Start-Ups: Steuerliche Fallstricke Start-Ups: Steuerliche Fallstricke
Steuerliche Fallstricke bleiben für Start-ups erhalten (Symbolbild)

Der Bundesrat hat am 08. Dezember 2017 den Bericht „Bewertung von Jungunternehmen (Start-ups)“ der Arbeitsgruppe Start-ups veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe Start-ups bestehend aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Kantonen BS, SG, VD und ZH wurde beauftragt, nach Möglichkeiten einer Verbesserung der steuerlichen Standortattraktivität für Start-ups in der Schweiz zu suchen.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt eine Klarstellung der bestehenden Steuerpraxis hinsichtlich der Bewertung von Start-ups für die Vermögenssteuer. Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen und die Regelung der Verlustverrechnung sollen unverändert bestehen bleiben. Die Arbeitsgruppe verzichtet leider darauf, weitergehende Verbesserungen für Start-ups vorzuschlagen.

Bewertung von Start-ups für die Vermögenssteuer

Die Anteile an Start-ups unterliegen bei den Privatinvestoren und Unternehmensgründer der Vermögenssteuer. Von Relevanz in der Praxis für die steuerliche Bewertung ist die „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK KS 28). Danach gilt als steuerlicher Verkehrswert der bei einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten bezahlte Kaufpreis bzw. der von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bezahlte Preis (RZ 2 Abs. 5 SSK KS 28).

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, dass von diesem Grundsatz in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann, was im SSK KS 28 explizit festgehalten werden soll. Gemäss bereits heute geltender Steuerpraxis wird bei Start-ups bis nach Abschluss der Aufbauphase grundsätzlich auf den Substanzwert abgestellt, unabhängig von einem höher bezahlten Preis bei Finanzierungsrunden. Die empfohlene Anpassung des SSK KS 28 stellt eine Klarstellung der bisher geltenden Steuerpraxis dar.

Keine Änderungen bei den Mitarbeiterbeteiligungen

Die Arbeitsgruppe sieht dagegen keinen Handlungsbedarf bei der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen von Start-ups. Eine bevorzugte Behandlung von Mitarbeitern von Start-ups wird abgelehnt, und die bisherige Steuerpraxis soll unverändert bestehen bleiben. Insbesondere soll der Formelwert auch bei einem späteren Verkauf angewendet werden, wenn ein solcher bei Zuteilung der Mitarbeiteraktien bestimmt wurde (Formelkongruenz).

Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ermittelten Formelwert bei Zuteilung (sog. Übergewinn) qualifiziert demnach grundsätzlich als steuerbares Einkommen. Diese Steuerpraxis geht zu weit und sollte angepasst werden. Der Übergewinn stellt einen Wertzuwachsgewinn dar und sollte grundsätzlich aufgrund von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei sein. Eine Besteuerung als Erwerbseinkommen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. bei einer sehr kurzen Haltedauer).

Zeitlich beschränkte Verlustverrechnung

Zurzeit können steuerliche Verlustvorträge nur innerhalb von sieben Jahren mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden (Art. 67 DBG). Die Arbeitsgruppe empfiehlt keine Änderung betreffend der Verlustverrechnung. Eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung wird nicht als gerechtfertigt angesehen, da die überwiegende Mehrheit der Start-ups nach der Startphase von einer Drittperson übernommen werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verlustverrechnung nach einer Akquisition mangels einer steuerlichen Konsolidierung im Schweizer Steuerrecht nur mittels einer zivilrechtlichen Verschmelzung mit einer profitablen Gesellschaft zu erreichen sein wird. Dies wird jedoch nicht in jedem Fall möglich sein. Die zeitliche Beschränkung der Verlustverrechnung stellt ein Mangel im Schweizer Steuerrecht dar und sollte im Rahmen einer Gesetzrevision beseitigt werden. 

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Weiterführende Literaturhinweise:

Medienmitteilung des Bundesrats vom 08.12.2017: Steuerliche Bewertung von Start-ups

Bericht der Arbeitsgruppe Start-ups vom 22.06.2017 (PDF): Bewertung von Jungunternehmen (Start-ups)

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