Grosse Chancen des Kapitaleinlageprinzips Grosse Chancen des Kapitaleinlageprinzips
Das Wichtigste zum Kapitaleinlageprinzip im Falle einer Sanierung (Symbolbild)

Kennen Sie die wichtigsten steuerlichen Implikationen und Chancen des Kapitaleinlageprinzip im Falle eines sanierungsbedürftigen Unternehmens? Auf diese Punkte gehen wir in diesem Blogbeitrag kurz ein.

Steuerliche Implikationen bei Sanierungsleistungen

Eine Sanierungsleistung beinhaltet oft Zuschüsse (à-fonds-perdu-Leistungen) oder Forderungsverzichte von Aktionären. In der Vergangenheit wurden diese Sanierungsleistungen typischerweise erfolgswirksam mit Verlusten verrechnet, da der Zweck der Sanierung in der „Gesundung“ der Bilanz gesehen wurde. Entsprechend wurden diese Sanierungsleistungen als ausserordentlicher Ertrag verbucht und nicht erfolgsunwirksam direkt ins Eigenkapital gebucht.

Wenn der Aktionär in der Folge bei Genesung der Gesellschaft diese Mittel wieder ins Privatvermögen zurückholen wollte, mussten diese als Dividenden deklariert und entsprechend versteuert werden.

Chancen des Kapitaleinlageprinzips bei einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft

Mit Einführung des Kapitaleinlageprinzips kann dies nun aber vermieden werden, da die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven steuerfrei ist.

Die Forderungsverzichte von Beteiligten qualifizieren gemäss ESTV jedoch nur dann als Einlage in die Kapitaleinlagereserven, soweit:

  • die Forderung als verdecktes Eigenkapital qualifizierte oder
  • das Darlehen aufgrund der schlechten Geschäftslage von einem unabhängigen Dritten nicht mehr gewährt worden wäre.

Gleichzeitig dürfen die Kapitaleinlagereserven mit keinen offenen Verlusten verrechnet werden. Es muss sich somit um sogenannte „unechte Sanierungsleistungen“  handeln.

Dabei gilt es aber Art. 6 Abs. 1 lit. k StG zu beachten, in dem geregelt wird, dass die Emissionsabgabe von 1 Prozent nur dann erlassen wird, wenn und soweit „die bestehenden Verluste beseitigt werden“ und die Summe von 10 Millionen Franken nicht überschritten wird. Der Aktionär einer sanierenden Gesellschaft hat demnach die Wahl:

  • Entweder ist die Emissionsabgabe von 1 Prozent der Kapitaleinlage geschuldet und die Sanierungsleistung in den „Reserven aus Kapitaleinlagen“ für eine spätere steuerfreie Rückzahlung zu verbuchen, oder
  • die Sanierungsleistung wird - wie früher - über die Erfolgsrechnung verbucht. In diesem Fall fällt keine Emissionsabgabe an, jedoch entfällt die Möglichkeit, die Einlage dereinst steuerfrei ins Privatvermögen zurückzuführen.

Checkliste zum Kapitaleinlageprinzip

Die wichtigsten Punkte zum Kapitaleinlageprinzip kurz für Sie zusammengefasst:

  • Kapitaleinlagen können z.B. Leistungen von Agio‘s oder Sanierungsbeiträge sein.
  • Die Verbuchung erfolgt auf dem separaten Konto „Reserven aus Kapitaleinlagen“.
  • Eine Einlage in die Kapitaleinlagereserve ist an die ESTV innert 30 Tagen mittels Formular 170 zu melden, Nachmeldungen für Kapitaleinlagen ab dem 01. Januar 1997 sind möglich.
  • Bei einer Sanierungsleistung von Beteiligten ist unter Berücksichtigung der steuerlichen Implikationen zu entscheiden, ob sie in den Kapitaleinlagereserven oder in der Erfolgsrechnung verbucht werden soll.
  • Bei Beschlussfassung der Generalversammlung über eine Ausschüttung aus der Kapitaleinlagereserve ist dies explizit zu beschliessen und entsprechend zu protokollieren, ansonsten wird eine Entnahme von Gewinnreserven vermutet.
  • Bei der Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven ist keine Verrechnungssteuer abzurechnen. Die Einreichung von Formular 103 oder Formular 110 entfällt.
  • Die (Teil-) Rückzahlung der Kapitaleinlagereserve ist der ESTV innert 30 Tagen mittels Formular 170 anzuzeigen.

Lesen Sie hier weitere Blogbeiträge zum Thema asymmetrische Dividenden, Kapitaleinlageprinzip und Verrechnungssteuer.

# # #

Weiterführende Literaturhinweise:
BDO Fachartikel vom 20. April 2018: Das Kapitaleinlageprinzip beinhaltet grosse Chancen

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail