Asymmetrische Dividende Steuerfalle Asymmetrische Dividende Steuerfalle
Asymmetrische Dividende – Drohen Steuerfallen? (Symbolbild)

Werden Dividenden an die Aktionäre einer Aktiengesellschaft abweichend von deren kapitalmässigen Beteiligungsquoten ausgerichtet, spricht man von einer asymmetrischen Dividende.

Steuerrechtlich kann sich eine solche Vorgehensweise als problematisch erweisen. Die möglichen Steuerrisiken einer asymmetrischen Dividende können am einfachsten anhand eines Beispiels aufgezeigt werden. Das nachfolgende Beispiel orientiert sich an der Praxis des Kantons Bern.

Sachverhalt

Rico Huber und Doris Meier halten in ihrem Privatvermögen je 50 Prozent der Stimm- und Kapitalrechte an der Gewerbe Bern AG. Die Statuten der Gewerbe Bern AG entsprechen dem üblichen Standard, insbesondere enthalten sie keine Zusatzbestimmungen, wonach die Gewinnverteilung abweichend von den handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen wäre. Der Gewinnanspruch der einzelnen Aktionäre der Gewerbe Bern AG bemisst sich folglich nach den kapitalmässigen Beteiligungsquoten (d.h. entsprechend dem jeweiligen einbezahlten Aktienkapital).

Im Rahmen der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2016 einigen sich Rico Huber und Doris Meier darauf, dass aus dem verfügbaren Bilanzgewinn per 31. Dezember 2016 gesamthaft der Betrag von CHF 300‘000 ausgeschüttet wird, wobei Rico Huber eine Dividende von CHF 100‘000 und Doris Meier eine Dividende von CHF 200‘000 zustehen soll. Dies also im Widerspruch zur vorerwähnten statutarischen bzw. handelsrechtlichen Regelung, wonach jeder Aktionär Anspruch auf einen den kapitalmässigen Verhältnissen entsprechenden Anteil am Bilanzgewinn hat, was vorliegend einer Dividende von je CHF 150‘000 entsprechen würde.

Steuerrechtliche Würdigung

Da die Statuten der Gewerbe Bern AG asymmetrische Dividendenzahlungen nicht vorsehen, ist der Dividendenbeschluss von Rico Huber und Doris Meier anfechtbar. Verzichten aber die Aktionäre auf eine Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist, entfaltet der Beschluss seine volle rechtliche Wirkung.

Aus steuerrechtlicher Sicht muss jedoch damit gerechnet werden, dass asymmetrische Dividenden seitens des Fiskus weniger grosszügig beurteilt werden. Anstelle der (vorliegend einkommenssteuerrechtlich privilegierten) Besteuerung von Dividenden im Betrag von CHF 100‘000 bei Rico Huber und CHF 200‘000 bei Doris Meier können abhängig von den jeweiligen Hintergründen und Sachverhaltskonstellationen eine Reihe unangenehmer Steuerfolgen resultieren:

Steht hinter dem asymmetrischen Dividendenbeschluss der Wunsch von Rico Huber, Doris Meier eine Schenkung zukommen zu lassen, würde der «Schenkungsanteil» von CHF 50‘000 nicht bei Doris Meier, sondern bei Rico Huber als Dividende der Einkommensteuer unterliegen. Entsprechend dem Wohnsitzkanton von Rico Huber und seinem familiären Bezug zu Doris Meier wäre unter Umständen zudem die Schenkungssteuer geschuldet.

Eine gänzlich andere steuerrechtliche Beurteilung resultiert, wenn die asymmetrische Dividende beschlossen wird, um Doris Meier für ihren überdurchschnittlichen Einsatz als Geschäftsführerin der Gewerbe Bern AG zu entschädigen. Aus der betriebswirtschaftlichen Perspektive stellt dann die um CHF 100‘000 überhöhte Dividende eine eigentliche Lohnzahlung dar. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die steuerrechtliche Qualifikation basierend auf diesem wirtschaftlichen Hintergrund vorgenommen wird. Die rechtliche Ausgestaltung wird dann unter dem Aspekt «Steuerumgehung» mehr oder weniger weitgehend ignoriert, was alternativ die folgenden Steuerkonsequenzen nach sich ziehen kann:

1. Die zusätzliche Dividende von CHF 100‘000 wird bei Doris Meier nicht privilegiert als Dividenden, sondern ordentlich als Erwerbseinkommen besteuert. Bei der Gewerbe Bern AG sollte ein entsprechender zusätzlicher Lohnaufwand gewinnsteuerlich geltend gemacht werden können.

2. Die zusätzliche Dividende von CHF 100‘000 wird bei Doris Meier nicht privilegiert als Dividenden, sondern ordentlich als Tantiemen besteuert. Bei der Gewerbe Bern AG kann kein entsprechender zusätzlicher Aufwand geltend gemacht werden.    

Fazit

Asymmetrische Dividenden können eine Steuerfalle darstellen. Abhängig von den konkreten Gegebenheiten und den kantonal unterschiedlichen Praxen (siehe VGer St. Gallen vom 29.06.2017) kann die steuerliche Beurteilung durchaus auch vorteilhafter ausfallen als vorstehend beschrieben. Zudem bestehen aus rechtlicher Sicht verschiedene Gestaltungselemente wie die Einräumung von Vorzugsaktien (Aktien mit finanzieller Privilegierung), die in bestimmten Fällen die Ausrichtung einer asymmetrischen Dividende ohne steuerliche Umqualifikationen ermöglichen.

Doch Vorsicht: Unter Umständen kann die Begründung von Vorzugsrechten an sich bereits negative Steuerkonsequenzen nach sich ziehen. Eine frühzeitige vorgängige Klärung der Möglichkeiten und Restriktionen lohnt sich daher.

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