Abzug für sichere Finanzierung Abzug für sichere Finanzierung
Werden die Kantone ein zusätzliches (freiwilliges) Instrument für einen Finanzierungsabzug im Rahmen der SV 17 vorsehen (Symbolbild)?

Mit der Steuervorlage 17 (SV17) sollen bekanntlich international verpönte Steuerregime abgeschafft werden. Da dies zum Teil zu erheblichen Steuererhöhungen führt, sind die Einführung neuer und international akzeptierter Regelungen sowie Steuersatzsenkungen vorgesehen. 

Dabei sollen die Kantone weitgehend frei entscheiden können, wie sie diese Massnahmen anwenden wollen. Dieser föderalistische Ansatz ist richtig, denn die Herausforderungen bei der Aufhebung der bisherigen Steuerstatus sind von Kanton zu Kanton verschieden. Dem Kanton Zürich bspw. ermöglichen die Patentbox und der Abzug für Forschung und Entwicklung, seine Standortstrategie zur Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten auch steuerpolitisch zu unterstützen.

Ungenügende Berücksichtigung der Situation des Kantons Zürich

Die SV17 weist jedoch aus Sicht des Kantons Zürich einen gewichtigen Mangel auf: Sie enthält keine gezielte Anschlusslösung für heute ermässigt besteuerte Finanzierungstätigkeiten. Diese hochspezialisierten und sehr profitablen Tätigkeiten unterliegen heute meist einer Gewinnbesteuerung von zwei bis vier Prozenten (wenn sie unter die Sonderregelung einer „Swiss Finance Branch“ fallen) oder von 7.83 Prozent (als sog. Holdinggesellschaft). Der Kanton Zürich hat sich in den vergangenen Jahren als wichtiger Standort für Finanzierungstätigkeiten profiliert. Ohne Gegenmassnahmen würde die Gewinnsteuerbelastung von Finanzierungstätigkeiten bei Aufhebung der Sonderregime um bis das Zehnfache auf 21.2 Prozent ansteigen. Ein derartig ungebremster Steuerschock löst bei den betroffenen Unternehmen verständlicherweise Wegzugsüberlegungen aus, wie eine Befragung der Zürcher Handelskammer (ZHK) in Zusammenarbeit mit PwC ergeben hat. Dem Kanton Zürich bliebe, wollte er die entsprechenden Unternehmen und ihr gewichtiges Steuersubstrat halten, nur die Möglichkeit, seinen Gewinnsteuersatz um mehr als die Hälfte zu senken, was jedoch mit sehr hohen Mindereinnahmen verbunden wäre.

Freiwilliger Abzug für sichere Finanzierung

Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kantonen und besonders der Situation des Kantons Zürich Rechnung tragen zu können, schlägt die ZHK deshalb vor, als zusätzliches freiwilliges Instrument einen „Abzug für sichere Finanzierung“ vorzusehen. Dieser Abzug würde es Unternehmen erlauben, nicht nur auf Fremdkapital, sondern auch auf überschüssigem Eigenkapital einen Zins in Abzug zu bringen. Davon profitieren würden insbesondere Finanzierungstätigkeiten, da diese regelmässig mit viel Eigenkapital unterlegt sind. Im Gegensatz zur zinsbereinigten Gewinnsteuer der abgelehnten Unternehmenssteuerform III (UStR III) würde er nur bei der kantonalen Besteuerung Wirkung entfalten, nicht aber bei der Bundessteuer.

Nur mit einem solchen Instrument könnte der Kanton Zürich ohne grössere Einnahmeverluste auch weiterhin eine konkurrenzfähige Steuerbelastung für Finanzierungsaktivitäten bieten. Gleichzeitig führt der Abzug für sichere Finanzierung zu einer Stärkung der Widerstandskraft der Unternehmen, da er die bisherige steuerliche Benachteiligung der Eigenfinanzierung zumindest teilweise aufhebt. Von Unternehmen, die aufgrund einer höheren Eigenkapitalisierung auch in Krisenzeiten robust bleiben, profitiert die gesamte Volkswirtschaft.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Zürcher Handelskammer (ZHK) zur Steuervorlage 17: ZHK engagiert sich für eine starke Zürcher Position.

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