordneten Vollstreckungsmassnahmen zur Folge, es sei denn, staatsvertraglich sei etwas anderes vorgesehen (BGE 104 III 68, Seite 71). Die Unterstreichungen finden sich nicht im Originaltext, sondern wurden zur Verdeutlichung für diesen Beitrag angebracht.
Als die Entscheide ergingen, stand das IPRG noch nicht in Kraft und es bestand auch kein direktes Vorläufergesetz. Die Entwicklung der Rechtsprechung war jedoch eindeutig: Staatsvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor dem SchKG. Daran änderte auch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (SR 291) nichts, denn das Gesetz enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten von Staatsverträgen in Art. 1 Absatz 2 IPRG, der auch für bei seinem Inkrafttreten bereits bestehende Staatsverträge galt (Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, Seite 297). Deshalb hat auch der Staatsvertrag von 1825 Vorrang vor dem IPRG. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Juni 2005 (BGE 131 III 448) im Zusammenhang mit der Zustellung einer Konkursandrohung an die Adresse eines in Deutschland wohnenden Gesellschafters (Regeste). Es verneinte die Anwendung des Staatsvertrags im konkreten Fall, weil dem Adressaten die Konkursandrohung an einem Ort im Bundesland Baden-Württemberg zugestellt worden war, der nie zum Königreich Württemberg sondern zum Grossherzogtum Baden gehört hatte (E 2.2.2.).
Das Obergericht Zürich übernahm diese Auffassung im Urteil vom 11. Oktober 2013 (PS130158): Gestützt auf den Staatsvertrag von 1825 war eine Vermögensverwaltungsunternehmung verpflichtet worden, in einem in Stuttgart eröffneten Konkurs Auskunft über Geldbezüge aus dem bei einer Schweizer Bank geführten Konto zu erteilen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Gestützt auf den Staatsvertrag von 1825 war dem deutschen Insolvenzverwalter, der über das zuständige Konkursamt rechtshilfeweise Auskünfte verlangt hatte, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Voraussetzung war allerdings, dass der Kanton Zürich dem Übereinkommen von 1825 beigetreten war, es nie gekündigt hatte und der deutsche Konkursort zum alten Königreich Württemberg gehört hatte (PS130158, Erwägung 3.3.). Diese Voraussetzungen erachtete das Obergericht Zürich als erfüllt.

Die Revision der Bestimmungen über Konkurs und nachlassvertrag im IPRG

Mit Datum von 24. Mai 2017 legt der Bundesrat den eidgenössischen Räten seine «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag» vor (BBl 2016 4125). Er beantragte die Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (SR 291). Angepasst werden sollte das 11. Kapitel des IPRG, in dem die Anerkennung von im Ausland ergangenen Konkursdekreten geregelt war.
In der Botschaft wurde die vor der beantragten Revision bestehende Rechtslage beschrieben: «Das internationale Konkursrecht des IPRG regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz. Nach geltendem Recht werden nur Dekrete anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sind. Zudem muss dieser Staat Gegenrecht gewähren. Um die Interessen gewisser Gläubiger – insbesondere solcher mit Wohnsitz in der Schweiz – zu schützen, wird bei jeder Anerkennung zwingend ein inländisches Hilfskonkursverfahren durchgeführt.» (BBl 2017 4125, Seite 4126).
Im Kapitel 5.2. der Botschaft erwähnte der Bundesrat auch den Staatsvertrag von 1825 (BBl 2017 4125, Seite 4147). Neben dem erwähnten Vertrag existierten noch zwei ähnliche Übereinkommen mit dem Königreich Bayern und dem Königreich Sachsen. Alle drei Abkommen wurden in der Botschaft wie folgt bewertet:
«Die Geltung dieser Staatsverträge ist umstritten, was zu Rechtsunsicherheit führt. Ihr allfälliger Mehrwert (etwa die automatische Anerkennung von Konkursdekreten) wird dadurch relativiert, dass ihr geografischer Anwendungsbereich – soweit man überhaupt von deren Geltung ausginge – nicht mehr mit den heutigen Wirtschaftsräumen und politischen Grenzen übereinstimmt. Zudem enthalten diese Übereinkommen kaum konkrete Verfahrensnormen, was wiederum Fragen zu deren Verhältnis zum 11. Kapitel des IPRG bzw. zum deutschen Insolvenzrecht aufwirft. All dies führt zu Zufälligkeiten in der Rechtsanwendung und verkompliziert das internationale Konkursrecht. Einen ersichtlichen Mehrwert gibt es nicht, denn die Anwendung der autonomen IPR-Regeln der Schweiz gemäss dem vorliegenden Entwurf bzw. der Regeln Deutschlands ist für die Parteien klarer und inhaltlich nicht schlechter als mit diesen Übereinkünften. (…)
Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesreform ist deshalb beabsichtigt, auch die drei vorgenannten Staatsverträge im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben oder zu kündigen. Die Kompetenz dafür liegt beim Bundesrat (Art. 184 BV).»
(BBl 2017 4125, Seite 4148). Mit diesen Bemerkungen wird klar, dass die Revision selber nichts an der Gültigkeit des Staatsvertrags ändern würde. Ob wirklich der Bundesrat ihn kündigen kann, ist aufgrund des Wortlautes von Art. 184 BV zumindest unklar, denn der Staatsvertrag gehört – wie oben erwähnt – nach der bundesgerichtlichen Praxis zum kantonalen Recht.
Die Revision trat am 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2018 3263). Auch nach der Revision ist die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz in einem entsprechenden Verfahren nötig (Art. 166 IPRG). Im Geltungsbereich des Staatsvertrags von 1825 wird das nicht verlangt (Obergericht Zürich, PS130158-O/U E. 3.3.1. Seite 6/7 sowie BBl 2017 4125, Seite 4148). Es gibt also nach wie vor im Einzelfall einen unter Umständen wichtigen Unterschied zwischen dem Staatsvertrag von 1825 und der aktuellen Rechtslage nach Art. 166 IPRG: Nach dem Staatsvertrag ist kein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, sondern das Konkursverfahren in einem der Vertragsstaaten erstreckt sich aufgrund des Vertrages auf die Gebiete der anderen Vertragspartei.

Die aktuelle Rechtslage zum Staatsvertrag

Die «Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen» vom12.12.1825 und vom 13.05.1826 ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Basel-Stadt, Zürich, Zug, Freiburg, Thurgau, Obwalden und Solothurn als geltendes Recht aufgeführt. Das Bundesamt für Justiz hat am 20. Juli 2023 bestätigt, dass der Vertrag noch immer in Kraft steht.
Die Übereinkunft gilt im deutschen Bundesland Baden-Württemberg nur für jene Gebiete, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Königreich Württemberg gehörten.
Die Übereinkunft ist kantonales Recht und verlangt für die Vollstreckung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz kein Anerkennungsverfahren nach dem IPRG.

Autor/in
Thomas Gattlen

Dr. iur. RA Thomas Gattlen

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